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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 187Abschnitt

Übersetzung · DE

so beträgt sein Anteil von ihnen fünfhundert, es bleiben zweitausendfünfhundert. Der Kapitalgeber nimmt zweitausend; da der andere ihn bestätigt, bleiben fünfhundert als Gewinn zwischen dem Kapitalgeber und dem anderen Arbeiter. Sie teilen diese zu Dritteln: Für den Kapitalgeber sind zwei Drittel davon, und für den Arbeiter ist ein Drittel davon, also einhundertsechsundsechzig und zwei Drittel. Für den Kapitalgeber sind dreihundertdreiunddreißig und ein Drittel; denn der Anteil des Kapitalgebers am Gewinn ist dessen Hälfte, und der Anteil dieses Arbeiters ist dessen Viertel, daher wird der verbleibende Gewinn zwischen ihnen durch drei geteilt. Was der Schwörende von dem nahm, was über seinen Anteil hinausging, ist wie das Verlorene von ihnen beiden, und das Verlorene wird bei der Mudaraba vom Gewinn abgezogen. Dies ist die Aussage von al-Shafi'i.

Abschnitt: Wenn er jemandem eintausend übergibt, damit er damit handelt, und dieser Gewinn erzielt, woraufhin der Arbeiter sagt: „Es war ein Darlehen, der Gewinn gehört ganz mir“, und der Kapitalgeber sagt: „Es war eine Mudaraba, der Gewinn gehört uns beiden“, so gilt die Aussage des Kapitalgebers; denn es ist sein Eigentum, daher gilt seine Aussage hinsichtlich der Art seines Austritts aus seiner Hand. Wenn er also schwört, teilen wir den Gewinn zwischen ihnen. Es ist möglich, dass sie sich gegenseitig beschwören, und der Arbeiter erhält den höheren Betrag von dem, was er an Gewinn für sich ausbedungen hat, oder den üblichen Lohn (Ajr al-Mithl); denn wenn der höhere Betrag sein Anteil am Gewinn ist, so erkennt der Kapitalgeber diesen für ihn an, während er [der Arbeiter] den gesamten Gewinn beansprucht. Wenn jedoch der übliche Lohn höher ist, so gilt seine Aussage bezüglich seiner Arbeit unter seinem Eid. So wie die Aussage des Kapitalgebers beim Gewinn seines Kapitals gilt, wird nach dessen Eidesleistung seine Aussage akzeptiert, dass er nicht zu dieser Bedingung gearbeitet hat, sondern für einen Zweck arbeitete, der ihm nicht zugutekam, weshalb ihm der übliche Lohn zusteht. Wenn jeder von beiden für seine Behauptung einen Beweis vorbringt, so hat Ahmad in der Überlieferung von Muhanna festgelegt, dass sie sich gegenseitig aufheben und der Gewinn zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt wird. Wenn der Kapitalgeber sagt: „Es war eine Ware (Bida'a)“, und der Arbeiter sagt: „Vielmehr war es eine Mudaraba“, so ist es möglich, dass die Aussage des Arbeiters gilt; denn er hat die Arbeit für ihn verrichtet, daher gilt seine Aussage darüber. Es ist auch möglich, dass sie sich gegenseitig beschwören, und der Arbeiter erhält den geringeren Betrag von seinem Anteil am Gewinn oder dem üblichen Lohn; denn er beansprucht nicht mehr als seinen Anteil am Gewinn, daher hat er keinen Anspruch auf eine Erhöhung darüber hinaus. Wenn der geringere Betrag der übliche Lohn ist, so ist der Status als Mudaraba nicht bewiesen, also steht ihm der Lohn für seine Arbeit zu. Wenn der Kapitalgeber sagt: „Es war eine Ware“, und der Arbeiter sagt: „Es war ein Darlehen“, so schwört jeder von beiden auf

Anmerkungen

(13) Weggefallen in: Original, A. (14) In A, B, M: "lam" (nicht). (15) Weggefallen in: Original.

Arabisch (Quelle)

فنَصِيبُه منهما خَمْسُمائة، يَبْقَى ألْفَانِ وخَمْسُمائة، يَأْخُذُ رَبُّ المالِ أَلْفَيْنِ؛ لأنَّ الآخَرَ يُصَدِّقُه، ويَبْقَى خَمْسُمائة رِبْحًا بين رَبِّ المالِ والعامِلِ الآخَر، يَقْتَسِمانِها أثْلَاثًا، لِرَبِّ المالِ ثُلُثَاها، وللعامِلِ ثُلُثُها مائة وسِتَّة وسِتُّون وثُلُثانِ، ولِرَبِّ المالِ ثلاثُمائةٍ وثلاثةٌ وثَلَاثُونَ وثُلُثٌ؛ لأنَّ نَصِيبَ رَبِّ المالِ من الرِّبْحِ نِصْفُه، ونَصِيبَ هذا العامِلِ رُبْعُه، فيُقْسَمُ بينهما باقِى الرِّبْحِ على ثلاثةٍ، وما أخَذَهُ الحالِفُ فيما زَادَ على قَدْرِ نَصِيبِه كالتَّالِفِ منهما، والتالِفُ يُحْسَبُ في المُضَارَبةِ من الرِّبْحِ. وهذا قول الشَّافِعِىِّ.

فصل: وإن دَفَعَ إلى رَجُلٍ أَلْفًا يَتجِرُ فيه، فرَبِحَ، فقال العامِلُ: كان قَرْضًا لي رِبْحُه كلُّه. وقال ربُّ المالِ: كان قِرَاضًا فَرِبْحُه بيننا. فالقولُ قولُ رَبِّ المالِ؛ لأنَّه مِلْكُه، فالقولُ قولُه في صِفَةِ خُرُوجِه عن يَدِه. فإذا حَلَفَ قَسَمْنَا الرِّبْحَ بينهما. ويَحْتَمِلُ أن يَتَحالَفَا، ويكونُ للعامِلِ أكْثَرُ الأَمْرَيْنِ ممَّا شَرَطَهُ له من الرِّبْحِ أو أَجْرِ مثلِه؛ لأنَّه إن كان الأَكْثَرُ نَصِيبَهُ من الرِّبْحِ، فرَبُّ المالِ مُعْتَرِفٌ له به، وهو يَدَّعِى الرِّبْحَ كلَّه، وإن كان أجْرُ مِثْلِه أكْثَرَ، فالقولُ قولُه في عَمَلِه مع يَمِينِه. كما أنَّ القولَ قولُ رَبِّ المالِ في رِبْحِ (١٣) مالِه، فإذا حَلَفَ قُبِلَ قولُه في أنَّه ما عَمِلَ بهذا الشَّرْطِ، وإنَّما عَمِلَ لِغَرَضٍ ولم (١٤) يَسْلَمْ له، فيكونُ له أجْرُ المِثْلِ. وإن أقامَ كلُّ واحدٍ منهما بَيِّنةٌ بِدَعْوَاهُ، فنَصَّ أحمدُ في رِوَايةِ مُهَنَّا، أنَّهما يَتَعارَضَانِ، ويُقْسَمُ الرِّبْحُ بينهما نِصفَيْنِ. وإن قال رَبُّ المالِ: كان بِضَاعةً. وقال العامِلُ: بل كان قِرَاضًا. احْتَمَلَ أن يكونَ القولُ قولَ العامِلِ؛ لأنَّه عَمِلَه له، فيكونُ القولُ قولَه فيه. ويَحْتَمِلُ أن يَتَحالَفَا، ويكونُ للعامِلِ أقَلُّ الأَمْرَيْنِ من نَصِيبِه من الرِّبْحِ أو أَجْرِ مثلِه؛ لأنَّه لا (١٥) يَدَّعِى أكْثَرَ من نَصِيبِه من الرِّبْحِ، فلا يَسْتَحِقُّ زِيَادَةً عليه. وإن كان الأَقَلُّ أَجْرَ مِثْلِه، فلم يَثْبُتْ كونُه قِرَاضًا، فيكونُ له أجْرُ عَمَلِه. وإن قال رَبُّ المالِ: كان بِضَاعَةً. وقال العامِلُ: كان قَرْضًا. حَلَفَ كلُّ واحدٍ منهما على

Anmerkungen

(١٣) سقط من: الأصل، أ.(١٤) في أ، ب، م: "لم".(١٥) سقط من: الأصل.

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