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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 182838 - Rechtsfall: Er sagte: (Es ist nicht zulässig, zu jemandem, der Schulden hat, zu sagen: 'Schließe ein Mudaraba-Geschäft mit der Schuld ab, die du schuldest')

Übersetzung · DE

838 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und es ist nicht erlaubt, zu jemandem, der eine Schuld hat, zu sagen: „Schließe mit der Schuld, die du hast, einen Mudaraba-Vertrag ab.“)

Ahmad hat dies ausdrücklich so festgehalten, und dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten; uns ist dazu kein Gegenargument bekannt. Ibn al-Mundhir sagte: „Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahren, sind sich einig, dass es einem Mann nicht erlaubt ist, eine ihm zustehende Forderung gegenüber einer Person als Mudaraba-Kapital einzusetzen.“ Zu denen, von denen wir dies überliefert haben, gehören: 'Ata, al-Hakam, Hammad, Malik, al-Thawri, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Einige unserer Anhänger sagten: „Es ist möglich, dass die Mudaraba gültig ist; denn wenn er etwas für die Mudaraba kauft, so hat er es mit der Erlaubnis des Kapitalgebers gekauft und die Schuld an denjenigen übergeben, dem gegenüber ihm die Erlaubnis zur Übergabe erteilt wurde, womit seine Verpflichtung erlischt. Es verhält sich dann so, als hätte er ihm eine Handelsware übergeben und gesagt: 'Verkaufe diese und schließe mit dem Erlös einen Mudaraba-Vertrag ab'.“ Die Anhänger von al-Shafi'i legten anstelle dieser Möglichkeit fest, dass der Kauf für den Kapitalgeber erfolgt und der Mudarib den Lohn für seine Arbeit (ajr al-mithl) erhält; denn er hat dies an eine Bedingung geknüpft, und es ist nach ihrer Auffassung nicht gültig, den Qirad (Mudaraba) an eine Bedingung zu knüpfen. Die Lehrmeinung (al-madhhab) ist die erste, weil das Geld, das sich in den Händen dessen befindet, der die Schuld hat, ihm gehört und erst durch dessen Besitzergreifung (qabd) für den Gläubiger in dessen Besitz übergeht, und eine solche Besitzergreifung hat hier nicht stattgefunden. Wenn er jedoch zu ihm sagt: „Sondere das Geld aus, das ich dir schulde, und ich habe mit dir darüber einen Mudaraba-Vertrag geschlossen“, und er dies tat und mit dem konkreten Geld etwas für die Mudaraba kaufte, so vollzieht sich der Kauf für den Käufer; denn er hat für einen anderen mit seinem eigenen Geld gekauft, folglich wurde der Kauf für ihn wirksam. Wenn er dies auf seine eigene Verpflichtung hin kaufte, verhält es sich ebenso, da er den Qirad über etwas geschlossen hat, das er nicht besitzt, und ihn an eine Bedingung geknüpft hat, durch die er das Eigentum an dem Geld nicht erlangt.

Abschnitt: Wenn er zu einem Mann sagt: „Nimm das Geld entgegen, das bei dem und dem ist, und arbeite damit im Rahmen einer Mudaraba“, und dieser es entgegennimmt und damit arbeitet, so ist dies nach der Ansicht aller zulässig. Er ist dann als Bevollmächtigter (wakil) bei der Entgegennahme und als Treuhänder (mu'taman) über dieses Geld anzusehen; denn er hat es mit der Erlaubnis seines Eigentümers von einem anderen entgegengenommen, daher ist es zulässig, es als Mudaraba-Kapital einzusetzen, so als hätte er gesagt: „Nimm das Geld von meinem Sklaven entgegen und schließe damit einen Mudaraba-Vertrag ab.“

839 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn bei ihm ein anvertrautes Gut (Wadi'a) ist, ist es ihm erlaubt zu sagen: „Schließe damit einen Mudaraba-Vertrag ab.“)

Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung. Al-Hasan sagte: „Es ist nicht erlaubt, bis er es von ihm entgegengenommen hat, in Analogie zur Schuld.“ Unser Gegenargument ist, dass das anvertraute Gut Eigentum des Kapitalgebers ist, daher ist es zulässig, mit ihm einen Mudaraba-Vertrag zu schließen, so als wäre es präsent; denn er sagt: „Ich habe mit dir über diese tausend [Dinar] einen Mudaraba-Vertrag geschlossen“, und zeigt dabei auf sie in einer Ecke.

Anmerkungen

(1) Im Original: "al-mushtara". (2) Aus B ausgefallen. (3) Aus dem Original ausgefallen. (4) In A: "ishtarahu", in B und M: "yashtari".

Arabisch (Quelle)

٨٣٨ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَجُوزُ أنْ يُقالَ لِمَنْ عَلَيْهِ دَيْنٌ: ضَارِبْ بِالدَّيْنِ الَّذِى عَلَيْكَ)

نَصَّ أحمدُ على هذا، وهو قولُ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ، ولا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ من نَحْفَظُ عنه من أهل العِلْمِ، أنَّه لا يجوزُ أن يَجْعَلَ الرَّجُلُ دَيْنًا له على رَجُلٍ مُضَارَبةً، وممَّن حَفِظْنا ذلك عنه: عَطَاءٌ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ، ومالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وبه قال الشّافِعِىُّ. وقال بعضُ أصْحابِنَا: يَحْتَمِلُ أن تَصِحَّ المُضَارَبةُ؛ لأنَّه إذا اشْتَرَى شيئا لِلْمُضَارَبةِ، فقد اشْتَراهُ بإِذْنِ رَبِّ المالِ، ودَفَعَ الدَّيْنَ إلى من أَذِنَ له في دَفْعِه إليه، فتَبْرَأُ ذِمَّتُه منه، ويَصِيرُ كما لو دَفَعَ إليه عَرْضًا، وقال: بِعْهُ، وضَارِبْ بِثَمَنِه. وجَعَلَ أصْحابُ الشَّافِعِىِّ مَكَانَ هذا الاحْتِمالِ أنَّ الشِّراءَ (١) لِرَبِّ المالِ، ولِلْمُضَارِبِ أجْرُ مِثْلِه؛ لأنَّه عَلَّقَهُ بِشَرْطٍ، ولا يَصِحُّ عندَهم تَعْلِيقُ القِرَاضِ بِشَرْطٍ. والمذهبُ هو الأَوَّلُ؛ لأنَّ المالَ الذي في يَدَىْ مَن عليه الدَّيْنُ له، وإنَّما يَصِيرُ لِغَرِيمِه بِقَبْضِه، ولم يُوجَدْ القَبْضُ ههُنا. وإن قال له: اعْزِل المالَ الذي لِى عليك، وقد قارَضْتُكَ عليه. ففَعَلَ، واشْتَرَى بعَيْنِ ذلك (٢) المالِ (٣) شيئا لِلْمُضَارَبةِ، وَقَعَ الشِّرَاءُ لِلْمُشْتَرِى؛ لأنَّه اشْتَرَى (٤) لغيرِه بمالِ نَفْسِه، فحَصَلَ الشِّرَاءُ له وإن اشْتَرَى في ذِمَّتِه فكَذَلِكَ؛ لأنَّه عَقَدَ القِرَاضَ على ما لا يَمْلِكُه، وعَلَّقَهُ على شَرْطٍ لا يَمْلِكُ به المالَ.

فصل: وإن قال لِرَجُلٍ: اقْبِض المالَ الذي على فُلَانٍ، واعْمَلْ به مُضَارَبةً. فقَبَضَهُ، وعَمِلَ به، جازَ في قَوْلِهم جَمِيعًا. ويكون وَكِيلًا في قَبْضِه، مُؤْتَمَنًا عليه؛ لأنَّه قَبَضَهُ بإِذْنِ مَالِكِه من غيرِه، فجازَ أن يَجْعَلَهُ مُضَارَبةً، كما لو قال: اقْبِض المالَ من

Anmerkungen

(١) في الأصل: "المشترى".(٢) سقط من: ب.(٣) سقط من: الأصل.(٤) في أ: "اشتراه"، وفى ب، م: "يشترى".

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