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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 189

Übersetzung · DE

des Käufers von irgendeinem Teil des Kaufpreises; denn der Verkäufer hat ihn nicht zur Entgegennahme bevollmächtigt, sodass dessen Entgegennahme für ihn nicht bindend ist und der Käufer nicht davon befreit wird, so als hätte er ihn an einen Fremden gezahlt. Die Aussage des Käufers gegenüber dem Partner des Verkäufers wird nicht akzeptiert, da dieser sie leugnet, und der Verkäufer hat nur das Recht, seinen Anteil zu fordern, nicht mehr; denn er räumt ein, dass sein Partner dessen Recht erhalten hat. Der Käufer ist verpflichtet, ihm dessen Anteil zu zahlen, und es bedarf keines Eides, da der Käufer den Bestand seines Rechts anerkennt. Wenn er es [das Geld] an dessen Partner zahlt, wird er nicht von seiner Schuld befreit. Wenn er [der Partner] sein Recht erhält, darf sein Partner ihn an dem beteiligen, was er erhalten hat, da die Forderung für beide aus demselben Grund besteht, sodass das, was er davon erhalten hat, zwischen ihnen geteilt wird, so wie es bei einer Erbschaft der Fall wäre. Er hat das Recht, ihn nicht daran zu beteiligen und vom Käufer sein gesamtes Recht zu fordern. Es besteht die Möglichkeit, dass der Partner keinen Anspruch darauf hat, an dem beteiligt zu werden, was er erhalten hat, da jeder von ihnen das Recht auf den Kaufpreis seines eigenen Anteils hat, den er für sich allein verkauft hat, sodass sein Partner keinen Anspruch auf Beteiligung an dem hat, was er von dessen Preis erhalten hat, so als ob jeder von ihnen seinen Anteil in einem separaten Vertrag verkauft hätte. Dies unterscheidet sich von der Erbschaft, da der Grund für den Anspruch der Erben unteilbar ist, weshalb die Erben ihn nicht aufteilen können, während er hier teilbar ist; denn wenn der Verkäufer aus zwei Personen besteht, ist es so, als lägen zwei Verträge vor. Und weil der Erbe ein Stellvertreter des Erblassers ist, [war das, was er entgegennimmt, für den Erblasser], woran alle Erben beteiligt sind, im Gegensatz zu unserer Fragestellung, denn was er entgegennimmt, nimmt er für sich selbst. Wenn wir sagen, dass er das Recht auf Beteiligung an dem hat, was er erhalten hat, dann muss er einen Eid leisten, dass er sein Recht nicht bereits vom Käufer erhalten hat, und er nimmt vom Empfänger die Hälfte dessen, was er erhalten hat, und fordert vom Käufer den Rest seines Rechts, nachdem er ihm ebenfalls geschworen hat, dass er von ihm nichts erhalten hat. Derjenige, bei dem etwas eingezogen wurde, hat nicht das Recht, sich wegen des Ersatzes dessen, was er von ihm genommen hat, an den Käufer zu wenden; denn er [der Empfänger] räumt ein, dass der Käufer von der Forderung seines Partners befreit wurde und er es nur zu Unrecht von ihm genommen hat, daher kann er das, womit er ihn unrechtmäßig belastet hat, nicht auf einen anderen abwälzen. Wenn der Käufer den Partner des Verkäufers verklagt und behauptet, er habe den Kaufpreis von ihm erhalten, und er [der Käufer] einen Beweis hat, wird gemäß diesem geurteilt. Die Zeugenaussage des Verkäufers zu seinen Gunsten wird akzeptiert, sofern er redlich ist, da er sich dadurch weder einen Vorteil verschafft noch einen Schaden von sich abwendet; denn wenn feststeht,

Anmerkungen

(19) Weggefallen in: A. (20) In B, M: "amin" (Treuhänder). (21) Weggefallen in: B. (22) In C steht zusätzlich: "lahu" (für ihn).

Arabisch (Quelle)

المُشْتَرِى من شيءٍ من الثَّمَنِ؛ لأنَّ البائِعَ لم يُوَكِّلْه في القَبْضِ، فقَبْضُهُ له (١٩) لا يَلْزَمُه، ولا يَبْرَأُ المُشْتَرِى منه، كما لو دَفَعَهُ إلى أجْنَبِىٍّ. ولا يُقْبَلُ قولُ المُشْترِى على شَرِيكِ البائِعِ؛ لأنَّه يُنْكِرُه، وللبائِعِ المُطَالَبةُ بقَدْرِ نَصِيبِه لا غيرُ؛ لأنَّه مُقِرٌّ أن شَرِيكَه قَبَضَ حَقَّه. ويَلْزَمُ المُشْتَرِىَ دَفْعُ نَصِيبِه إليه، ولا يَحْتاجُ إلى يَمِينٍ (٢٠)؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ مُقِرٌّ بِبَقَاءِ حَقِّه. وإن دَفَعَه إلى شَرِيكِه، لم تَبْرَأْ ذِمَّتُه، فإذا قَبَضَ حَقَّه، فلِشَرِيكِه مُشَارَكَتُه فيما قَبَضَ؛ لأنَّ الدَّيْنَ لهما ثابِتٌ بِسَبَبٍ واحِدٍ، فما قَبَضَ منه يكونُ بينهما، كما لو كان مِيراثًا. وله أن لا يُشَارِكَه، ويُطَالِبَ المُشْتَرِىَ بحَقِّه كلِّه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَمْلِكَ الشَّرِيكُ مُشَارَكَتَهُ فيما قَبَضَ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يَسْتَحِقُّ ثمَنَ نَصِيبِه الذي يَنْفَرِدُ به، فلم يكُنْ لِشَرِيكِه مُشَارَكَتُه فيما قَبَضَ من ثَمَنِه، كما لو باعَ كلُّ واحدٍ منهما نَصِيبَه في صَفْقَةٍ. ويُخَالِفُ المِيرَاثَ؛ لأنَّ سَبَبَ اسْتِحْقاقِ الوَرَثَةِ لا يَتَبَعَّضُ، فلم يكن لِلْوَرَثةِ تَبْعِيضُه، وههُنا يَتَبَعَّضُ؛ لأنَّه إذا كان البائِعُ اثْنَيْنِ كان بمَنْزِلةِ عَقْدَيْنِ، ولأنَّ الوَارِثَ نائِبٌ عن المَوْرُوثِ، [فكان ما يَقْبِضُه لِلْمَوْرُوثِ] (٢١) يَشْتَرِكُ فيه جَمِيعُ الوَرَثةِ، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنَا، فإنّ ما يَقْبِضُه لِنَفْسِه. فإن قُلْنا: له مُشَارَكَتُه فيما قَبَضَ. فعليه اليَمِينُ أنَّه لم يَسْتَوْفِ حَقَّهُ من المُشْتَرِى، ويَأْخُذُ من القابِض نِصْفَ ما قَبَضَهُ، ويُطالِبُ المُشْتَرِىَ ببَقِيَّةِ حَقِّه، إذا حَلَفَ له أيضًا أنَّه ما قَبَضَ منه شيئا. وليس لِلْمَقْبُوض منه أن يَرْجِعَ على المُشْتَرِى بعِوَضٍ ما أخَذ منه؛ لأنَّه مُقِرٌّ أنَّ المُشْتَرِىَ قد بَرِئَتْ ذِمَّتُه من حَقِّ شَرِيكِه، وإنَّما أخَذَ منه ظُلْمًا، فلا يَرْجِعُ بما ظَلَمَه هذا على غيرِه. وإن خاصَمَ المُشْتَرِى شَرِيكَ البائِعِ، فادَّعَى عليه أنَّه قَبَضَ الثَّمَنَ منه، فكانت له بَيِّنَةٌ، حُكِمَ (٢٢) بها. وتُقْبَلُ شَهَادَةُ البائِعِ له إذا كان عَدْلًا؛ لأنَّه لا يَجُرُّ إلى نَفْسِه نَفْعًا، ولا يَدْفَعُ عنها ضَرَرًا؛ لأنَّه إذا ثَبَتَ

Anmerkungen

(١٩) سقط من: أ.(٢٠) في ب، م: "أمين".(٢١) سقط من: ب.(٢٢) في ازيادة: "له".

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