sagte al-Shafi'i. Abu Hanifa erlaubte beides; denn er handelt für sich selbst, daher besitzt er diese Befugnis wie ein Mukatab (ein Sklave, der mit seinem Herrn einen Freikaufvertrag geschlossen hat). Unser Argument ist, dass es sich um einen Vertrag über seine eigene Person handelt, daher besitzt er diese Befugnis nicht durch die Erlaubnis zum Handel, wie beim Verkauf seiner selbst oder seiner Heirat. Ihre Aussage, dass er für sich selbst handle, ist nicht zulässig; er handelt vielmehr für seinen Herrn. Dadurch unterscheidet er sich vom Mukatab, [denn der Mukatab] handelt für sich selbst, weshalb es ihm gestattet war, an seinen Herrn zu verkaufen.
Abschnitt: Wenn der Herr seinen Sklaven dabei beobachtet, wie er handelt, und ihn nicht davon abhält, so gilt dies nicht als erteilte Erlaubnis. Dies sagte auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte hingegen: Es gilt als erteilte Erlaubnis; denn er schwieg zu seinem Recht, womit er es verwirkt hat, wie ein Vorkaufsberechtigter, wenn er die Forderung des Vorkaufsrechts unterlässt. Unser Argument ist, dass es sich um eine Verfügung handelt, die einer Erlaubnis bedarf, daher tritt Schweigen nicht an die Stelle einer Erlaubnis, so wie wenn ein Verpfänder das Pfandobjekt verkauft und der Pfandgläubiger schweigt, oder der Pfandgläubiger es verkauft und der Verpfänder schweigt, und wie bei Verfügungen durch Dritte. Dies unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht; denn dieses erlischt mit Ablauf der Zeit, wenn der Berechtigte davon wusste, weil es unverzüglich geltend gemacht werden muss.
Abschnitt: Die Erlaubnis erlischt nicht durch Entlaufen (Ibaq). Dies sagte auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie erlischt; denn er entzieht dem Herrn dadurch die Befugnis über ihn im Handel, mit dem Beweis, dass weder sein Verkauf noch seine Schenkung oder Verpfändung zulässig ist, daher gleicht es dem Fall, als hätte er ihn verkauft. Unser Argument ist, dass das Entlaufen den Beginn der Erlaubnis zum Handel nicht verhindert, daher verhindert es auch nicht deren Fortdauer, so wie wenn ihn jemand widerrechtlich in Besitz genommen hätte oder er wegen einer Schuld gegen ihn oder gegen jemand anderen inhaftiert wäre. Was sie anführten, ist nicht korrekt; denn der Grund für die Befugnis besteht weiterhin fort, nämlich die Sklaverei, und sein Verkauf oder seine Vermietung an jemanden, der seiner habhaft werden kann, ist zulässig. Die Erlaubnis erlischt jedoch beim geraubten Sklaven.
(36) In M: "wa-ka-bay'i" (und wie der Verkauf). (37) Fehlt in M. (38) In M: "wa-bi-hadha" (und dies). (39) Fehlt in A, B, M. (40) Fehlt in der Vorlage. (41) In B ist hinzugefügt: "in" (wenn).