was der Auftraggeber ihm untersagt hat, fällt nicht unter seine Erlaubnis. Daher ist es ihm nicht gestattet, so wie wenn er ihn überhaupt nicht bevollmächtigt hätte.
Der zweite Zustand: Der Auftraggeber hat ihm die Bevollmächtigung erlaubt, in diesem Fall ist es ihm gestattet; denn es ist ein Vertrag, in dem ihm dies erlaubt wurde, also ist es ihm gestattet, ihn auszuführen, wie bei jeder anderen Verfügung, für die ihm die Erlaubnis erteilt wurde. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit. Wenn der Auftraggeber zu ihm sagt: "Ich habe dich bevollmächtigt, also tu, was du willst", dann darf er einen anderen bevollmächtigen. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es steht ihm in einer der beiden Ansichten nicht zu, einen Stellvertreter zu ernennen, da die Bevollmächtigung eine Verfügung erfordert, die er selbst ausführt, und seine Aussage "Tu, was du willst" bezieht sich auf das, was die Bevollmächtigung an eigener Verfügung erfordert. Unsere Argumentation ist, dass sein Ausdruck allgemein für alles gilt, was er will, und somit fällt die Bevollmächtigung unter diese Allgemeinheit.
Der dritte Zustand: Er hat die Vollmacht allgemein erteilt. Dies lässt sich in drei Abschnitte unterteilen: Der erste ist, dass die Handlung eine solche ist, von der sich der Stellvertreter üblicherweise distanziert, wie etwa niedere Tätigkeiten, die bei vornehmen Leuten als unter ihrer Würde angesehen werden, oder er ist nicht in der Lage, sie auszuführen, weil er sie nicht beherrscht, oder aus anderen Gründen. In diesem Fall ist es ihm gestattet, einen anderen zu bevollmächtigen; denn wenn es sich um eine Handlung handelt, die der Stellvertreter gewohnheitsmäßig nicht selbst ausführt, bezieht sich die Erlaubnis auf das, was nach allgemeiner Praxis durch Stellvertretung erfolgt. Der zweite Abschnitt ist, dass er die Handlung zwar selbst ausführen könnte, er aber aufgrund ihrer Menge und Ausbreitung nicht in der Lage ist, sie vollständig zu erledigen. Auch in diesem Fall darf er einen Stellvertreter für die Ausführung der gesamten Handlung ernennen, da die Vollmacht die Erlaubnis zur Bevollmächtigung impliziert, so als hätte der Auftraggeber sie ausdrücklich erlaubt. Der Qadi sagte: Meiner Ansicht nach darf er nur für das einen Stellvertreter ernennen, was über das hinausgeht, was er selbst zu erledigen vermag; denn die Stellvertretung ist nur aus Notwendigkeit erlaubt, daher bleibt sie auf das beschränkt, wozu die Notwendigkeit zwingt, im Gegensatz zum Vorliegen einer ausdrücklichen Erlaubnis, welche unbeschränkt ist. Die Anhänger von al-Shafi'i haben dazu zwei Ansichten wie diese. Der dritte Abschnitt: Was außerhalb dieser beiden Abschnitte liegt,
(1) Fehlt in B, M. (2) Fehlt in A, B, M. (3) In A: "al-badaniyya" (körperliche/niedere). (4) Im Original: "al-ashraf min al-nas" (die Vornehmen unter den Menschen). (5) In M: "ya'lamuhu". (6) Fehlt in B.
ما نَهاهُ عنه غيرُ داخِلٍ في إِذْنِه. قلم يَجُزْ له (١)، كما لو لم يُوَكِّلْهُ.
الثاني، أَذِنَ له في التَّوْكِيلِ، فيجوزُ له ذلك؛ لأنَّه عَقْدٌ أذِنَ له فيه، فكان له فِعْلُه، كالتَّصَرُّفِ المَأْذُونِ له (٢) فيه. ولا نَعْلَمُ في هذَيْنِ خِلَافًا. وإن قال له: وَكَّلْتُكَ فاصْنَعْ ما شِئْتَ. فله أن يُوَكِّلَ. وقال أصْحابُ الشّافِعِىِّ: ليس له التَّوْكِيلُ في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ التَّوْكِيلَ يَقْتَضِى تَصَرُّفًا يَتَوَلّاهُ بِنَفْسِه، وقولُه: اصْنَعْ ما شِئْتَ. يَرْجِعُ إلى ما يَقْتَضِيه التَّوْكِيلُ من تَصَرُّفِه بِنَفْسِه. ولَنا، أنَّ لَفْظَهُ عَامٌّ فيما شاءَ، فيَدْخُلُ في عُمُومِه التَّوْكِيلُ.
الثالث، أَطْلَقَ الوَكَالَةَ، فلا يَخْلُو من أَقْسامٍ ثلاثةٍ؛ أحدُها، أن يكونَ العَمَلُ ممَّا يَرْتَفِعُ الوَكِيلُ عن مِثْلِه، كالأَعْمالِ الدَّنِيَّةِ (٣) في حَقِّ [أَشْرافِ الناسِ] (٤) المُرْتَفعِينَ عن فِعْلِها في العادَةِ، أو يَعْجِزُ عن عَمَلِه لكَوْنِه لا يُحْسِنُه، أو غير ذلك، فإنَّه يجوزُ له التَّوْكِيلُ فيه؛ لأنَّه إذا كان مما لا يعْمَلُه (٥) الوَكِيلُ عادَةً، انْصَرَفَ الإِذْنُ إلى ما جَرَتْ به العادَةُ من الاسْتِنَابَةِ فيه. القسم الثاني، أن يكونَ ممَّا يَعْمَلُه بِنَفْسِه، إلَّا أنَّه يَعْجِزُ عن عَمَلِه كلِّه (٦)؛ لِكَثْرَتِه وانْتِشَارِه، فيجُوزُ له التَّوْكِيلُ في عَمَلِه أيضًا؛ لأنَّ الوَكَالةَ اقْتَضَتْ جَوَازَ التَّوْكِيلِ، فجازَ التَّوْكِيلُ في فِعْلِ جَمِيعِه، كما لو أَذِنَ في التَّوْكِيلِ بِلَفْظِه. وقال القاضِى: عِنْدِى أنَّه إنَّما له التَّوْكِيلُ فيما زادَ على ما يَتَمَكَّنُ من عَمَلِه بِنَفْسِه؛ لأنَّ التَّوْكِيلَ إنَّما جازَ لِلْحاجَةِ، فاخْتَصَّ ما دَعَتْ إليه الحاجَةُ، بِخِلَافِ وُجُودِ إِذْنِه، فإنَّه مُطْلَقٌ. ولأَصْحابِ الشّافِعِىِّ وَجْهانِ كهذَيْنِ. القِسْم الثالِث: ما عدا هذَيْنِ
(١) سقط من: ب، م.(٢) سقط من: أ، ب، م.(٣) في أ: "البدنية".(٤) في الأصل: "الأشراف من الناس".(٥) في م: "يعلمه".(٦) سقط من: ب.