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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 209Abschnitt

Übersetzung · DE

Die beiden anderen Fälle: Es handelt sich um eine Angelegenheit, die er selbst ausführen kann und von der er sich nicht distanziert. Ist es ihm gestattet, jemanden damit zu bevollmächtigen? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es ist nicht gestattet. Dies wurde von Ibn Mansur überliefert. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, Abu Yusuf und al-Shafi'i; denn der Auftraggeber hat ihn nicht zur Bevollmächtigung ermächtigt, und seine Erlaubnis beinhaltet dies auch nicht, daher ist es nicht gestattet, so wie wenn er es ihm untersagt hätte. Zudem ist es eine anvertraute Angelegenheit, die er selbst erledigen kann, weshalb er niemanden damit betrauen darf, dem er nicht vertraut, ähnlich wie bei einer Hinterlegung (Wadi'a). Die andere Überlieferung besagt: Es ist gestattet. Dies wurde von Hanbal überliefert. Dies vertrat auch Ibn Abi Layla, sofern er krank ist oder abwesend ist; denn der Stellvertreter darf selbst disponieren, also besitzt er diese Befugnis auch in seiner Eigenschaft als Stellvertreter, ähnlich wie der Eigentümer. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen. Der Stellvertreter ist nicht wie der Eigentümer; denn der Eigentümer disponiert eigenständig über sein Eigentum, wie er will, anders als der Stellvertreter.

Abschnitt: Jeder Stellvertreter, dem die Bevollmächtigung gestattet ist, darf nur jemanden bevollmächtigen, der vertrauenswürdig (Amin) ist; denn es liegt nicht im Interesse des Auftraggebers, jemanden zu bevollmächtigen, der nicht vertrauenswürdig ist. Die Erlaubnis zur Bevollmächtigung wird also auf das begrenzt, was den Nutzen und die Sorgfalt wahrt, so wie die Erlaubnis zum Verkauf auf den Verkauf zum marktüblichen Preis begrenzt ist, es sei denn, der Auftraggeber bestimmt selbst, wen er bevollmächtigen soll. In diesem Fall ist die Bevollmächtigung gestattet, auch wenn diese Person nicht vertrauenswürdig ist, da er die Prüfung durch deren Bestimmung bereits vorweggenommen hat. Wenn er einen Vertrauenswürdigen bevollmächtigt und dieser untreu wird, muss er ihn absetzen; denn ihn trotz Untreue disponieren zu lassen, ist eine Nachlässigkeit und Pflichtverletzung. Die Vollmacht erfordert die Einsetzung eines Vertrauenswürdigen, und da diese Person nicht mehr vertrauenswürdig ist, ist ihre Absetzung zwingend.

Abschnitt: Das Urteil bezüglich des Testamentsvollstreckers (Wasi), der in Angelegenheiten bevollmächtigt, die ihm testamentarisch übertragen wurden, sowie bezüglich des Richters, der die Rechtsprechung in einem Gebiet überträgt und einen anderen als Stellvertreter einsetzt, entspricht dem Urteil über den Stellvertreter hinsichtlich der Details, die wir erwähnt haben. Jedoch ist das von Ahmad in der Überlieferung von Muhanna Überlieferte die Zulässigkeit dessen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i bezüglich des Testamentsvollstreckers; denn der Testamentsvollstrecker disponiert aufgrund von Wilaya (Rechtsgewalt), was dadurch belegt wird, dass er auch in Angelegenheiten disponiert, für die er nicht ausdrücklich beauftragt wurde, während der Stellvertreter nur in dem disponiert, wofür er ausdrücklich beauftragt wurde. Eine Zusammenführung beider Ansichten ist jedoch vorzuziehen; denn er disponiert über das Vermögen eines anderen aufgrund einer Erlaubnis, weshalb er dem Stellvertreter ähnelt. Er disponiert lediglich in dem Rahmen, den das Testament erfordert, genau wie der Stellvertreter nur in dem Rahmen disponiert, den die Vollmacht erfordert.

Anmerkungen

(7) In A: "yartaqi'" (erhaben sein/sich distanzieren). (8) In B, M: "liman" (für jemanden). (9) Fehlt im Original, A.

Arabisch (Quelle)

القِسْمَيْنِ، وهو ما يُمْكِنُه عَمَلُه بِنَفْسِه، ولا يَتَرَفَّعُ (٧) عنه، فهل يجوزُ له التَّوْكِيلُ فيه؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحداهما، لا يجوزُ. نَقَلَها ابنُ مَنْصُورٍ. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، وأبى يوسُفَ، والشّافِعِىِّ؛ لأنَّه لم يَأْذَنْ له في التَّوْكِيلِ، ولا تَضَمَّنَهُ إِذْنُه، فلم يَجُزْ، كما لو نَهَاهُ، ولأنَّه اسْتِئْمانٌ فيما يُمْكِنُه النُّهُوضُ فيه، فلم يكُنْ له أن يُوَلِّيَهُ مَن (٨) لم يَأْمَنْه عليه، كالوَدِيعَةِ. والأُخْرَى، يجوزُ. نَقَلَها حَنْبَلٌ. وبه قال ابنُ أبي لَيْلَى، إذا مَرِضَ أو غابَ؛ لأنَّ الوَكِيلَ له أن يَتَصَرَّفَ بِنَفْسِه، فمَلَكَهُ نِيَابَةً كالمالِكِ. والأَوَّلُ أوْلَى. ولا يُشْبِهُ الوَكِيلُ المالِكَ؛ فإنَّ المالِكَ يَتَصَرَّفُ بِنَفْسِه (٩) في مِلْكِه كيف شاءَ، بِخِلَافِ الوَكِيلِ.

فصل: وكلُّ وَكِيلٍ جازَ له التَّوْكِيلُ، فليس له أن يُوَكِّلَ إلَّا أمِينًا؛ لأنَّه لا نَظَرَ لِلْمُوَكِّلِ في تَوْكِيلِ مَن ليس بأَمِينٍ، فيُقَيَّدُ جَوَازُ التَّوْكِيلِ بما فيه الحَظُّ والنَّظَرُ، كما أنَّ الإِذْنَ في البَيْعِ يَتَقَيَّدُ بالبَيْعِ بِثَمَنِ المِثْلِ، إلَّا أن يُعَيِّنَ له المُوَكِّلُ من يُوَكِّلُه، فيجوزُ تَوْكِيلُه، وإن لم يكُنْ أَمِينًا؛ لأنَّه قَطَعَ نَظَرَهُ بِتَعْيِينِه. وإن وكَّل أَمِينًا، وصارَ خَائِنًا، فعليه عَزْلُه؛ لأنَّ تَركَهُ يَتَصَرَّفُ مع الخِيَانَةِ تَضْيِيعٌ وتَفرِيطٌ، والوَكَالَةُ تَقْتَضِى اسْتِئْمانَ أمِينٍ، وهذا ليس بأَمِينٍ، فوَجَبَ عَزْلُه.

فصل: والحُكْمُ في الوَصِىِّ يُوَكِّلُ فيما أُوصِىَ به إليه، وفى الحاكِمِ يُوَلَّى القَضاء في ناحِيَةٍ يَسْتَنِيبُ غيرَه، حُكْمُ الوَكِيلِ فيما ذَكَرْنا من التَّفْصِيلِ، إلَّا أنَّ المَنْصُوصَ عن أحمدَ، في رِوَايةِ مُهَنَّا، جَوَازُ ذلك. وهو قولُ الشّافِعِىِّ في الوَصِىِّ؛ لأنَّ الوَصِىَّ يَتَصَرَّفُ بِوَلايةٍ، بدَلِيلِ أنَّه يَتَصَرَّفُ فيما لم يُنَصَّ له على التَّصَرُّفِ فيه، والوَكِيلُ لا يَتَصَرَّفُ إلَّا فيما نُصَّ له عليه. والجَمْعُ بينهما أَوْلَى؛ لأنَّه مُتَصَرِّفٌ في مالِ غيره بالإِذْنِ، فأشْبَه الوَكِيلَ، وإنما يَتَصَرَّفُ فيما اقْتَضَتْهُ الوَصِيَّةُ، كالوَكِيلِ إنَّما يَتَصَرَّفُ فيما اقْتَضَتْهُ الوَكَالَةُ.

Anmerkungen

(٧) في أ: "يرتفع".(٨) في ب، م: "لمن".(٩) سقط من: الأصل، أ.

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