Wenn die Saat einem gehört und er dem Kläger die Hälfte davon bestätigt, dann aber einen Vergleich mit ihm über die Hälfte des Bodens schließt, damit die gesamte Saat dem Bestätigenden gehört und der Boden zwischen ihnen zur Hälfte aufgeteilt wird, so ist dies zulässig, wenn das Abschneiden als Bedingung vereinbart wurde, weil die gesamte Saat dem Bestätigenden gehört und somit die Bedingung ihres Abschneidens zulässig ist. Es ist jedoch auch möglich, dass dies nicht zulässig ist, da die Saat etwas enthält, das kein Verkaufsobjekt ist, nämlich die Hälfte, die er nicht bestätigt hat und die sich in dem für ihn verbleibenden Teil befindet; daher ist die Bedingung ihres Abschneidens nicht wirksam, so als ob er das Abschneiden einer anderen Saat auf einem anderen Grundstück als Bedingung stellen würde. Wenn er sich mit ihm darüber gegen den gesamten Boden unter der Bedingung des Abschneidens vergleicht, damit er den Boden geräumt an ihn übergibt, so ist dies wirksam, weil das Abschneiden der gesamten Saat zur Hälfte aufgrund des Vergleichsurteils zusteht und der Rest zur Räumung des Bodens dient, sodass das Abschneiden möglich ist. Wenn seine Bestätigung die gesamte Saat betraf und er sich dann wegen ihrer Hälfte auf die Hälfte des Bodens verglich, damit Boden und Saat zwischen ihnen zur Hälfte aufgeteilt werden, und er das Abschneiden der gesamten Saat als Bedingung stellte, so ist die Zulässigkeit möglich, da sie beide das Abschneiden der gesamten Saat und die Übergabe des geräumten Bodens vereinbart haben; es ist jedoch auch ein Verbot möglich, da die restliche Saat kein Verkaufsobjekt ist und daher die Bedingung ihres Abschneidens im Vertrag nicht wirksam ist.
Abschnitt: Wenn die Äste seines Baumes in die Luft über dem Besitz eines anderen ragen, oder über die Luft einer Mauer, an der er einen Anteil hat, oder direkt auf der Mauer selbst, so ist der Besitzer des Baumes verpflichtet, diese Äste zu entfernen, entweder durch Zurückbiegen in eine andere Richtung oder durch Abschneiden; denn die Luft gehört dem Eigentümer des Bodens, weshalb das entfernt werden muss, was sie von fremdem Besitz in Anspruch nimmt, ebenso wie der Boden selbst. Wenn sich der Besitzer weigert, sie zu entfernen, so kann er dazu nicht gezwungen werden, weil dies nicht durch seine Handlung geschah und er daher nicht zur Entfernung gezwungen werden kann, so als ob er nicht deren Eigentümer wäre. Wenn dadurch etwas zerstört wird, so haftet er ebenso wenig. Es ist möglich, dass er zur Entfernung gezwungen werden kann und für das haftet, was dadurch zerstört wurde, sofern er zur Entfernung aufgefordert wurde und dies nicht tat, basierend auf dem Fall, in dem seine Mauer in fremden Besitz geneigt ist, wie wir, so Gott will, darlegen werden. Nach beiden Ansichten hat der Besitzer der Luft, wenn er sich weigert, sie zu entfernen, das Recht, sie durch eine der beiden Möglichkeiten selbst zu entfernen; denn sie sind wie ein Tier, das sein Haus betritt, welches er hinauswerfen darf, und so ist es auch hier. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Wenn er sie jedoch ohne Zerstörung und ohne Abschneiden entfernen kann, ohne dass ihm Schwierigkeiten oder Kosten entstehen, so ist es ihm nicht gestattet, sie zu zerstören, ebenso wie wenn...
(23) Im Original, B und M: "minhu" (davon/darüber). (24) In B: "milkan" (Eigentum).
الزَّرْعُ لواحدٍ، فأقَرَّ لِلمُدَّعِى بِنِصْفِه، ثم صَالَحَه عنه بِنِصْفِ الأَرْضِ، لِيَصِيرَ الزَّرْعُ كله لِلْمُقِرِّ، والأَرْضُ بينهما نِصْفَيْنِ، فإن شَرَطَ القَطْعَ جَازَ؛ لأنَّ الزَّرْعَ كله للْمُقِرِّ، فجَازَ شَرْطُ قَطْعِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ؛ لأنَّ فى الزَّرْعِ ما ليس بِمَبِيعٍ، وهو النِّصْفُ الذى لم يُقِرَّ به، وهو فى النِّصْفِ الباقِى له، فلا يَصِحُّ اشْتِرَاطُ قَطْعِه، كما لو شَرَطَ قَطْعَ زَرْعٍ آخَرَ فى أرْضٍ أُخْرَى. وإن صَالَحَهُ عنه (٢٣) بِجَمِيعِ الأَرْضِ بِشَرْطِ القَطْعِ لِيُسَلِّمَ الأَرْضَ إليه فَارِغَةً، صَحَّ؛ لأنَّ قَطْعَ جَمِيعِ الزَّرْعِ مُسْتَحَقٌّ نِصْفُه بِحُكْمِ الصُّلْحِ، والباقِى لِتَفْرِيغِ الأَرْضِ، فأمكن القَطْعُ. وإن كان إقْرَارُه بِجَمِيعِ الزَّرْعِ، فصَالَحَهُ من نِصْفِه على نِصْفِ الأرضِ، ليكونَ الأَرْضُ والزَّرْعُ بينهما نِصْفَيْنِ، وشَرَطَ القَطْعَ فى الجَمِيعِ، احْتَمَلَ الجَوَازَ؛ لأنَّهما قد شَرَطَا قَطْعَ كلِّ الزَّرْعِ وتَسْلِيمَ الأَرْضِ فَارِغَةً، واحْتَمَلَ المَنْعَ؛ لأنَّ بَاقِى الزَّرْعِ ليس بِمَبِيعٍ، فلا يَصِحُّ شَرْطُ قَطْعِه فى العَقْدِ.
فصل: إذا حَصَلَتْ أَغْصَانُ شَجَرَتِه فى هَوَاءِ مِلْكِ غيرِه، أو هَوَاءِ جِدَارٍ له فيه شَرِكَةٌ، أو على نَفْسِ الجِدَارِ، لَزِمَ مَالِكَ الشَّجَرَةِ إزَالَةُ تلك الأَغْصَان، إمَّا بِرَدِّهَا إلى نَاحِيَةٍ أُخْرَى، وإمَّا بالقَطْعِ؛ لأنَّ الهَوَاءَ مِلْكٌ لِصَاحِبِ القَرَارِ، فوَجَبَ إزَالَةُ ما يَشْغَلُه من مِلْكِ غيرِه كالقَرَارِ. فإن امْتَنَعَ المالِكُ من إزَالَتِه، لم يُجْبَرْ؛ لأنَّه من غيرِ فِعْلِه، فلم يُجْبَرْ على إزَالَتِه، كما إذا لم يكُنْ مَالِكًا له (٢٤). وإن تَلِفَ بها شىءٌ، لم يَضْمَنْهُ كذلك. ويَحْتَمِلُ أن يُجْبَرَ على إزَالَتِه، ويَضْمَنَ ما تَلِفَ به، إذا أُمِرَ بإزَالَتِه فلم يَفْعَلْ، بنَاءً على ما إذا مَالَ حَائِطُه إلى مِلْكِ غيره، على ما سَنَذْكُرُه إن شاءَ اللَّه تعالى. وعلى كلا الوَجْهَيْنِ، إذا امْتَنَعَ من إزَالَتِه كان لِصَاحِبِ الهَوَاءِ إزَالَتُه بأحَدِ الأَمْرَيْنِ؛ لأنَّه بمَنْزِلَةِ البَهِيمَةِ التى تَدْخُلُ دَارَه، له إخْرَاجُها، كذا هاهُنا. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. فإن أَمْكَنَه إزَالَتُها بلا إتْلَافٍ ولا قَطْعٍ، من غيرِ مَشَقَّةٍ تَلْزَمُه ولا غَرَامَةٍ، لم يَجُزْ له إتْلَافُها، كما أنَّه إذا
(٢٣) فى الأصل، ب، م: "منه".(٢٤) فى ب: "ملكا".