Abschnitt: Es ist einem (zum Handel) ermächtigten Sklaven nicht gestattet, freigebige Schenkungen in Form von Geld oder Kleidung zu tätigen. Erlaubt ist jedoch das Verschenken von Lebensmitteln, die Verleihung seines Reittiers sowie das Geben eines Gastmahls, sofern dies kein Maß an Verschwendung darstellt. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte hingegen: Nichts davon ist ohne die Erlaubnis seines Herrn gestattet, da es sich um eine Schenkung aus dem Besitz seines Herrn handelt, was unzulässig ist, wie auch das Verschenken dessen Geldes. Unser Argument ist, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) die Einladung eines Sklaven annahm. Abu Sa'id, ein Klient von Abu Usayd, berichtete, dass er heiratete und einige Gefährten des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) an seiner Einladung teilnahmen, darunter 'Abd Allah ibn Mas'ud, Hudhayfa und Abu Dharr, und er führte sie als Imam im Gebet an, obwohl er zu jener Zeit ein Sklave war. Dies wurde von Salih in seinen 'Masa'il' mit seinem Isnad überliefert. Zudem ist es unter Kaufleuten üblich, dies zu tun, weshalb es gestattet ist, so wie es einer Frau gestattet ist, ein Stück Brot aus dem Haus ihres Ehemannes als Almosen zu geben.
(42) Herausgegeben von al-Tirmidhi, im: Kapitel über das Letzte, aus den Kapiteln über die Bestattungen, 'Aridat al-Ahwadhi 4/235. Und von Ibn Maja, im: Kapitel darüber, was ein Sklave verschenken und als Almosen geben darf, aus dem Buch über Handelsgeschäfte, sowie im: Kapitel über die Freisprechung von Hochmut und (über) Demut, aus dem Buch über Askese (al-Zuhd), Sunan Ibn Maja 2/770, 1398. (43) Seine Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits in 3/26, 27 erwähnt.
فصل: ولا يجوزُ للمَأْذُونِ التَّبَرُّعُ بهِبَةِ الدَّرَاهِم، ولا كُسْوَةِ الثِّيابِ. وتجوزُ هِبَتُه المأْكُولَ، وإعارَةُ دَابَّتِه، واتِّخاذُ الدَّعْوَةِ، ما لم يكُنْ إسْرَافًا. وبه قال أبو حنيفةَ، وقال الشَّافِعِىُّ: لا يجوزُ شيءٌ من ذلك بغيرِ إِذْنِ سَيِّدِه؛ لأنَّه تَبَرُّعٌ بمالِ مَوْلَاه، فلم يَجُزْ، كهبَةِ دَرَاهِمِه. ولَنا، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كان يُجِيبُ دَعْوَةَ المَمْلُوكِ (٤٢). ورَوَى أبو سَعِيدٍ مَوْلَى أبى أُسِيدٍ، أنَّه تَزَوَّجَ، فحَضَرَ دَعْوَتَه أناسٌ من أصْحَابِ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-؛ منهم: عبدُ اللَّهِ بن مَسْعُودٍ، وحُذَيْفَةُ، وأبُو ذَرٍّ، فأَمَّهُمْ وهو يَوْمَئِذٍ عَبْدٌ. رَوَاهُ صَالِحٌ في مَسَائِلِه بإسْنادِه (٤٣). ولأنَّ العادَةَ جَارِيَةٌ بهذا بين التُّجَّارِ، فجازَ، كما جازَ لِلْمَرْأةِ الصَّدَقَةُ بِكِسْرَةِ الخُبْزِ من بَيْتِ زَوْجِها.
(٤٢) أخرجه الترمذي، في: باب آخر، من أبواب الجنائز. عارضة الأحوذى ٤/ ٢٣٥. وابن ماجه، في: باب ما للعبد أن يعطى ويتصدق، من كتاب التجارات، وفى: باب البراءة من الكبر والتواضع، من كتاب الزهد. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٧٠، ١٣٩٨.(٤٣) تقدم تخريجه في: ٣/ ٢٦، ٢٧.