diese Hudud-Strafen. Wenn sie also durch eine allgemeine Bestimmung in die Stellvertretung einbezogen sind, ist es umso notwendiger, dass sie durch eine spezifische Bestimmung einbezogen sind. Der Stellvertreter tritt an die Stelle des Auftraggebers, um diese (Strafen) durch Zweifel abzuwehren. Was die gottesdienstlichen Handlungen (Ibadat) betrifft, so ist bei jenen, die einen finanziellen Bezug haben, wie die Zakat, Almosen (Sadaqat), Gelübde (Mandhurat) und Sühneleistungen (Kaffarat), die Stellvertretung bei deren Entgegennahme und deren Verteilung zulässig. Ebenso ist es für denjenigen, der die Abgabe leistet, zulässig, einen Stellvertreter für deren Entrichtung und deren Auszahlung an die Empfangsberechtigten zu beauftragen. Es ist auch zulässig, zu einem anderen zu sagen: "Entrichte die Zakat für mein Vermögen von deinem eigenen Besitz", da der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) seine Beauftragten zur Entgegennahme und Verteilung der Almosen aussandte und zu Mu'adh sagte, als er ihn in den Jemen entsandte: "Lass sie wissen, dass sie eine Zakat leisten müssen, die von ihren Reichen genommen und unter ihren Armen verteilt wird. Wenn sie dir darin gehorchen, so hüte dich vor der Auswahl ihrer kostbaren Güter und fürchte das Flehen des Unterdrückten, denn zwischen diesem und Allah gibt es keinen Schleier." Dies ist übereinstimmend überliefert. Die Stellvertretung ist bei der Pilgerfahrt (Hajj) zulässig, wenn derjenige, für den die Pilgerfahrt vollzogen wird, die Hoffnung aufgegeben hat, sie selbst durchzuführen; dies gilt ebenso für die 'Umra. Es ist auch zulässig, jemanden als Stellvertreter zu bestimmen, der nach dem Tod eine Pilgerfahrt für jemanden vollzieht. Was hingegen die rein körperlichen gottesdienstlichen Handlungen betrifft, wie das Gebet, das Fasten und die rituelle Reinheit (Tahara) vom Hadath-Zustand, so ist die Stellvertretung darin nicht zulässig, da sie an den Körper dessen gebunden sind, der dazu verpflichtet ist; daher kann ein anderer nicht an seiner Stelle handeln. Ausnahme ist das gelobte Fasten, das für einen Verstorbenen durchgeführt wird; dies ist jedoch keine Stellvertretung, da er (der Verstorbene) hierfür niemanden beauftragt hat, noch hat ein anderer in dieser Angelegenheit eine Vollmacht erhalten. Auch ist sie beim Gebet nicht zulässig, außer bei den zwei Gebetseinheiten der Umkreisung (Tawaf) in Verbindung mit der Pilgerfahrt. Bezüglich der Vollziehung des gelobten Gebets [und des gelobten I'tikaf] gibt es zwei Überlieferungen.
(14) Im Original sowie in Handschrift M: "auf". (15) In A: "gehorchen dir". (16) Im Original: "zwischen ihm". (17) Überliefert von Bukhari in: Kapitel über die Pflicht der Zakat, Kapitel über die Entnahme der Sadaqa von den Reichen zur Verteilung an die Armen, wo immer sie auch seien (aus dem Buch der Zakat), sowie im Kapitel über die Entsendung von Abu Musa und Mu'adh in den Jemen vor der Abschiedspilgerfahrt (aus dem Buch der Kriegszüge). Sahih al-Bukhari 2/130, 158, 159, 5/205, 206. Und von Muslim in: Kapitel über den Aufruf zu den zwei Glaubenszeugnissen und den islamischen Gesetzen (aus dem Buch des Glaubens). Sahih Muslim 1/50. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Zakat des weidenden Viehs (aus dem Buch der Zakat). Sunan Abi Dawud 1/366. Von al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was über die Abneigung gegen die Entnahme der besten Güter bei der Sadaqa berichtet wurde (aus den Kapiteln über die Zakat). 'Aridat al-Ahwadhi 3/116. Von al-Nasa'i in: Kapitel über die Pflicht der Zakat und Kapitel über die Entrichtung der Zakat von einem Land in ein anderes (aus dem Buch der Zakat). Al-Mujtaba 5/3, 41. Von Ibn Maja in: Kapitel über die Zakat-Pflicht (aus dem Buch der Zakat). Sunan Ibn Maja 1/568. Von al-Darimi in: Kapitel über die Vorzüge der Zakat (aus dem Buch der Zakat). Sunan al-Darimi 1/379. Von Imam Ahmad: Al-Musnad 1/233. (18) Im Original: "und das I'tikaf".