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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 171Abschnitt

Übersetzung · DE

Denn der Ertrag entsteht im Eigentum beider, wie der Gewinn bei der Mudaraba. Es ist möglich, dass er von seinem Drittel (des Nachlasses) angerechnet wird; denn der Ertrag ist eine Mehrung in seinem Eigentum, die aus dessen Substanz hervorgeht, während der Gewinn nicht aus der Substanz des Kapitals hervorgeht, sondern durch dessen Umschlag entsteht.

Abschnitt: Wenn der Eigentümer des Kapitals stirbt, stellen wir den Anteil des Arbeiters vor seine Gläubiger, und sie dürfen nichts von seinem Anteil nehmen; denn er besitzt den Gewinn mit dessen Erscheinen, sodass er ein Teilhaber daran ist. Der Eigentümer des Kapitals hat keinen Anspruch auf seinen (des Arbeiters) Anteil; er ist also wie ein Teilhaber mit seinem Kapital. Zudem ist sein Recht an der Substanz des Kapitals gebunden und nicht an die allgemeine Haftung (dhimma), weshalb er vorrangig ist, wie beim Recht aus einer Straftat (jinaya). Und da es schon vor dem Tod am Kapital hing, ist es zeitlich früher, wie beim Pfandrecht.

Abschnitt: Wenn der Mudarib stirbt und das Mudaraba-Kapital nicht mehr in seiner spezifischen Substanz bekannt ist, wird es zu einer Schuld in seiner allgemeinen Haftung (dhimma), und der Eigentümer des Kapitals steht gleichberechtigt neben den anderen Gläubigern. Ash-Shafi'i sagte: Der Mudarib schuldet nichts; denn es war nichts in seiner Haftung, solange er lebte, und es ist nicht bekannt, dass dies erst durch den Tod entstand, da es möglich ist, dass das Kapital untergegangen ist. Unser Argument ist, dass der Grundsatz das Verbleiben des Kapitals in seiner Hand ist und dessen Vermischung mit der gesamten Hinterlassenschaft. Es gibt keinen Weg, seine spezifische Identität zu erkennen, daher wurde es zu einer Schuld wie bei einer anvertrauten Sache (Wadi'a), deren spezifische Substanz nicht mehr bekannt ist. Zudem gibt es keinen Weg, das Recht des Eigentümers des Kapitals aufzuheben; denn der Grundsatz ist dessen Fortbestand, und es gibt nichts, was dem entgegensteht oder widerspricht. Es gibt auch keinen Weg, ihm eine spezifische Einheit aus diesem Kapital zu geben; denn es ist möglich, dass sie nicht aus dem Mudaraba-Kapital stammt, so bleibt nichts anderes, als dass es an die allgemeine Haftung gebunden ist.

836 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Mudarib feststellt, dass sich in seiner Hand ein Überschuss befindet, darf er nichts davon nehmen, außer mit Erlaubnis des Eigentümers des Kapitals.)

Das bedeutet allgemein, dass, wenn der Gewinn bei der Mudaraba erscheint, es dem Mudarib nicht erlaubt ist, etwas davon ohne Erlaubnis des Eigentümers des Kapitals zu nehmen.

Anmerkungen

(12) In A: "milkihima" (ihrem beiderseitigen Eigentum). (13) In M: "an" (von). (14) In M eine Hinzufügung: "lahu" (für ihn). (15) In B: "ma'rifatihi" (dessen Kenntnis). (16) Fehlt in: dem Original.

Arabisch (Quelle)

لأنَّ الثَّمرَةَ تَخْرُجُ على مِلْكَيْهِما (١٢)، كالرِّبْحِ في المُضَارَبةِ، واحْتَمَلَ أن يكونَ من ثُلُثِه؛ لأنَّ الثَّمَرةَ زِيَادَةٌ في مِلْكِه، خارِجَةٌ من (١٣) عَيْنِه، والرِّبْحُ لا يَخْرُجُ من (١٣) عَيْنِ المالِ، إنَّما يَحْصُلُ بالتَّقْلِيبِ.

فصل: وإذا ماتَ ربُّ المالِ، قَدَّمْنَا حِصَّةَ العامِلِ على غُرَمائِه، ولم يَأْخُذُوا شيئا من نَصيبِه؛ لأنَّه يَمْلِكُ الرِّبْحَ بالظُّهُورِ، فكان شَرِيكًا فيه، وليس لِرَبِّ المالِ شيءٌ من نَصِيبِه، فهو كالشَّرِيكِ بمَالِه، ولأنَّ حَقَّهُ مُتَعَلِّقٌ بعَيْنِ المالِ دونَ الذِّمَّةِ، فكان مُقَدَّمًا، كحَقِّ الجِنَايَةِ، ولأَنَّه مُتَعَلِّقٌ بالمالِ قبلَ المَوْتِ، فكان أسْبَقَ، كحَقِّ الرَّهْنِ.

فصل: وإن ماتَ المُضَارِبُ ولم يُعْرَفْ مالُ المُضَارَبةِ بعَيْنِه، صارَ دَيْنًا في ذِمَّتِه، ولِصَاحِبِه أُسْوَةُ الغُرَماءِ. وقال الشّافِعِىُّ: ليس على المُضارِبِ شيءٌ؛ لأنَّه لم يكُنْ (١٤) في ذِمَّتِه وهو حَىٌّ شيءٌ، ولم يُعْلَمْ حُدُوثُ ذلك بالمَوْتِ، فإنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ المالُ قد هَلَكَ. ولَنا، أنَّ الأَصْلَ بَقَاءُ المالِ في يَدِهِ، واخْتِلَاطُه بجُمْلَةِ التَّرِكَةِ، ولا سَبِيلَ إلى مَعْرِفَةِ (١٥) عَيْنِه، فكان دَيْنًا كالوَدِيعَةِ إذا لم تُعْرَفْ عَيْنُها، ولأنَّه لا سَبِيلَ إلى إسْقاطِ حَقِّ رَبِّ المالِ؛ لأنَّ الأَصْلَ بَقَاؤُه، ولم يُوجَدْ ما يُعَارِضُ ذلك ويُخَالِفُه، ولا سَبِيلَ إلى إعْطائِه عَيْنًا (١٦) من هذا المالِ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ من غيرِ مالِ المُضَارَبةِ، فلم يَبْقَ إلَّا تَعَلُّقُه بالذِّمَّةِ.

٨٣٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا تَبَيَّنَ لِلْمُضَارِبِ أنَّ فِي يَدِه فَضْلًا، لَمْ يَكُنْ لَهُ أخْذُ شَيءٍ مِنْهُ إلَّا بإِذْنِ رَبِّ الْمَالِ)

وجُمْلَتُه أنَّ الرِّبْحَ إذا ظَهَرَ في المُضَارَبةِ، لم يَجُزْ لِلْمُضَارِبِ أخْذُ شيءٍ منه بغيرِ إذْنِ

Anmerkungen

(١٢) في أ: "ملكهما".(١٣) في م: "عن".(١٤) في م زيادة: "له".(١٥) في ب: "معرفته".(١٦) سقط من: الأصل.

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