…dass er tut, was er ihm zu tun befohlen hat, denn von denjenigen, die der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) bevollmächtigte, ist nichts anderes überliefert, als dass sie seinen Befehl ausführten. Da es sich um eine Erlaubnis zur Verfügungsgewalt handelt, ist die Annahme durch eine Handlung zulässig, wie etwa beim Verzehr von Speisen. Die Annahme ist sowohl sofort als auch später zulässig, etwa wenn ihn die Nachricht erreicht, dass ein Mann ihn vor einem Jahr mit dem Verkauf einer Sache beauftragt hat, und er sie daraufhin verkauft. Oder wenn er sagt: "Ich akzeptiere", oder wenn er ihn anweist, eine Sache zu tun, und er dies nach geraumer Zeit ausführt, denn die Annahme der Stellvertreter des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) für ihre Bevollmächtigung erfolgte durch ihre Handlungen und geschah zeitlich verzögert zu seiner Bevollmächtigung. Da es sich um eine Erlaubnis zur Verfügungsgewalt handelt und die Erlaubnis fortbesteht, solange er sie nicht widerruft, ähnelt sie der Erlaubnis (Mubahah). Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i.
Abschnitt: Es ist zulässig, die Vollmacht an eine Bedingung zu knüpfen, wie etwa bei seiner Aussage: "Wenn die Pilger eintreffen, dann verkaufe diese Speise" oder "Wenn der Winter kommt, dann kaufe für uns Kohle" oder "Wenn das Opferfest kommt, dann kaufe für uns ein Opfertier" oder "Wenn meine Angehörigen dich um etwas bitten, dann händige es ihnen aus" oder "Wenn der Ramadan beginnt, so habe ich dich für dies bevollmächtigt" oder "so bist du mein Stellvertreter". Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Dies ist nicht gültig, jedoch ist sein Handeln gültig, sofern er handelt, da die Erlaubnis vorliegt. Sollte er ein Stellvertreter gegen Lohn (Ju'l) sein, so ist die vertraglich vereinbarte Entlohnung hinfällig, und er hat Anspruch auf den marktüblichen Lohn (Ajr al-Mithl), da es sich um einen Vertrag handelt, durch den man während der Lebzeiten über Dinge verfügen kann, was einem Kaufvertrag ähnelt. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Euer Befehlshaber ist Zayd, wenn er fällt, so Ja'far, und wenn er fällt, so Abdullah ibn Rawaha." Dies ist in seiner Bedeutung vergleichbar. Zudem ist es ein Vertrag, bei dem die Rechtswirkung zugunsten des Stellvertreters berücksichtigt wurde, nämlich die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt und deren Gültigkeit, weshalb er gültig ist, so als würde er sagen: "Du bist mein Stellvertreter beim Verkauf meines Sklaven, wenn die Pilger eintreffen." Wäre es so, als würde er sagen: "Ich habe dich mit dem Kauf von diesem zu einer bestimmten Zeit beauftragt", so wäre dies zweifelsfrei gültig, und der Streitpunkt liegt in dieser Bedeutung. Da es sich um eine Erlaubnis zur Verfügungsgewalt handelt, ähnelt sie der letztwilligen Verfügung (Wasiyyah) und der Ernennung eines Befehlshabers. Da es ein Vertrag ist, der auch ohne Lohn gültig ist und dessen Vollzug nicht auf diejenigen beschränkt ist, die Gottesdienste verrichten, ist er auch gegen Lohn gültig, wie bei einer sofortigen Bevollmächtigung.
Abschnitt: Die Bevollmächtigung ist sowohl gegen Lohn als auch ohne Lohn zulässig, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) bevollmächtigte Unays mit der Vollstreckung...
(22) In Handschrift M: "dies". (23) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel über den Feldzug von Mu'ta aus dem Land al-Sham im Buch der Feldzüge (Maghazi). Sahih al-Bukhari 5/182. Ebenso von Imam Ahmad im Musnad 1/204, 256 und 5/300. (24) Fehlt in der Originalausgabe sowie in Handschrift A und B. (25) In Handschrift A, B und M: "und ohne".