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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 219

Übersetzung · DE

Wenn jemand einen Vorkaufsanspruch (Shuf'a) gegen jemanden bezüglich eines Anteils (Shiqs) beansprucht, den dieser gekauft hat, und der Verkäufer den Verkauf bestätigt, der Käufer ihn jedoch leugnet, dann hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf das Vorkaufsrecht nach der korrekteren der beiden Ansichten. Und wenn die Frau die Richtigkeit dessen, was der Bevollmächtigte erwähnte, nicht behauptet, dann trifft ihn nichts. Es ist möglich, dass derjenige, der die Bürgschaftspflicht von ihm genommen hat, dies auch in diesem Fall tut, und derjenige, der sie für obligatorisch erklärt hat, dies in [der anderen Situation] tut, so dass diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit besteht. Allah weiß es am besten.

Die sechste Situation ist, dass sie sich über die Art der Bevollmächtigung uneinig sind. Er sagt: „Ich habe dich beauftragt, diesen Sklaven zu verkaufen.“ Er sagt: „Nein, du hast mich beauftragt, diese Sklavin zu verkaufen.“ Oder er sagt: „Ich habe dich beauftragt, ihn für zweitausend zu verkaufen.“ Er sagt: „Nein, für tausend.“ Oder er sagt: „Ich habe dich beauftragt, ihn gegen Barzahlung zu verkaufen.“ Er sagt: „Nein, auf Kredit.“ Oder er sagt: „Ich habe dich beauftragt, einen Sklaven zu kaufen.“ Er sagt: „Nein, eine Sklavin.“ Oder er sagt: „Ich habe dich beauftragt, ihn für fünf zu kaufen.“ Er sagt: „Nein, für zehn.“ Der Qadi sagte: Die Aussage des Auftraggebers ist maßgeblich. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Abu al-Khattab sagte: Wenn er sagt: „Ich habe dir erlaubt, gegen Barzahlung zu verkaufen und für fünf zu kaufen.“ Er sagt: „Nein, du hast mir erlaubt, auf Kredit zu verkaufen und für zehn zu kaufen.“ Dann ist die Aussage des Bevollmächtigten maßgeblich. Ahmad legte dies für den Fall der Mudaraba-Gesellschaft fest; da er ein Treuhänder bei der Abwicklung ist, ist seine Aussage bezüglich deren Art maßgeblich, wie bei einem Schneider, wenn er sagt: „Du hast mir erlaubt, daraus einen Qaba (Oberkleid) zuzuschneiden.“ Er sagt: „Nein, ein Qamis (Hemd).“ Von Malik wurde überliefert, dass, wenn die Ware noch vorhanden ist, die Aussage des Auftraggebers maßgeblich ist, und wenn sie nicht mehr vorhanden ist, die Aussage des Bevollmächtigten maßgeblich ist, denn wenn sie nicht mehr vorhanden ist, trifft den Bevollmächtigten die Haftung, und die Grundannahme ist deren Fehlen, anders als wenn sie noch vorhanden wäre. Die erste Ansicht ist aus zwei Gründen korrekter: Erstens, weil sie sich über die Bevollmächtigung uneinig sind, die der Bevollmächtigte beansprucht, und die Grundannahme ist ihr Fehlen, daher ist die Aussage dessen maßgeblich, der sie verneint, so als ob der Auftraggeber ihn nicht für etwas anderes bevollmächtigt hätte. Zweitens, dass sie sich über die Art der Aussage des Auftraggebers uneinig sind, daher ist seine Aussage bezüglich der Art seiner eigenen Worte maßgeblich, wie wenn sich Eheleute über die Art der Scheidung uneinig sind. Demzufolge gilt dies, wenn er sagt: „Ich habe diese Sklavin mit deiner Erlaubnis für dich gekauft.“

Anmerkungen

(18) Im Original: „asqata“ (er hat fallen gelassen/erlassen). (19) Im Original: „hadhihi as-sura“ (dieser Fall). (20) In B ausgelassen. (21) In B: „yakhtalifan“ (die beiden sind sich uneinig).

Arabisch (Quelle)

لو ادَّعَى شُفْعَةً على إِنْسانٍ في شِقْصٍ اشْتَرَاهُ، فأقَرَّ البائِعُ بالبَيْعِ، وأنْكَرَهُ المُشْتَرِى، فإنَّ الشَّفِيعَ يَسْتَحِقُّ الشُّفْعَةَ في أصَحِّ الوَجْهَيْنِ. وإن لم تَدَّعِ المَرْأَةُ صِحَّةَ ما ذَكَرَهُ الوَكِيلُ، فلا شىءَ عليه. ويَحْتَمِلُ أنَّ من أسْقَطَ عنه الضَّمَانَ أسْقَطَهُ (١٨) في هذه الصُّورَةِ، ومَن أَوْجَبَهُ أوْجَبَهُ في [الصُّورَةِ الأُخْرَى] (١٩)، فلا يكونُ فيها اخْتِلَافٌ. واللَّه أعلمُ.

الحال السادسة، أن يَخْتَلِفَا في صِفَةِ الوَكَالَةِ، فيقولَ: وَكَّلْتُكَ في بَيْعِ هذا العَبْدِ. قال: بل وَكَّلْتَنِى في بَيْعِ هذه الجاريَةِ. أو قال: وَكَّلْتُكَ في البَيْعِ بأَلْفَيْنِ. قال: بل بأَلْفٍ. أو قال: وَكَّلْتُكَ في بَيْعِه نَقْدًا. قال: بل نَسِيئَةً. أو قال: وَكَّلْتُكَ في شِرَاءِ عَبْدٍ. قال: بل في شِرَاءِ أَمَةٍ. أو قال: وَكَّلْتُكَ في الشِّرَاءِ بِخَمْسَةٍ. قال: بل بِعَشرَةٍ. فقال القاضي: القولُ قولُ المُوَكِّلِ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال أبو الخَطَّابِ: إذا قال: أَذِنْتُ لك في البَيْعِ نَقْدًا، وفى الشِّراءِ بخَمْسَةٍ. قال: بل أَذِنْتَ لي في البَيْعِ نَسِيئَةً، وفى الشِّرَاءِ بِعَشرَةٍ. فالقولُ قولُ الوَكِيلِ. نَصَّ عليه أحمدُ في المُضَارَبةِ؛ لأنَّه أَمِينٌ في التَّصَرُّفِ، فكان القولُ قولَه في صِفَتِه، كالخَيَّاطِ إذا قال: أَذِنْتَ لي في تَفْصِيلِه قَبَاءً. قال: بل قَمِيصًا. وحُكِىَ عن مالِكٍ، إن أُدْرِكَتِ السِّلْعةُ، فالقولُ قولُ المُوَكِّلِ، وإن فاتَتْ، فالقولُ قولُ الوَكِيلِ؛ لأنَّها إذا فاتَتْ لَزِمَ الوَكِيلَ (٢٠) الضَّمَانُ، والأَصْلُ عَدَمُه، بِخِلَافِ ما إذا كانت مَوْجُودَةً. والقولُ الأَوَّلُ أصَحُّ، لِوَجْهَيْنِ؛ أحدِهما، أنَّهما اخْتَلَفَا (٢١) في التَّوْكِيلِ الذي يَدَّعِيهِ الوَكِيلُ، والأَصْلُ عَدَمُهُ، فكان القولُ قولَ مَن يَنْفِيهِ، كما لو لم يُقِرَّ المُوَكِّلُ بِتَوْكِيلِه في غيرِه. والثانى، أنَّهما اخْتَلَفَا في صِفَةِ قولِ المُوَكِّلِ، فكان القولُ قولَه في صِفَةِ كَلَامِه، كما لو اخْتَلَفَ الزَّوْجانِ في صِفَةِ الطَّلَاقِ. فعلى هذا إذا قال: اشْتَرَيْتُ لك هذه الجارِيَةَ بإِذْنِكَ.

Anmerkungen

(١٨) في الأصل: "أسقط".(١٩) في الأصل: "هذه الصورة".(٢٠) سقط من: ب.(٢١) في ب: "يختلفان".

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