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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 212Abschnitt

Übersetzung · DE

und [die Prozessführung] darin, da er um das Angewiesensein des Empfangs darauf weiß. Wenn er dies nicht weiß, so liegt keine Bevollmächtigung dazu vor, da er nicht wusste, dass der Empfang davon abhängt. Es gibt keinen Unterschied, ob der Rechtsanspruch ein konkreter Gegenstand ('Ayn) oder eine Forderung (Dayn) ist. Einige Anhänger von Abu Hanifa sagten: Wenn er ihn mit dem Empfang eines konkreten Gegenstands bevollmächtigt, hat er nicht die Befugnis zu dessen Bestätigung, da er ein Stellvertreter für dessen Übergabe ist, ähnlich wie der Stellvertreter bei der Überführung einer Ehefrau. Unser Argument ist, dass er ein Stellvertreter für den Empfang eines Rechtsanspruchs ist, daher gleicht er dem Stellvertreter beim Empfang einer Forderung. Das, was sie vorbrachten, wird durch die Bevollmächtigung zum Empfang einer Forderung entkräftet; denn er ist ein Stellvertreter für deren Empfang und Übertragung an ihn.

Abschnitt: Wenn er ihn mit dem Verkauf einer Sache bevollmächtigt, so hat er die Befugnis zu deren Übergabe; denn die allgemeine Vollmacht zum Verkauf impliziert die Übergabe, da sie zu dessen Vollendung gehört. Er hat jedoch nicht die Befugnis zum Erlass (Ibra') des Kaufpreises. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er besitzt diese Befugnis. Unser Argument ist, dass der Erlass nicht zum Verkauf gehört und auch nicht zu dessen Vollendung zählt, daher ist die Vollmacht zum Verkauf keine Vollmacht dazu, ähnlich wie der Erlass bezüglich anderer Dinge als dessen Preis. Was den Empfang des Kaufpreises betrifft, so sagten der Qadi und Abu al-Khattab: Er besitzt diese nicht. Dies ist eine der zwei Auffassungen bei den Anhängern von al-Shafi'i; denn man bevollmächtigt für den Verkauf unter Umständen jemanden, dem man beim Empfang des Preises nicht vertraut. Demnach haftet der Stellvertreter für nichts, falls der Empfang des Preises vom Käufer unmöglich wird. Es ist möglich, dass er die Befugnis zum Empfang des Preises besitzt, da dies eine notwendige Folge des Verkaufs ist, so dass der Stellvertreter darüber verfügt, wie bei der Übergabe des verkauften Gegenstands. Demnach darf er den verkauften Gegenstand nur gegen Empfang des Preises oder dessen Anwesenheit übergeben. Wenn er ihn vor dem Empfang des Preises übergibt, haftet er dafür. Am angemessensten ist es, den Einzelfall zu betrachten: Wenn die Umstände auf den Empfang des Preises hindeuten, wie etwa die Bevollmächtigung zum Verkauf eines Gewandes auf einem Markt, der fern vom Auftraggeber liegt, oder an einem Ort, wo der Preis bei Unterlassung des Empfangs durch den Stellvertreter verloren ginge, dann ist dies eine Erlaubnis zum Empfang desselben. Sobald er den Empfang unterlässt, haftet er dafür, da der äußere Anschein beim Auftraggeber besagt, dass er ihn nur zum Verkauf anwies, um den Preis zu erlangen, und er somit nicht mit dessen Verlust zufrieden ist; daher gilt derjenige, der dies tut, als jemand, der den Preis verschwendet und vernachlässigt hat. Wenn die Umstände nicht darauf hindeuten, so hat er keine Befugnis zum Empfang.

Abschnitt: Wenn er ihn mit dem Verkauf einer Sache, der Forderung nach einem Vorkaufsrecht oder der Teilung einer Sache bevollmächtigt, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste: Er hat die Befugnis zu dessen Bestätigung. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa bei der Teilung und der Forderung nach dem Vorkaufsrecht, da er das Ziel der Bevollmächtigung nur durch die Bestätigung erreichen kann. Die zweite: Er hat nicht die Befugnis dazu. Dies ist die Auffassung einiger Anhänger von al-Shafi'i;

Anmerkungen

(18) In M: "yumkinu" (es ist möglich).

Arabisch (Quelle)

والخُصُومَةِ فيه، لِعِلْمِه بوُقُوفِ القَبْضِ عليه. وإن لم يَعْلَمْ ذلك، لم يكُنْ تَوْكِيلًا فيه؛ لِعَدَمِ عِلْمِه بِتَوَقُّفِ القَبْضِ عليه. ولا فَرْقَ بين كَوْنِ الحَقِّ عَيْنًا أو دَيْنًا. وقال بعضُ أصْحابِ أبى حنيفةَ: إن وَكَّلَهُ في قَبْضِ عَيْنٍ لم يَمْلِكْ تَثْبِيتَها؛ لأنَّه وَكِيلٌ في نَقْلِها، أشْبَهَ الوَكِيلَ في نَقْلِ الزَّوْجةِ. ولَنا، أنَّه وَكِيلٌ في قَبْضِ حَقٍّ، فأَشْبَه الوَكِيلَ في قَبْضِ الدَّيْنِ. وما ذَكَرُوهُ يَبْطُلُ بالتَّوْكِيلِ في قَبْضِ الدَّيْنِ؛ فإنَّه وَكِيلٌ في قَبْضِه ونَقْلِه إليه.

فصل: وإن وَكَّلَهُ في بَيْعِ شَىءٍ، مَلَكَ تَسْلِيمَهُ؛ لأنَّ إطْلاقَ التَّوْكِيلِ في البَيْعِ يَقْتَضِى التَّسْلِيمَ، لكَوْنِه من تَمَامِه، ولم يَمْلِك الإِبْرَاءَ من ثَمَنِه. وبهذا قال الشّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَمْلِكُه. ولَنا، أنَّ الإِبْراءَ ليس من البَيْعِ، ولا من تَتِمَّتِه، فلا يكون التَّوْكِيلُ في البَيْعِ تَوْكِيلًا فيه، كالإِبْراءِ من غير ثَمَنِه. وأما قَبْضُ الثَّمَنِ، فقال القاضي وأبو الخَطَّابِ: لا يَمْلِكُه (١٨). وهو أحدُ الوَجْهَيْنِ لأَصْحابِ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّه قد يُوَكِّلُ في البَيْعِ مَن لا يَأْمَنُه على قَبْضِ الثمَنِ. فعلى هذا إن تَعَذَّرَ قَبْضُ الثَّمَنِ من المُشْتَرِى، لم يَلْزَمِ الوَكيلَ شيءٌ. ويَحْتَمِلُ أن يَمْلِكَ قَبْضَ الثَّمَنِ؛ لأنَّه من مُوجِبِ البَيْعِ، فمَلَكَهُ الوَكِيلُ فيه، كتَسْلِيمِ المَبِيعِ. فعلى هذا ليس له تَسْلِيمُ المَبِيعِ إلَّا بِقَبْضِ الثَّمَنِ أو حُضُورِه. وإن سَلَّمَهُ قبل قَبْض ثَمَنِه ضَمِنَهُ. والأَوْلَى أن يَنْظُرَ فيه، فإن دَلَّتْ قَرِينَةُ الحالِ على قَبْضِ الثَّمَنِ، مثل تَوْكِيلِه في بَيْعِ ثَوْبٍ في سُوقٍ غائِبٍ عن المُوَكِّلِ، أو مَوْضِعٍ يَضِيعُ الثمَنُ بِتَرْكِ قَبْضِ الوَكِيلِ له، كان إِذْنًا في قَبْضِه. ومتى تَرَكَ قَبْضَهُ كان ضَامِنًا له؛ لأنَّ ظاهِرَ حالِ المُوَكِّلِ أنَّه إنَّما أمَرَهُ بالبَيْعِ لِتَحْصِيلِ ثَمَنِه، فلا يَرْضَى بِتَضْيِيعِه، ولهذا يُعَدُّ من فَعَلَ ذلك مُضَيِّعًا مُفَرِّطًا. وإن لم تَدُلَّ القَرِينَةُ على ذلك، لم يكُنْ له قَبْضُهُ.

فصل: وإن وَكَّلَهُ في بَيْعِ شيءٍ، أو طَلَبِ الشُّفْعَةِ، أو قَسْمِ شيءٍ، ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، يَمْلِكُ تَثْبِيتَه. وهو قولُ أبى حنيفةَ في القِسْمَةِ وطَلَبِ الشُّفْعَةِ؛ لأنَّه لا يَتَوَصَّلُ إلى ما وَكَّلَهُ فيه إلَّا بِالتَّثْبِيتِ. والثانى، لا يَمْلِكُه. وهو قولُ بعضِ أصْحابِ الشّافِعِىِّ؛

Anmerkungen

(١٨) في م: "يمكن".

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