Abschnitt: Was den Vormund (Wali) bei der Eheschließung angeht, so ist es ihm gestattet, jemanden für die Verheiratung seiner Mündel ohne deren Zustimmung zu bevollmächtigen, sei es der Vater oder jemand anderes. Al-Qadi sagte bezüglich derjenigen, deren Vormundschaft keine Zwangsvormundschaft (Wilayat al-Ihbar) ist: Er ist wie der Stellvertreter und wird nach den beiden für den Stellvertreter festgelegten Überlieferungen beurteilt. Bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es dazu zwei Auffassungen; die erste besagt: Er darf die Bevollmächtigung nicht ohne ihre Zustimmung vornehmen; denn er darf die Eheschließung nicht ohne ihre Zustimmung vollziehen, was ihn dem Stellvertreter ähnlich macht. Unser Argument ist: Seine Vormundschaft stammt nicht von ihr, daher wird ihre Zustimmung bei seiner Bevollmächtigung darin nicht berücksichtigt, wie beim Vater, im Gegensatz zum Stellvertreter. Zudem disponiert er aufgrund der gesetzlichen Vormundschaftsgewalt, was ihn dem Richter ähnlich macht, und weil der Richter die Befugnis hat, Eheschließungsverträge an andere zu delegieren, ohne die Zustimmung der Frauen einzuholen, so verhält es sich auch beim Vormund. Was sie vorbrachten, wird durch den Richter entkräftet. Dasjenige, bei dem ihre Zustimmung berücksichtigt wird, ist etwas anderes als das, wofür bevollmächtigt wird, was dadurch belegt wird, dass auch der Stellvertreter nicht ohne ihre Zustimmung zur Eheschließung auskommt; er ist also in dieser Hinsicht wie ein Bevollmächtigter.
Abschnitt: Wenn der Auftraggeber die Bevollmächtigung erlaubt hat und der Stellvertreter jemanden bevollmächtigt, dann ist der zweite Stellvertreter ein Stellvertreter des Auftraggebers. Er wird nicht durch den Tod des ersten Stellvertreters oder dessen Entlassung abgesetzt, und der erste hat nicht die Befugnis, den zweiten zu entlassen; denn er ist nicht dessen Stellvertreter. Wenn er ihm erlaubt hat, jemanden für sich selbst zu bevollmächtigen, so ist dies gestattet, und er ist ein Stellvertreter des Auftraggebers, der durch dessen Tod oder dessen Entlassung abgesetzt wird. Wenn der Auftraggeber stirbt oder der erste abgesetzt wird, werden beide abgesetzt; denn sie sind beide seine Untergebenen, doch der eine ist dem anderen untergeordnet, sodass ihr Status mit dem Wegfall ihres Ursprungs entfällt. Wenn er jemanden bevollmächtigt, ohne dass ihm die Bevollmächtigung explizit erlaubt wurde, sondern dies nach Brauch (Urf) geschah, oder gemäß der Überlieferung, nach der wir die Bevollmächtigung ohne explizite Erlaubnis für zulässig erklärten, dann ist der zweite ein Stellvertreter des ersten Stellvertreters, und sein Urteil entspricht dem, wenn ihm erlaubt worden wäre, für sich selbst zu bevollmächtigen.
(10) Im Original: "bi-ghayr" (ohne). (11) Im Original: "mutasarrif" (disponierend). (12) Fehlt im Original. (13) In M ergänzt: "li-annahu" (denn er). (14) Im Original: "lil-wakil" (für den Stellvertreter).
فصل: فأمَّا الوَلِىُّ في النِّكاحِ، فله التَّوْكِيلُ في تَزْوِيج مُولِّيَتِه بغيرِ إِذْنِها، أَبًا كان أو غيره. وقال القاضي في مَن وِلَايَتُه غير وِلَايةِ الإِجْبَارِ: هو كالوَكِيلِ، يُخَرَّجُ على الرِّوَايَتَيْنِ المَنْصُوصِ عليهما في الوَكِيلِ. ولأَصْحابِ الشَّافِعِىِّ فيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهُما، لا يَمْلِكُ التَّوْكِيلَ إلَّا (١٠) بإِذْنِها؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ التَّزْوِيجَ إلَّا بإِذْنِها، أشْبَه الوَكِيلَ. ولَنا، أنَّ وِلَايَتَهُ من غيرِ جِهَتِها، فلم يُعْتَبَرْ إِذْنُها في تَوْكِيلِه فيها، كالأَبِ، بخِلَافِ الوَكِيلِ، ولأنَّه يَتَصَرَّفُ (١١) بِحُكْمِ الوِلَايَةِ الشَّرْعِيَّةِ، أشْبَهَ الحاكِمَ، ولأنَّ الحاكِمَ يَمْلِكُ تَفْوِيضَ عُقُودِ الأَنْكِحَةِ إلى غيرِه بغيرِ إِذْنِ النِّسَاءِ، فكذلك الوَلِىُّ. وما ذَكَرُوهُ يَبْطُلُ بالحاكِمِ. والذي يُعْتَبَرُ إِذْنُها فيه هو غيرُ ما يُوَكَّلُ فيه، بِدَلِيلِ أنَّ الوَكِيلَ لا يَسْتَغْنِى عن إِذْنِها له في التَّزْوِيجِ أيضًا، فهو كالمُوَكَّلِ في ذلك.
فصل: إذا أَذِنَ المُوَكِّلُ في التَّوْكِيلِ، فوَكَّلَ، كان (١٢) الوَكِيلُ الثاني وَكِيلًا لِلْمُوَكِّلِ (١٣)، لا يَنْعَزِلُ بمَوْتِ الوَكِيلِ الأَوَّلِ، ولا عَزْلِه، ولا يَمْلِكُ الأَوَّلُ عَزْلَ الثانِى؛ لأنَّه ليس بِوَكِيلِه. وإن أَذِنَ له أن يُوَكّلَ لِنَفْسِه، جازَ، وكان وَكِيلًا لِلمُوَكَّلِ (١٤) يَنْعَزِلُ بمَوْتِه وعَزْلِه إيَّاه، وإن ماتَ المُوَكَّلُ، أو عُزِلَ الأَوَّلُ، انْعَزَلَا جميعا؛ لأنَّهما فَرْعانِ له، لكنَّ أحَدَهما فَرْعٌ للآخَرِ، فذَهَبَ حُكْمُهما بذَهابِ أصْلِهما. وإن وَكَّلَ من غيرِ أن يُؤْذَنَ له في التَّوْكِيلِ نُطْقًا، بل وُجِدَ عُرْفًا، أو على الرِّوَايةِ التي أجَزْنَا له التَّوْكِيلَ من غيرِ إِذْنٍ، فالثانى وَكِيلُ الوَكِيلِ الأَوَّلِ، حُكْمُه حُكْمُ ما لو أَذِنَ له أن يُوَكِّلَ لِنَفْسِه.
(١٠) في الأصل: "بغير".(١١) في الأصل: "متصرف".(١٢) سقط من: الأصل.(١٣) في م زيادة: "لأنه".(١٤) في الأصل: "للوكيل".