ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 201

Übersetzung · DE

bei deren Vollstreckung; denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Gehe morgen, oh Unays, zu der Frau dieses Mannes, und wenn sie gesteht, so steinige sie." Da ging Unays am nächsten Morgen zu ihr, sie gestand, und er befahl, dass sie gesteinigt werde. Dies ist übereinstimmend (von Bukhari und Muslim) überliefert. Auch befahl der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) die Steinigung von Ma'iz, und sie steinigen ihn. 'Uthman beauftragte 'Ali mit der Vollstreckung der Hadd-Strafe wegen Alkoholkonsums an al-Walid ibn 'Uqba. 'Ali beauftragte wiederum al-Hasan damit, doch al-Hasan weigerte sich, also beauftragte er 'Abd Allah ibn Ja'far, der sie vollstreckte, während 'Ali die Schläge zählte. Dies wurde von Muslim überliefert. Dies liegt auch daran, dass ein Bedarf danach besteht, denn es ist dem Imam nicht möglich, dies persönlich durchzuführen. Die Stellvertretung bei deren Feststellung (der Straftat) ist zulässig. Abu al-Khattab sagte: Sie ist bei deren Feststellung nicht zulässig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, da sie durch Zweifel (Shubuhat) hinfällig wird und uns befohlen wurde, diese durch jene (Zweifel) abzuwehren, und die Stellvertretung zur Verpflichtung führen könnte. Unser Argument ist das Hadith von Unays, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) beauftragte ihn sowohl mit der Feststellung als auch mit der Vollstreckung insgesamt, indem er sagte: "Wenn sie gesteht, so steinige sie." Dies deutet darauf hin, dass sie (die Straftat) noch nicht feststand, und er beauftragte ihn dennoch mit ihrer Feststellung und ihrer Vollstreckung insgesamt. Zudem gilt: Wenn ein Herrscher einen Stellvertreter einsetzt, so fallen die Hudud-Strafen unter diese Vollmacht; wenn sie also durch eine allgemeine Bestimmung in die Stellvertretung einbezogen werden, ist es umso notwendiger, dass sie durch eine spezifische Bestimmung einbezogen werden. Der Stellvertreter tritt an die Stelle des Auftraggebers, um diese (Strafen) durch Zweifel abzuwehren.

Anmerkungen

(10) Überliefert von Bukhari in: Kapitel über die Stellvertretung bei Hudud-Strafen (aus dem Buch der Stellvertretung), Kapitel: Wenn sie sich auf Unrecht einigen, so ist die Einigung zurückzuweisen (aus dem Buch der Einigung), Kapitel: Bedingungen, die bei Hudud-Strafen nicht zulässig sind (aus dem Buch der Bedingungen), Kapitel: Ob der Imam einen Mann anweisen darf, die Strafe in seiner Abwesenheit zu vollstrecken (aus dem Buch der Hudud), Kapitel: Wie der Eid des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) war (aus dem Buch der Eide), Kapitel: Das Geständnis von Ehebruch und das Kapitel: Wenn jemand seine Frau oder die eines anderen des Ehebruchs bezichtigt... (aus dem Buch der Hudud), Kapitel: Ist es dem Herrscher gestattet, einen Mann allein zur Prüfung von Angelegenheiten zu entsenden (aus dem Buch der Rechtsentscheidungen) und Kapitel: Über die Gültigkeit der Nachricht eines Einzelnen (aus dem Buch der Einzelüberlieferungen). Sahih al-Bukhari 3/134, 240, 241, 250, 8/46, 161, 208, 214, 9/94, 110. Und von Muslim in: Kapitel über denjenigen, der ein Geständnis über sich selbst wegen Ehebruchs ablegt (aus dem Buch der Hudud), Sahih Muslim 3/1324, 1325. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi in: Kapitel über die Abwehr der Strafe vom Geständigen, wenn er widerruft, und Kapitel über die Steinigung des verheirateten Ehebrechers (aus den Kapiteln über die Hudud). 'Aridat al-Ahwadhi 6/203, 205. Von al-Nasa'i in: Kapitel über den Schutz der Frauen vor den Versammlungen des Richters (aus dem Buch der Richter). Al-Mujtaba 8/211. Von Ibn Maja in: Kapitel über die Strafe für Ehebruch (aus dem Buch der Hudud). Sunan Ibn Maja 2/852. Von al-Darimi in: Kapitel über das Geständnis bei Ehebruch (aus dem Buch der Hudud). Sunan al-Darimi 2/177. Von Imam Malik in: Kapitel über die Steinigung (aus dem Buch der Hudud). Al-Muwatta 2/822. Von Imam Ahmad in: Al-Musnad 4/115, 116. (11) Überliefert von Muslim in: Kapitel über denjenigen, der ein Geständnis über sich selbst wegen Ehebruchs ablegt (aus dem Buch der Hudud). Sahih Muslim 3/1320. Von Abu Dawud in: Kapitel über die Steinigung von Ma'iz ibn Malik (aus dem Buch der Hudud). Sunan Abi Dawud 2/456-459. Von al-Darimi in: Kapitel über das Geständnis bei Ehebruch (aus dem Buch der Hudud). Sunan al-Darimi 2/176. Von Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/62. (12) In: Kapitel über die Strafe für den Weinkonsum (aus dem Buch der Hudud). Sahih Muslim 3/1331, 1332. (13) Fehlt im Original.

ZurückBand 7 · Seite 201Weiter
Zurück7·201Weiter