Gegenstände (A'yan). Dies sagten auch al-Hasan und Ishaq. Demnach wendet sich derjenige, dessen Vermögen verloren ging, nicht an denjenigen, dessen Vermögen nicht verloren ging, wenn jeder von ihnen den anderen aus der Haft entlassen hat. Dies gilt, wenn es sich um verschiedene Haftungen handelt; in einer einzigen Haftung ist eine Aufteilung nicht möglich, da der Sinn der Aufteilung die Aussonderung des Anspruchs ist, was in einer einzigen Haftung nicht denkbar ist.
Abschnitte zum Sklaven, dem die Handelsbefugnis erteilt wurde: Es ist zulässig, dass der Herr seinem Sklaven die Erlaubnis zum Handel erteilt, ohne dass uns hierzu ein Widerspruch bekannt wäre; denn die Vormundschaft über ihn bestand lediglich zugunsten seines Herrn, daher ist ihm die Verfügung durch dessen Erlaubnis gestattet. Die Vormundschaft entfällt bei ihm in dem Maße, wie ihm die Erlaubnis erteilt wurde; denn seine Verfügung ist nur aufgrund der Erlaubnis seines Herrn zulässig, daher endet die Vormundschaft in dem Maße der Erlaubniserteilung, wie bei der Bevollmächtigung (Tawkil). Wenn er ihm Vermögen übergibt, um damit zu handeln, darf er damit verkaufen, kaufen und handeln. Wenn er ihm erlaubt, in seiner eigenen Haftung zu kaufen, ist dies zulässig. Wenn er ihm eine Art von Vermögen bestimmt, mit dem er handeln soll, ist dies zulässig, und er darf nicht mit anderem handeln. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte hingegen: Es ist zulässig, dass er auch mit anderem handelt, und die Vormundschaft entfällt bei ihm vollständig; denn die Erlaubnis des Herrn ist eine allgemeine Befreiung von der Vormundschaft, und eine allgemeine Befreiung ist nicht teilbar, wie beim Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes. Unser Argument ist, dass er ein Verfügender aufgrund der Erlaubnis eines Menschen ist, daher muss das, wozu ihm die Erlaubnis erteilt wurde, begrenzt sein, wie bei einem Bevollmächtigten oder einem Teilhaber im Mudaraba-Handel. Was er vorbringt, wird dadurch widerlegt, wenn er ihm erlaubt, ein Kleidungsstück zu kaufen, um es zu tragen, oder Nahrungsmittel, um sie zu essen. Dies unterscheidet sich vom Erreichen der Volljährigkeit; denn durch diese entfällt der Grund, der die Vormundschaft bedingt, da das Erreichen der Volljährigkeit das Anzeichen für die Vollkommenheit des Verstandes ist, durch den er in der Lage ist, im Sinne seines eigenen Wohls zu handeln. Hier jedoch ist die Sklaverei der Grund für die Vormundschaft, und sie besteht weiterhin fort. Das Gegenstück zum Erreichen der Volljährigkeit bei einem Kind ist die Freilassung bei einem Sklaven, und der Sklave handelt nur aufgrund der Erlaubnis. Siehst du nicht, dass das Kind durch das Erreichen der Volljährigkeit die Ehefähigkeit gewinnt, im Gegensatz zum Sklaven!
Kapitel: Wenn er ihm die Erlaubnis zum Handel erteilt hat, ist es ihm nicht gestattet, sich selbst zu vermieten, noch darf er als Stellvertreter für einen Menschen handeln. Dies...
(31) Fehlt in M. (32) In M: "ka-l-wakil" (wie der Bevollmächtigte). (33) In A, B, M: "bihi" (damit). (34) Fehlt in der Vorlage. (35) In B, M: "yanqudu" (widerlegt).
الأَعْيانُ. وبه قال الحَسَنُ، وإسحاقُ. فعَلَى هذا لا يَرْجِعُ من تَوِىَ مالُه على مَنْ لم يَتْوَ، إذا أَبْرَأَ كلُّ واحدٍ منهما (٣١) صاحِبَهُ. وهذا إذا كان في ذِمَمٍ، فأمَّا في ذِمَّةٍ واحِدَةٍ، فلا تُمْكِنُ القِسْمَةُ؛ لأنَّ مَعْنَى القِسْمَةِ إفْرَازُ الحَقِّ، ولا يُتَصَوَّرُ ذلك في ذِمَّةٍ واحِدَةٍ.
فُصُولٌ في العَبْدِ المأْذُونِ له: يجوزُ أن يَأْذَنَ السَّيِّدُ لِعَبْدِه في التِّجَارةِ. بغيرِ خِلَافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّ الحَجْرَ عليه إنَّما كان لِحَقِّ سَيِّدِه، فجازَ له التَّصَرُّفُ بإِذْنِه. ويَنْفَكُّ عنه الحَجْرُ في قَدْرِ ما أَذِنَ له فيه؛ لأنَّ تَصَرُّفَهُ إنَّما جازَ بإِذْنِ سَيِّدِه، فزَالَ الحَجْرُ في قَدْرِ ما أَذِنَ فيه، كالتَّوْكيلِ (٣٢). فإن دَفَعَ إليه مالًا يَتَّجِرُ فيه (٣٣) كان له أن يَبِيعَ ويَشْتَرِىَ ويَتَّجِرَ فيه. وإن أَذِنَ له أن يَشْتَرِىَ في ذِمَّتِه، جازَ. وإن عَيَّنَ له نَوْعًا من المالِ يَتَّجِرُ فيه، جازَ، ولم يكُنْ له التِّجَارةُ في غيرِه. وبهذا قال الشّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ أن يَتَّجِرَ في غيرِه، ويَنْفَكُّ عنه الحَجْرُ (٣٤) مُطْلَقًا؛ لأنَّ إذْنَه إطْلَاقٌ من الحَجْرِ وفَكٌّ له، والإطْلاق لا يَتَبَعَّضُ، كبُلُوغِ الصَّبِىِّ. ولَنا، أنَّه مُتَصَرِّفٌ بالإِذْنِ من جِهَةِ الآدَمِىِّ، فوَجَبَ أن يَخْتَصَّ ما أَذِنَ له فيه، كالوَكِيلِ والمُضَارِبِ. وما قاله يَنْتَقِضُ (٣٥) بما إذا أَذِنَ له في شِرَاءِ ثَوْبٍ ليَلْبَسَهُ، أو طَعَامٍ ليَأْكُلَهُ. ويُخَالِفُ البُلُوغَ؛ فإنَّه يَزُولُ به المَعْنَى المُوجِبُ لِلْحَجْرِ، فإنَّ البُلُوغَ مَظِنَّةُ كَمالِ العَقْلِ، الذي يتَمَكَّنُ به من التَّصَرُّفِ على وَجْهِ المَصْلَحَةِ، وههُنا الرِّقُّ سَبَبُ الحَجْرِ، وهو مَوْجُودٌ، فنَظِيرُ البُلُوغِ في الصَّبِىِّ العِتْقُ لِلْعَبْدِ، وإنَّما يَتَصَرَّفُ العَبْدُ بالإِذْنِ، ألا تَرَى أنَّ الصَّبِىَّ يَسْتَفِيدُ بالبُلُوغِ قَبُولَ النِّكَاح، بخِلَافِ العَبْدِ!
فصل: وإذا أَذِنَ له في التِّجَارةِ، لم يَجُزْ له أن يُؤْجِرَ نَفْسَه، ولا يَتَوَكَّلُ لإِنْسانٍ. وبه
(٣١) سقط من: م.(٣٢) في م: "كالوكيل".(٣٣) في أ، ب، م: "به".(٣٤) سقط من: الأصل.(٣٥) في ب، م: "ينقض".