Abschnitt: Wenn jemand einen Mann zur Prozessführung bevollmächtigt, so wird dessen Eingeständnis gegenüber seinem Auftraggeber bezüglich des Empfangs des Rechtsanspruchs oder anderer Dinge nicht akzeptiert. Dies ist auch die Auffassung von Malik, al-Shafi'i und Ibn Abi Layla. Abu Hanifa und Muhammad sagten: Sein Eingeständnis wird im Gerichtssaal akzeptiert, ausgenommen bei Hadd-Strafen und Qisas (Vergeltung). Abu Yusuf sagte: Sein Eingeständnis wird im Gerichtssaal und anderswo akzeptiert; denn das Eingeständnis ist eine der beiden Antworten auf einen Klageanspruch, daher ist es vom Stellvertreter aus gültig, wie die Ablehnung (des Anspruchs).
Unser Argument ist, dass ein Eingeständnis eine Bedeutung hat, die den Rechtsstreit beendet und ihm widerspricht, daher verfügt der Stellvertreter in diesem Fall nicht darüber, ähnlich wie bei einem Erlass (Ibra'). Dies unterscheidet sich von der Ablehnung, da diese den Rechtsstreit nicht beendet, und er verfügt darüber bei Hadd-Strafen, Qisas und außerhalb des Gerichtssaals. Zudem hat der Stellvertreter nicht die Befugnis, die Ablehnung in einer Weise vorzubringen, die den Auftraggeber an einem späteren Eingeständnis hindert; wenn er also die Befugnis zum Eingeständnis hätte, wäre dem Auftraggeber die Ablehnung verwehrt, was eine Trennung der Fälle bedeutet. Er besitzt zudem ohne unseren bekannten Widerspruch keine Befugnis zum Vergleich bezüglich eines Anspruchs oder zum Erlass desselben, denn die Erlaubnis zur Prozessführung impliziert nichts davon.
Wenn er ihn zur Bestätigung eines Rechtsanspruchs bevollmächtigt hat, so hat er nicht die Befugnis zum Empfang desselben. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er besitzt die Befugnis zum Empfang, denn das Ziel der Bestätigung ist dessen Empfang und Erlangung. Unser Argument ist, dass der Empfang weder explizit noch nach Brauch von der Erlaubnis umfasst ist, da nicht jeder, den man zur Bestätigung eines Rechtsanspruchs akzeptiert, auch zum Empfang desselben akzeptiert wird. Wenn er ihn zum Empfang eines Rechtsanspruchs bevollmächtigt hat und derjenige, gegen den der Anspruch besteht, ihn ableugnet, so ist er nach einer der beiden Auffassungen ein Stellvertreter für die Bestätigung des Anspruchs gegen ihn. Die andere Auffassung ist, dass er dies nicht darf, was auch eine der zwei Auffassungen bei den Anhängern von al-Shafi'i ist; denn es handelt sich um zwei verschiedene Bedeutungen, sodass der Stellvertreter für den einen Fall nicht automatisch ein Stellvertreter für den anderen ist, genauso wenig wie er durch eine Bevollmächtigung zur Prozessführung automatisch zum Empfang bevollmächtigt ist. Der Grund für die erste Auffassung ist, dass man den Empfang nur durch die Bestätigung erreichen kann; dies gilt also konventionell als Erlaubnis dazu, und da der Empfang nur durch sie vollständig wird, besitzt er die Befugnis dazu, so wie wenn jemand zum Kauf einer Sache bevollmächtigt wird, er auch die Befugnis zum Abwiegen des Preises besitzt, oder beim Verkauf einer Sache die Befugnis zu deren Übergabe. Es ist möglich, dass er, falls der Auftraggeber von der Ableugnung oder dem Verzug durch den Schuldner wusste, ihn bevollmächtigt hat, diesen zu bestätigen.
(15) Fehlt in B. (16) In B, M: "wa-li-anna" (und weil). (17) Fehlt in B.