sie beschwören sich nicht gegenseitig, wie in den übrigen Fällen, deren Meinungsverschiedenheiten wir zuvor dargelegt haben. Die beiden Vertragspartner bei einem Verkauf kehren zu ihrem jeweiligen Kapital zurück, was im Gegensatz zu dem Fall steht, in dem wir uns befinden.
Abschnitt: Wenn der Arbeiter die Rückgabe des Kapitals beansprucht und der Kapitalgeber dies bestreitet, so gilt die Aussage des Kapitalgebers unter seinem Eid. Ahmad hat dies ausdrücklich festgelegt. Bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es zwei Auffassungen: Die eine davon entspricht unserer Aussage. Die andere besagt: Seine [des Arbeiters] Aussage wird akzeptiert, weil er ein Treuhänder ist und weil der größte Nutzen dem Kapitalgeber zukommt, weshalb der Arbeiter wie ein Verwahrer (Muda') ist. Unsere Beweisführung ist, dass er das Kapital zum eigenen Nutzen entgegengenommen hat, daher wird seine Aussage bezüglich der Rückgabe nicht akzeptiert, wie bei einem Entleiher (Musta'ir), und weil der Kapitalgeber der Leugnende ist, und die Aussage des Leugnenden Vorrang hat. Er unterscheidet sich vom Verwahrer, da dieser keinen Nutzen aus der Verwahrung zieht. Ihre Behauptung, dass der größte Nutzen beim Kapitalgeber liege, ist unbegründet, und selbst wenn man dies einräumte, hat der Mudarib das Kapital nur zum eigenen Nutzen entgegengenommen und nicht, um dem Kapitalgeber zu nützen.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich habe eintausend gewonnen“, und dann sagt: „Ich habe dies verloren“, wird seine Aussage akzeptiert, weil er ein Treuhänder ist, dessen Aussage bei einem Untergang [des Kapitals] akzeptiert wird, daher wird seine Aussage über den Verlust akzeptiert, wie bei einem Stellvertreter. Wenn er aber sagt: „Ich habe mich geirrt“ oder „Ich habe es vergessen“, wird seine Aussage nicht akzeptiert, weil er ein Recht eines Menschen eingestanden hat und seine Aussage bezüglich des Widerrufs daher nicht akzeptiert wird, so wie wenn er zugegeben hätte, dass das Kapital eintausend beträgt und dann widerruft. Wenn der Arbeiter Verlust erlitten hat und zu einem Mann sagte: „Leihe mir das, womit ich das Kapital vervollständige, um es dem Eigentümer vorzulegen, denn ich fürchte, dass er es mir entzieht, wenn er vom Verlust erfährt“, und er ihm [das Geld] lieh, er es dem Kapitalgeber vorlegte und sagte: „Dies ist dein Kapital“, und er [der Kapitalgeber] es annahm, so ist ihm dies erlaubt. Der Widerruf des Arbeiters von seinem Geständnis wird nicht akzeptiert, falls er widerruft. Das Zeugnis des Geldgebers für ihn wird nicht akzeptiert, weil er sich damit selbst einen Nutzen verschafft. Er [der Geldgeber] hat keinen Anspruch gegenüber dem Kapitalgeber, da der Arbeiter es durch das Darlehen besaß und es dann an den Kapitalgeber übergab, sondern der Darlehensgeber wendet sich nur an den Arbeiter.
Abschnitt: Wenn ein Mann zwei Personen Kapital zur Mudaraba zur Hälfte des Gewinns gibt, das Kapital dann flüssig wird und dreitausend beträgt, der Kapitalgeber sagt: „Das Kapital beträgt zweitausend“, einer von beiden ihm dies bestätigt, der andere aber sagt: „Nein, es beträgt eintausend“, so gilt die Aussage des Leugnenden unter seinem Eid. Wenn er also schwört, dass das Kapital eintausend beträgt und der Gewinn zweitausend,
(12) Weggefallen in: Original, A.
يَتَحَالفَا، كسَائِر ما قَدَّمْنَا اخْتِلَافَهما فيه، والمُتَبايِعَانِ يَرْجِعَانِ إلى رُءُوسِ أمْوَالِهما، بخِلَافِ ما نحن فيه.
فصل: وإن ادَّعَى العامِلُ رَدَّ المالِ، فأنْكَرَ رَبُّ المالِ، فالقولُ قولُ رَبِّ المالِ مع يَمِينِه. نَصَّ عليه أحمدُ. ولأَصْحابِ الشَّافِعِىِّ وَجْهانِ؛ أحَدُهما كقَوْلِنا. والآخَرُ: يُقْبَلُ قَوْلُه؛ لأنَّه أمِينٌ، ولأنَّ مُعْظَمَ النَّفْعِ لِرَبِّ المالِ، فالعامِلُ كالمُودَعِ. ولَنا، أنَّه قَبَضَ المالَ لِنَفْعِ نَفْسِه، فلم يُقْبَلْ قَوْلُه في الرَّدِّ، كالمُسْتَعِيرِ، ولأنَّ رَبَّ المالِ مُنْكِرٌ، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. وفارَقَ المُودَعَ؛ فإنَّه لا نَفْعَ له في الوَدِيعَةِ. وقولُهم: إنَّ مُعْظَمَ النَّفْعِ لِرَبِّ المالِ. يَمْنَعُه، وإن سُلِّمَ إلَّا أنَّ المُضَارِبَ لم يَقْبِضْه إلَّا لِنَفْعِ نَفْسِه، ولم يَأْخُذْه لِنَفْعِ رَبِّ المالِ.
فصل: وإن قال: رَبحْتُ ألْفًا. ثم قال: خَسِرْتُ ذلك. قُبِلَ قَوْلُه؛ لأنَّه أمِينٌ يُقْبَلُ قولُه في التَّلَفِ، فقُبِلَ قولُه (١٢) في الخَسارَةِ، كالوَكِيلِ. وإن قال: غَلِطْتُ أو نَسِيتُ. لم يُقْبَلْ قولُه؛ لأنَّه مُقِرٌّ بحَقٍّ لآدَمِىٍّ، فلم يُقْبَلْ قولُه في الرُّجُوعِ، كما لو أقَرَّ بأن رَأْسَ المالِ أَلْفٌ ثم رَجَعَ. ولو أنَّ العامِلَ خَسِرَ، فقال لِرَجُلٍ: أقْرِضْنِى ما أُتَمِّمُ به رَأْسَ المالِ لأَعْرِضَهُ على رَبِّه، فإننى أخْشَى أن يَنْزِعَهُ مِنِّى إن عَلِمَ بالخَسَارَةِ. فأقْرَضَهُ، فعَرَضَهُ على رَبِّ المالِ، وقال: هذا رَأْسُ مالِكَ. فأخَذَه، فله ذلك. ولا يُقْبَلُ رُجُوعُ العامِلِ عن إقْرَارِه إن رَجَعَ. ولا تُقْبَلُ شَهَادَةُ المُقْرِضِ له؛ لأنَّه يَجُرُّ إلى نَفْسِه نَفْعًا. وليس له مُطَالَبَةُ رَبِّ المالِ؛ لأنَّ العامِلَ مَلَكَهُ بالقَرْضِ، ثم سَلَّمَهُ إلى رَبِّ المالِ، ولكن يَرْجِعُ المُقْرِضُ على العامِلِ لا غيرُ.
فصل: وإذا دَفَعَ رَجُلٌ إلى رَجُلَيْنِ مالًا قِرَاضًا على النِّصْفِ، فنَضَّ المالُ، وهو ثلاثةُ آلافٍ، فقال رَبُّ المالِ: رَأْسُ المالِ أَلْفانِ، فصَدَّقَهُ أحَدُهما، وقال الآخَرُ: بل هو أَلْفٌ. فالقولُ قولُ المُنْكِرِ مع يَمِينِه. فإذا حَلَفَ أنَّ رَأْسَ المالِ ألْفٌ والرِّبْحَ ألْفانِ،
(١٢) سقط من: الأصل، أ.