Dies. Qadi Abu Ya'la sagte: Die Lehrmeinung entspricht dem, was wir dargelegt haben, und die Aussage von Ahmad ist so zu verstehen, dass er die Partnerschaft (sharika) mit Handelswaren für gültig erklärt hat. Von Malik wurde überliefert, dass er auf die Darlehensvergabe (iqrad) des Gleichen zurückgreift. Von ihm wurde zudem überliefert: Wenn er keinen Gewinn erzielt, steht ihm kein Lohn zu. Dies impliziert, dass er, wenn er Gewinn erzielt, den geringeren Betrag von dem erhält, was ihm vereinbart wurde, oder den Lohn für seine Arbeit (ajr al-mithl). Es ist möglich, dass bei uns ebenfalls eine solche Ansicht Bestand hat; denn wenn der geringere Betrag das ist, was für ihn vereinbart wurde, so hat er sich damit einverstanden erklärt und hat keinen Anspruch auf mehr, so als hätte er die Mehrarbeit unentgeltlich erbracht. Unser Argument dagegen ist, dass die Benennung des Gewinns zu den Anhängseln der Mudaraba oder zu einer ihrer Säulen (arkan) gehört. Wenn sie also ungültig wird, werden auch ihre Säulen und Anhängsel ungültig, wie beim Gebet. Wir erkennen bei der Ehe die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Brautgabebetrages (al-musamma) nicht an, wenn der Vertrag ungültig ist. Wenn der vereinbarte Betrag nicht fällig ist, wird der Lohn für die Arbeit (ajr al-mithl) fällig; denn er hat nur gearbeitet, um den vereinbarten Betrag zu erhalten. Da er den vereinbarten Betrag nicht erhalten hat, muss seine Arbeit vergütet werden, und da dies unmöglich ist, wird der Wert fällig, welcher der Lohn für seine Arbeit ist, so wie wenn zwei Parteien einen ungültigen Kaufvertrag schließen, sich gegenseitig die Ware aushändigen und eines der beiden Äquivalente in der Hand des Empfängers zugrunde geht; hierbei ist der Ersatz des Wertes fällig. Demnach ist es gleichgültig, ob sich bei dem Kapital ein Gewinn zeigt oder nicht. Wenn sich der Mudarib hingegen mit der Arbeit ohne Vergütung einverstanden erklärt, etwa indem er sagt: "Ich habe dir das Kapital überlassen und der Gewinn gehört vollständig mir", dann ist das Richtige, dass dem Mudarib hierbei nichts zusteht; denn er hat seine Arbeit unentgeltlich erbracht, was dem ähnelt, als hätte er ihm bei etwas geholfen, oder wäre für ihn ohne Entgelt bevollmächtigt worden, oder hätte für ihn eine Handelsware erworben. Die dritte Erörterung betrifft die Haftung: Er haftet für nichts, was ohne sein vorsätzliches Handeln oder seine Nachlässigkeit zugrunde geht; denn was im gültigen Vertrag haftungsbegründet war, ist auch in dessen ungültiger Form haftungsbegründet, und was im gültigen Vertrag nicht haftungsbegründet war, ist auch in der ungültigen Form nicht haftungsbegründet. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Yusuf und Muhammad sagten hingegen: Er haftet. Unser Gegenargument ist, dass es sich um einen Vertrag handelt, bei dem er für das, was er in der gültigen Form empfangen hat, nicht haftet, folglich haftet er auch in der ungültigen Form nicht, wie bei der Bevollmächtigung (wakala). Zudem wird die Mudaraba, wenn sie ungültig wird, zu einer Pacht (ijara), und der Pächter haftet nicht für das, was ohne sein vorsätzliches Handeln oder sein Einwirken zugrunde geht, daher gilt dies auch hier. Was die Partnerschaft (sharika) betrifft, so haben wir deren Ungültigkeit bereits zuvor erwähnt.
(22) Im Original: "qirad". (23) Im Original: "wa-yaqtadi". (24) In B als Ergänzung: "radd" (Rückgabe).