aufgrund der damit verbundenen Rechte. Wer nicht die Befugnis hat, in einer Sache für sich selbst zu handeln, darf auch niemanden darin als Stellvertreter beauftragen, wie die Frau beim Abschluss oder der Annahme einer Ehe, der Ungläubige bei der Verheiratung einer Muslimin, und das Kind sowie der Geistesgestörte in allen Rechten.
Abschnitt: Ein mukatab (ein Sklave unter einem Freilassungsvertrag) darf in Angelegenheiten, in denen er selbst handeln darf, Stellvertretung erteilen. Er darf auch gegen ein Entgelt als Stellvertreter agieren, da dies zum Erwerb von Vermögen zählt. Der mukatab wird nicht vom Erwerb abgehalten. Er darf jedoch für einen anderen nicht ohne ein Entgelt als Stellvertreter agieren, es sei denn mit Erlaubnis seines Herrn, da seine Nutzungen wie sein eigentliches Vermögen sind und er nicht befugt ist, sein Vermögen ohne Gegenleistung preiszugeben. Ein Sklave darf mit Erlaubnis seines Herrn als Stellvertreter agieren, aber er darf ohne Erlaubnis seines Herrn keine Stellvertretung erteilen, selbst wenn er für den Handel (Tijara) bevollmächtigt ist, da die Erlaubnis zum Handel die Stellvertretung nicht miteinschließt. Die Stellvertretung eines fast erwachsenen Kindes (murahiq) ist rechtmäßig, wenn der Vormund dies erlaubt, da er zu denjenigen gehört, deren Handeln rechtmäßig sein kann.
840 - Rechtsfrage; er sagte: "Die Stellvertretung beim Kauf und Verkauf, bei der Einforderung von Rechten, bei der Freilassung (Itq) und der Ehescheidung (Talaq) ist zulässig, unabhängig davon, ob der Auftraggeber anwesend oder abwesend ist."
Uns ist keine Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit der Stellvertretung bei Kauf und Verkauf bekannt. Wir haben bereits den Beweis dafür aus dem Koran und der Überlieferung (Khabar) dargelegt, sowie den Umstand, dass ein Bedürfnis nach der Stellvertretung darin besteht; denn es kann sein, dass jemand nicht imstande ist, gut zu verkaufen oder zu kaufen, oder dass es ihm nicht möglich ist, zum Markt zu gehen. Manchmal besitzt er Vermögen, versteht aber nichts vom Handel damit; manchmal versteht er davon, hat aber keine Zeit; oder der Handel ist ihm nicht angemessen, weil er eine Frau ist oder zu denjenigen gehört, für die dies eine Schande wäre und die sein Ansehen mindern würde. Daher hat das Gesetz (Shari'a) dies erlaubt, um dem Bedürfnis abzuhelfen und das Wohl des Menschen zu erreichen, der für die Anbetung Allahs, des Erhabenen, erschaffen wurde. Es ist zulässig, Stellvertretung zu erteilen bei der Überweisung von Schulden (Hawala), Verpfändung (Rahn), Bürgschaft (Daman), Garantie (Kafala), Partnerschaft (Sharika), Hinterlegung (Wadi'a), stiller Gesellschaft (Mudaraba), Lohnarbeit (Ja'ala), Teilpacht (Musaqat), Miete (Ijara), Darlehen (Qard), Vergleich (Sulh), Testament (Wasiyya), Schenkung (Hiba), Stiftung (Waqf), Almosen (Sadaqa), Vertragsauflösung (Faskh) und Schulderlass (Ibra'), da diese in Bezug auf das Bedürfnis nach Stellvertretung dem Verkauf gleichkommen, weshalb das Urteil darüber auch auf sie zutrifft. Wir wissen nicht, dass darüber in irgendeinem dieser Fälle eine Meinungsverschiedenheit besteht.
(1) Im Original: "wa-bi-mutalabat" (und bei der Einforderung von).
بِتَعَلُّقِ الحُقُوقِ به. ومَن لا يَمْلِكُ. التَّصَرُّفَ في شيءٍ لِنَفْسِه، لا يَصِحُّ أن يَتَوَكَّلَ فيه، كالمَرْأةِ في عَقْدِ النِّكاحِ وقَبُولِه، والكافِرِ في تَزْوِيج مُسْلِمَة، والطِّفْلِ والمَجْنُون في الحُقُوقِ كلِّها.
فصل: ولِلمُكَاتَبِ أن يُوَكّلَ فيما يَتَصَرَّفُ فيه بِنَفْسِه. وله أن يَتوَكَّلَ بجُعْلٍ، لأنَّه من اكْتِسَابِ المالِ. ولا يُمْنَعُ المُكَاتَبُ من الاكْتِسَابِ، وليس له أن يَتَوَكَّلَ لغيرِه بغيرِ جُعْلٍ، إلا بإِذْنِ سَيِّدِه؛ لأنَّ مَنَافِعَه كأعْيانِ مالِه، وليس له بَذْلُ عَيْنِ مالِه بغيرِ عِوَضٍ. ولِلْعَبْدِ أن يَتَوَكَّلَ بإِذْنِ سَيِّدِه، وليس له التَّوْكِيلُ بغيرِ إِذْنِ سَيِّدِه، وإن كان مَأْذُونًا له في التِّجَارةِ؛ لأنَّ الإِذْنَ في التِّجَارةِ لا يَتَناوَلُ التَّوْكِيلَ. وتَصِحُّ وَكَالَةُ الصَّبِىِّ المُرَاهِقِ، إذا أَذِنَ له الوَلِىُّ؛ لأنَّه مِمَنْ يَصِحُّ تَصَرُّفُه.
٨٤٠ - مسألة؛ قال: (ويَجُوزُ التَّوْكِيلُ في الشِّرَاءِ والْبَيْعِ، ومُطَالَبةِ (١) الحُقُوقِ، والْعِتْقِ والطَّلَاقِ، حَاضِرًا كَانَ المُوَكِّلُ أو غَائِبًا)
لا نَعْلَمُ خِلَافًا في جَوازِ التَّوْكِيلِ في البَيْعِ والشِّراءِ. وقد ذَكَرْنا الدَّلِيلَ عليه من الآيةِ والخَبَرِ، ولأنَّ الحاجةَ داعِيَةٌ إلى التَّوْكِيلِ فيه؛ لأنَّه قد يكونُ مِمَّنْ لا يُحْسِنُ البَيْعَ والشِّرَاءَ، أو لا يُمْكِنُه الخُرُوجُ إلى السُّوقِ. وقد يكونُ له مالٌ ولا يُحْسِنُ التِّجَارةَ فيه، وقد يُحْسِنُ ولا يَتَفَرَّغُ، وقد لا تَلِيقُ به التِّجَارَةُ لكَوْنِه امْرَأةً، أو ممَّن يَتَعَيَّرُ بها، ويَحُطُّ ذلك من مَنْزِلَتِه، فأبَاحَها الشَّرْعُ دَفْعًا للحاجَةِ، وتَحْصِيلًا لِمَصْلَحَةِ الآدَمِىِّ المَخْلُوقِ لِعِبَادَةِ اللَّه سُبْحانَهُ. ويجوزُ التَّوْكِيلُ في الحَوَالةِ، والرَّهْنِ، والضَّمَانِ، والكَفَالةِ، والشَّرِكَةِ، والوَدِيعَةِ، والمُضَارَبةِ، والجَعَالَةِ، والمُسَاقاةِ، والإِجَارَةِ، والقَرْضِ، والصُّلْحِ، والوَصِيَّةِ، والهِبَةِ، والوَقْفِ، والصَّدَقَةِ، والفَسْخِ، والإِبْراءِ؛ لأنَّها في مَعْنَى البَيْعِ في الحاجَةِ إلى التَّوْكِيلِ فيها، فيَثْبُتُ فيها حُكْمُه. ولا نَعْلَمُ في شيءٍ من
(١) في الأصل: "وبمطالبة".