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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 197

Übersetzung · DE

auf sein Schlüsselbein.“ Es wurde auch von ihm (Allahs Segen und Friede auf ihm) überliefert, dass er 'Amr ibn Umayya al-Damri damit beauftragte, die Heirat mit Umm Habiba anzunehmen, und Abu Rafi' damit, die Heirat mit Maymuna anzunehmen. Die Gemeinschaft (Umma) ist sich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Stellvertretung einig. Dies liegt auch daran, dass das Bedürfnis danach besteht, denn es ist nicht jedem möglich, alles zu tun, was er benötigt, daher hat das Bedürfnis dazu geführt.

Abschnitt: Jeder, dessen Handeln in einer Sache durch sich selbst rechtmäßig ist, und sofern es sich um eine Angelegenheit handelt, bei der eine Stellvertretung zulässig ist, darf einen anderen damit beauftragen, sei es ein Mann oder eine Frau, ein Freier oder ein Sklave, ein Muslim oder ein Ungläubiger. Was jedoch diejenigen betrifft, die nur mit Erlaubnis handeln, wie etwa ein Sklave mit Geschäftserlaubnis, ein Stellvertreter (Wakil) oder ein Mudarib (Geschäftsteilhaber), so fallen diese nicht darunter. Jedoch ist es für einen Sklaven rechtmäßig, Stellvertretung in Dingen zu erteilen, über die er ohne seinen Herrn verfügen kann, wie bei der Ehescheidung (Talaq) und der einvernehmlichen Trennung (Khul'). [Dasselbe Urteil gilt für denjenigen, der aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit (Safah) unter Vormundschaft steht; er beauftragt nur in Angelegenheiten, die er selbst vollziehen darf, wie Talaq, Khul'], das Fordern von Wiedervergeltung (Qisas) und Ähnlichem. Alles, was er selbst zu fordern berechtigt ist und bei dem eine Stellvertretung zulässig ist, darf er auch einen anderen in seinem Namen stellvertretend ausführen lassen, außer bei einem Frevler (Fasiq), denn es ist zulässig, dass dieser die Heirat für sich selbst annimmt. Der Qadi erwähnte, dass es für ihn nicht zulässig sei, sie für jemand anderen anzunehmen. Die Aussage von Abu al-Khattab impliziert jedoch die Zulässigkeit dessen, was auch dem Analogieschluss (Qiyas) entspricht. Die Anhänger al-Shafi'is haben dazu zwei Auffassungen, ähnlich diesen beiden. Was seine Beauftragung zur Eheschließung (Ijab) betrifft, so ist sie nicht zulässig, außer nach der Überlieferung, die ihm die Vormundschaft (Wilaya) zuspricht. Die Anhänger al-Shafi'is erwähnten dazu zwei Auffassungen; die erste: Es ist zulässig, ihn zu beauftragen, da er kein Vormund (Wali) ist. Der Grund für die andere Auffassung ist, dass er die Heirat vollzieht (mujib), womit er dem Vormund ähnelt. Und weil es ihm nicht gestattet ist, dies selbst zu übernehmen, darf er auch nicht stellvertretend damit beauftragt werden, ähnlich der Frau. Es ist rechtmäßig, eine Frau zur Scheidung von sich selbst und zur Scheidung einer anderen Person zu bevollmächtigen. Ebenso ist die Bevollmächtigung eines Sklaven zur Annahme der Heirat rechtmäßig, da er zu denjenigen gehört, die sie für sich selbst annehmen dürfen; dies hängt lediglich von der Erlaubnis seines Herrn ab, damit dieser mit der damit verbundenen Verpflichtung von Rechten einverstanden ist. Wer jedoch über keine eigene Verfügungsbefugnis verfügt, darf auch keine Stellvertretung in dieser Sache erteilen, wie die Frau beim Abschluss oder der Annahme einer Ehe, der Ungläubige bei der Verheiratung einer Muslimin, oder das Kind und der Geistesgestörte in allen Rechten.

Anmerkungen

(7) Beide werden von al-Hafiz ibn Hajar in: Kitab al-Wakala (Das Buch der Stellvertretung), in Talkhis al-Habir 3/50, erwähnt. (8) Fehlt in: M. (9) Im Original: "yadkhul" (er tritt ein). (10) Fehlt in: B. (11) Im Original: "sahha" (es war rechtmäßig).

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