Daraufhin tat er dies. Auch beauftragte er 'Abd Allah ibn Ja'far in Anwesenheit von 'Uthman und sagte: "Ein Rechtsstreit hat Schwierigkeiten (Quhan), und der Teufel wohnt ihm bei; ich verabscheue es, dabei zu sein." Abu Ziyad sagte: "Die Quhan sind die Verderben bringenden Dinge." Dies sind Vorfälle, die bekannt geworden sind, da sie im Bereich des Öffentlichen lagen, und ihr Bestreiten wurde nicht überliefert. Zudem besteht ein Bedarf danach, denn jemand könnte ein Recht haben oder gegen ihn könnte Klage erhoben werden, doch er versteht den Rechtsstreit nicht oder möchte ihn nicht persönlich führen. Die Stellvertretung bei einem Geständnis ist zulässig. Für die Anhänger von al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen: Eine davon ist, dass die Stellvertretung darin nicht zulässig ist, weil es sich um die Mitteilung eines Rechts handelt, weshalb die Stellvertretung wie bei der Zeugenaussage nicht zulässig ist. Unser Argument ist, dass es sich um die Feststellung eines Rechts in der Schuld (Dhimma) durch eine Aussage handelt, weshalb die Stellvertretung darin zulässig ist, wie beim Verkauf; es unterscheidet sich von der Zeugenaussage, denn diese stellt kein Recht fest, sondern ist lediglich eine Mitteilung über dessen Bestehen gegen jemand anderen.
Abschnitt: Die Stellvertretung bei der Zeugenaussage ist nicht gültig, da sie sich auf die Person des Zeugen bezieht, weil sie eine Kunde über das ist, was er gesehen oder gehört hat, und diese Bedeutung verwirklicht sich nicht bei seinem Stellvertreter. Wenn er sich dabei vertreten lässt, ist der Stellvertreter ein Zeuge für seine Aussage, weil er das vorträgt, was er vom ursprünglichen Zeugen gehört hat, und er ist kein Stellvertreter. Sie ist auch nicht gültig bei Eiden und Gelübden, da diese sich auf die Person des Schwörenden und Gelobenden beziehen; sie gleichen daher den körperlichen Gottesdiensten und den gesetzlich festgelegten Strafen (Hudud). Sie ist auch nicht gültig bei Il'a' (Eheverzichtseid), Qasama (Eid bei Tötungsdelikten) und Li'an (Ehegattenfluch), da es sich um Eide handelt. Ebenso wenig bei der gerechten Verteilung zwischen Ehefrauen, da dies den Körper des Ehemannes betrifft, für eine Angelegenheit, die bei niemand anderem als ihm selbst vorkommt. Auch nicht beim Stillen, da dies auf die Stillende und den Säugling beschränkt ist, aufgrund eines Aspektes, der mit der Feststellung des Fleisches des Säuglings und dem Aufbau seines Knochenbaus durch die Milch der Stillenden verbunden ist. Auch nicht bei Zihar (einem bestimmten Scheidungseid), da dies eine verwerfliche und falsche Rede ist; daher sind weder die Handlung noch die Stellvertretung darin zulässig. Sie ist nicht gültig bei widerrechtlicher Aneignung (Ghasb), da diese verboten ist, ebenso wenig bei Verbrechen (Jinayat) aus demselben Grund, und bei jeder verbotenen Handlung, da ihm die Handlung selbst nicht erlaubt ist und sie somit auch nicht für seinen Stellvertreter erlaubt sein kann.
Abschnitt: Was die Rechte Allahs des Erhabenen betrifft, so ist bei jenen, die eine Hadd-Strafe darstellen, wie bei der Strafe für Ehebruch (Zina) und Diebstahl, die Stellvertretung zulässig.
(6) Im "Lisan" (unter dem Stichwort Q-H-M) steht, dass dies Abu Zayd al-Kilabi ist. (7) In A, B, M: "huwa" (er). (8) In A, B, M: "al-shahada" (die Zeugenaussage). (9) Im Original und A: "bi-wakil" (mit einem Stellvertreter).
فعَلَىَّ. وَوَكَّلَ عبدَ اللَّه بن جَعْفَرٍ عند عثمانَ، وقال: إنَّ لِلْخُصُومَةِ قُحَمًا، وإن الشَّيْطَانَ لَيَحْضُرهَا، وإنِّى لأَكْرَهُ أن أَحْضُرَها. قال أبو زِيَادٍ (٦): القُحَمُ المَهالِكُ. وهذه قِصَصٌ انْتَشَرَتْ، لأنَّها في مَظِنَّةِ الشُّهْرَةِ، فلم يُنْقَلْ إنْكَارُها، ولأنَّ الحاجَةَ تَدْعُو إلى ذلك، فإنَّه قد يكونُ له حَقٌّ، أو يُدَّعَى عليه، ولا يُحْسِنُ الخُصُومَةَ، أو لا يُحِبُّ أن يَتَوَلَّاها بِنَفْسِه. ويجوزُ التَّوْكِيلُ في الإِقْرَارِ. ولأَصْحابِ الشّافِعِىِّ وَجْهانِ؛ أحَدُهما، لا يجوزُ التَّوْكِيلُ فيه؛ لأنَّه إِخْبَارٌ بِحَقٍّ، فلم يَجُزِ التَّوْكِيلُ فيه، كالشَّهَادَةِ. ولَنا، أنَّه إِثْباتُ حَقٍّ في الذِّمَّةِ بالقَوْلِ، فجازَ التَّوْكِيلُ فيه، كالبَيْعِ، وفارَقَ الشَّهَادَةَ، فإنَّها لا تُثْبِتُ الحَقَّ، وإنَّما هي (٧) إِخْبَارٌ بِثُبُوتِه على غيرِه.
فصل: ولا يَصِحُّ التَّوْكِيلُ في الشَهَادَةِ؛ لأنَّها تَتَعَلَّقُ بعَيْنِ الشَّاهِدِ (٨) لِكَوْنِها خَبَرًا عما رَآه أو سَمِعَهُ، ولا يَتَحَقَّقُ هذا المَعْنَى في نائِبِه. فإن اسْتَنَابَ فيها، كان النَّائِبُ شَاهِدًا على شَهَادَتِه، لكَوْنِه يُؤَدِّى ما سَمِعَه من شَاهِدِ الأَصْلِ، وليس وَكِيلًا (٩). ولا يَصِحُّ في الأَيْمانِ والنُّذُورِ؛ لأنَّها تَتَعَلَّقُ بعَيْنِ الحالِفِ والناذِرِ، فأشْبَهَتِ العِبادَاتِ البَدَنِيَّة والحُدُودَ. ولا يَصِحُّ في الإِيلَاءِ والقَسَامةِ واللِّعَانِ؛ لأنَّها أَيْمَانٌ. ولا في القَسْمِ بين الزَّوْجاتِ؛ لأنَّه يَتَعَلَّقُ بِبَدَنِ الزَّوْجِ لأمْرٍ لا يُوجَدُ من غيرِه. ولا في الرَّضَاعِ؛ لأنَّه يَخْتَصُّ بالمُرْضِعَةِ والمُرْتَضِعِ، لأمْرٍ يَخْتَصُّ بإِثْباتِ لَحْمِ المُرْتَضِعِ، وإِنْشَازِ عَظْمِه بِلَبَنِ المُرْضِعَةِ. ولا في الظِّهَارِ؛ لأنَّه قَوْلٌ مُنْكَرٌ وزُورٌ، فلا يجوزُ فِعْلُه، ولا الاسْتِنَابَةُ فيه. ولا يَصِحُّ في الغَصْبِ؛ لأنَّه مُحَرَّمٌ. ولا في الجِنَايَاتِ؛ لذلك. ولا في كلِّ مُحَرَّمٍ؛ لأنَّه لا يجوزُ له فِعْلُه، فلم يَجُزْ لِنَائِبِه.
فصل: فأمَّا حُقُوقُ اللَّه تعالى فما كان منها حَدًّا كحَدِّ الزِّنَى والسَّرِقَةِ، جَازَ التَّوْكِيلُ
(٦) في اللسان (ق ح م) أنه أبو زيد الكلابى.(٧) في أ، ب، م: "هو".(٨) في أ، ب، م: "الشهادة".(٩) في الأصل، أ: "بوكيل".