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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 22Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies erfordert nicht die Zulässigkeit dessen in einem Vertrag oder unter einer Bedingung, wie beim Verkauf von [einer Dirham gegen zwei Dirham]. Es unterscheidet sich davon, wenn man Waren gegen den Preis ihres Gleichwertigen kauft, denn dort nimmt man keine Gegenleistung für die sofortige Fälligkeit. Wenn er sich jedoch hinsichtlich einer fälligen Forderung von tausend auf deren Hälfte mit Aufschub vergleicht, und er dies freiwillig und als Schenkung tut, so ist der Erlass gültig, aber der Aufschub ist nicht verbindlich; denn eine sofort fällige Schuld wird durch eine bloße Vereinbarung über einen Aufschub nicht aufgeschoben, wie wir bereits früher dargelegt haben, und der Erlass ist gültig. Wenn er dies jedoch tat, weil er von seinem Recht abgehalten wurde, ohne dies (zu erhalten), oder wenn er dies als Bedingung bei der Erfüllung festlegte, so entfällt ebenfalls nichts, wie wir zu Beginn des Kapitels erwähnt haben. Abu al-Khattab erwähnte dazu zwei Überlieferungen, von denen die authentischere besagt, dass es nicht gültig ist. Die von uns dargelegte Differenzierung ist vorzuziehen, so Gott der Erhabene will.

Abschnitt: Ein Vergleich über eine unbekannte Sache ist gültig, egal ob es sich um eine physische Sache oder eine Schuld handelt, sofern es keine Möglichkeit gibt, diese zu bestimmen. Ahmad sagte über einen Mann, der sich über eine [bestimmte] Sache vergleicht: Wenn er weiß, dass es mehr als das ist, ist es nicht zulässig, es sei denn, er klärt ihn darüber auf, außer wenn es eine Unbekannte ist, bei der er nicht weiß, was es ist. Von ihm wurde durch Abdullah überliefert: Wenn sich ein Qafiz (Hohlmaß) Weizen mit einem Qafiz Gerste vermischt hat und sie gemahlen wurden, und er den Wert des Weizenmehls und des Gerstenmehls kennt, so wird dies verkauft und jedem von ihnen der Wert seines Anteils gegeben, es sei denn, sie einigen sich auf etwas und lassen einander frei. Ibn Abi Musa sagte: Der zulässige Vergleich ist der Vergleich der Ehefrau über ihre Mitgift, für die sie keinen Beweis hat und über deren Höhe weder sie noch die Erben Bescheid wissen. Ebenso verhält es sich mit zwei Männern, zwischen denen Geschäftsbeziehungen und Abrechnungen bestanden, über die lange Zeit vergangen ist, sodass keiner von ihnen weiß, was er dem anderen schuldet; in diesem Fall ist ein Vergleich zwischen ihnen zulässig. Ebenso ist es zulässig, wenn jemand eine Verpflichtung hat, deren Höhe ihm nicht bekannt ist, sich darüber zu vergleichen, unabhängig davon, ob der Gläubiger die Höhe seines Anspruchs kennt und keine Beweise hat, oder ob er sie nicht kennt. Der Nehmende sagt: "Wenn ich einen Anspruch gegen dich habe, so bist du davon befreit." Und der Gebende sagt: "Falls ich mehr von dir genommen habe als mir zustand, so bist du davon befreit."

Anmerkungen

(33) In A und M: "al-sharika" (die Partnerschaft). (34) In M: "dirhamayn" (zwei Dirham). (35) Im Original und A: "hal" (fällig). (36) In B: "an" (über/von). (37) Fehlt im Original: A.

Arabisch (Quelle)

عِوَضٍ. ولا يَلْزَمُ من جَوَازِ ذلك جَوَازُه فى العَقْدِ، أو مع الشَّرْطِ (٣٣) كَبَيْعِ [دِرْهَمٍ بدِرْهميْن] (٣٤). ويُفَارِقُ ما إذا اشْتَرَى العُرُوضَ بِثَمَنِ مِثْلِها؛ لأنَّه لم يَأْخُذْ عن الحُلُولِ عِوَضًا. فأما إن صَالَحَهُ عن أَلْفٍ حَالَّة (٣٥) بِنِصْفِهَا مُؤَجَّلًا، فإن فَعَلَ ذلك اخْتِيَارًا منه، وتَبَرُّعًا به، صَحَّ الإِسْقَاطُ، ولم يَلْزَمِ التَّأْجِيلُ؛ لأنَّ الحالَّ لا يَتَأَجَّلُ بالتَّأْجِيلِ، على ما ذَكَرْنا فيما مَضَى، والإِسْقَاطُ صَحِيحٌ. وإن فَعَلَهُ لِمَنْعِه من حَقِّه بدونِه، أو شَرَطَ ذلك في الوَفَاءِ، لم يَسْقُطْ شىءٌ أيضا. على ما ذَكَرْنا فى أَوَّلِ البَابِ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ فى هذا رِوَايَتَيْنِ، أَصَحُّهما لا يَصِحُّ. وما ذَكَرْنا من التَّفْصِيلِ أَوْلَى، إن شاءَ اللَّه تعالى.

فصل: ويَصِحُّ الصُّلْحُ عن المَجْهُولِ، سواءٌ كان عَيْنًا أو دَيْنًا، إذا كان مِمَّا لا سَبِيلَ إلى مَعْرِفَتِه. قال أحمدُ فى الرَّجُلِ يُصَالِحُ على (٣٦) الشَّىْءِ، فإن عَلِمَ أنَّه أكْثَرُ منه، لم يَجُزْ إلَّا أن يُوقِفَهُ عليه، إلَّا أن يكونَ مَجْهُولًا لا يَدْرِى ما هو، ونَقَلَ عنه عبْدُ اللَّه، إذا اخْتَلَطَ قَفِيزُ حِنْطَةٍ بِقَفِيزِ شَعِيرٍ، وطُحِنَا، فإن عَرَفَ قِيمَةَ دَقِيقِ الحِنْطَةِ ودَقِيقِ الشَّعِيرِ، بِيعَ هذا، وأُعْطِىَ كلُّ واحدٍ منهما قِيمَةَ مَالِه، إلَّا أن يَصْطَلِحَا على شَىْءٍ ويَتَحَالَّا. وقال ابن أبي موسى: الصُّلْحُ الجائِزُ هو صُلْحُ الزَّوْجَةِ من صَدَاقِهَا الذي لا بَيِّنَةَ لها به، ولا عِلْمَ لها، ولا لِلْوَرَثَةِ بِمَبْلَغِه، وكذلك الرَّجُلَانِ يكون بَيْنَهما المُعَامَلَةُ والحِسَابُ الذى قد مَضَى عليه الزَّمَانُ الطَّوِيلُ، لا عِلْمَ لكلِّ واحدٍ منهما بما عليه لِصَاحِبِه، فيجوزُ الصُّلْحُ بَيْنَهما، وكذلك مَن عليه حَقٌّ لا عِلْمَ له بِقَدْرِه، جَازَ أن يُصَالِحَ عليه، وسواء كان صَاحِبُ الحَقِّ يَعْلَمُ قَدْرَ حَقِّهِ ولا بَيِّنَةَ له، أو لا عِلْمَ له. ويقول القَابِضُ: إن كان لى عليك حَقٌّ فأَنْتَ في حِلٍّ منه (٣٧). ويقول الدَّافِعُ: إن كنت أَخَذْتَ مِنِّى أكْثَرَ من حَقِّكَ فأَنْتَ منه فى حِلٍّ.

Anmerkungen

(٣٣) فى أ، م: "الشركة".(٣٤) فى م: "درهمين".(٣٥) فى الأصل، أ: "حال".(٣٦) فى ب: "عن".(٣٧) سقط من: أ.

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