Er sagt: „Ich habe dir [22] nur erlaubt, etwas anderes als sie zu kaufen.“ Oder er sagt: „Ich habe sie für dich für zweitausend gekauft.“ Er antwortet: „Ich habe dir den Kauf nur für tausend erlaubt.“ Die Aussage des Auftraggebers ist maßgeblich, und er muss den Eid leisten. Wenn er schwört, ist er von der Verpflichtung des Kaufs entbunden. Danach gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder erfolgte der Kauf mit dem physisch vorhandenen Vermögen oder als eine Schuldverpflichtung. Wenn es mit dem physisch vorhandenen Vermögen geschah, ist der Verkauf ungültig, und die Sklavin wird an den Verkäufer zurückgegeben, falls er dies einräumt. Wenn er ihn jedoch bezichtigt, den Kauf für jemand anderen oder mit dem Vermögen eines anderen ohne dessen Erlaubnis getätigt zu haben, so ist die Aussage des Verkäufers maßgeblich, da das Äußere besagt, dass das, was sich in der Hand einer Person befindet, ihr gehört. Wenn der Bevollmächtigte behauptet, der Verkäufer wisse davon, lässt er ihn [23] schwören, dass er nicht wisse, dass er sie mit dem Vermögen seines Auftraggebers gekauft habe; denn er schwört auf die Verneinung der Tat eines anderen, daher bezieht sich sein Eid auf die Verneinung des Wissens. Wenn er schwört, wird der Verkauf vollzogen, und der Bevollmächtigte muss dem Auftraggeber den Preis ersetzen und den Preis an den Verkäufer zahlen. Die Sklavin verbleibt in seinem Besitz, ist ihm aber nicht erlaubt, denn er ist entweder wahrhaftig, dann gehört sie dem Auftraggeber, oder er ist ein Lügner, dann gehört sie dem Verkäufer. Wenn er sie sich erlauben will, kauft er sie von demjenigen, dem sie im Inneren gehört. Wenn sich dieser weigert, sie ihm zu verkaufen, trägt er die Angelegenheit dem Richter vor, damit dieser sanft auf ihn einwirkt, sie ihm zu verkaufen, sodass das Eigentumsrecht für ihn sowohl äußerlich als auch innerlich feststeht, und das, was in seiner Schuldverpflichtung als Preis feststeht, wird zu einer Verrechnung (Qisas) mit dem, was der andere ihm zu Unrecht abgenommen hat. Wenn der andere sich weigert zu verkaufen, wird er nicht dazu gezwungen, da es sich um einen auf gegenseitiger Zustimmung basierenden Vertrag handelt. Wenn er sagt: „Wenn die Sklavin mir gehört, so habe ich sie dir verkauft.“ Oder der Auftraggeber sagt: „Wenn ich dir erlaubt habe, sie für zweitausend zu kaufen, so habe ich sie dir verkauft.“ Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass es nicht gültig ist. Dies ist die Ansicht des Qadi und einiger Schafiiten, da es sich um einen an eine Bedingung geknüpften Verkauf handelt. Die zweite ist, dass es gültig ist, denn dies ist eine bereits bestehende Tatsache, deren Vorhandensein beide kennen, daher schadet es nicht, sie zur Bedingung zu machen, so als wenn er sagte: „Wenn diese Sklavin meine Sklavin ist, so habe ich sie dir verkauft.“ Ebenso verhält es sich bei jeder Bedingung, von deren Existenz beide wissen, denn sie erfordert weder eine Aussetzung [24] des Verkaufs noch gibt es daran Zweifel. Wenn der Bevollmächtigte jedoch als Schuldverpflichtung kaufte und dann den Preis bezahlte, ist der Kauf gültig und verpflichtet den Bevollmächtigten äußerlich. Im Inneren gilt: Wenn der Bevollmächtigte bei seiner Behauptung lügt, gehört die Sklavin ihm, da er sie als Schuldverpflichtung ohne den Befehl eines anderen gekauft hat. Wenn er jedoch wahrhaftig ist, gehört die Sklavin seinem Auftraggeber. Wenn er sie sich erlauben will, erreicht er dies, indem er sie von ihm kauft, wie wir bereits dargelegt haben. Und in jedem Fall, in dem sie im Inneren dem Auftraggeber gehört,
(22) In B ausgelassen. (23) Im Original: "halafa" (er hat geschworen). (24) In A, B, M: "wuqu'" (Eintritt/Vorhandensein).
قال: ما أَذِنْتُ لك (٢٢) إلَّا في شِرَاءِ غيرِها. أو قال: اشْتَرَيْتُها لك بأَلْفَيْنِ. فقال: ما أَذِنْتُ لك في شِرَائِها إلَّا بأَلْفٍ. فالقولُ قولُ المُوَكِّلِ، وعليه اليَمِينُ. فإذا حَلَفَ بَرِئَ من الشِّرَاءِ، ثم لا يَخْلُو إمَّا أن يكونَ الشِّرَاءُ بِعَيْنِ المالِ، أو في الذِّمَّةِ، فإن كان بعَيْنِ المالِ، فالبَيْعُ باطِلٌ، وتُرَدُّ الجارِيَةُ على البائِعِ إن اعْتَرَفَ بذلك، وإن كَذَّبَهُ في أنَّ الشِّرَاءَ لغيرِه أو بمالِ غيرِه بغيرِ إذْنِه، فالقولُ قولُ البائِعِ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّ ما في يَدِ الإِنْسانِ له. فإن ادَّعَى الوَكِيلُ عِلْمَهُ بذلك، حَلَّفَهُ (٢٣) أنَّه لا يَعْلَمُ أنَّه اشْتَراهُ بمالِ مُوَكِّلِه؛ لأنَّه يَحْلِفُ على نَفْىِ فِعْلِ غيرِه، فكانت يَمِينُه على نَفْىِ العِلْمِ، فإذا حَلَفَ، أمْضَى البَيْعَ، وعلى الوَكِيلِ غَرَامَةُ الثَّمَنِ لِمُوَكِّلِه، ودَفْعُ الثمَنِ إلى البائِعِ، وتَبْقَى الجارِيَةُ في يَدِه، ولا تَحِلُّ له؛ لأنَّه لا يَخْلُو من أن يكونَ صَادِقًا، فتكون لِلْمُوَكِّلِ، أو كاذِبًا فتكونُ لِلْبائِعِ، فإذا أرَادَ اسْتِحْلَالَها، اشْتَراهَا مِمَّنْ هي له في الباطِنِ، فإن امْتَنَعَ من بَيْعِه إيَّاها، رَفَعَ الأَمْرَ إلى الحاكِمِ، ليَرْفُقَ به لِيَبيعَه إيَّاهَا، ليَثْبُتَ المِلْكُ له ظَاهِرًا وباطِنًا، ويَصِيرَ ما ثَبَتَ له في ذِمَّتِه ثَمَنًا قِصَاصًا بالذى أَخَذَ منه الآخَرُ ظُلْمًا، فإن امْتَنَعَ الآخَرُ من البَيْعِ، لم يُجْبَرْ عليه؛ لأنَّه عَقْدُ مُرَاضَاةٍ. وإن قال: إن كانت الجارِيَةُ لي فقد بِعْتُكَها. أو قال المُوَكِّلُ: إن كنتُ أذِنْتُ لك في شِرَائِها بأَلْفَيْنِ، فقد بِعْتُكَها. ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، لا يَصِحُّ. وهو قولُ القاضي وبعضِ الشّافِعِيَّةِ؛ لأنَّه بَيْعٌ مُعَلَّقٌ على شَرْطٍ. والثانى، يَصِحُّ؛ لأنَّ هذا أَمْرٌ واقِعٌ يَعْلَمانِ وُجُودَهُ، فلا يَضُرُّ جَعْلُه شَرْطًا، كما لو قال: إن كانت هذه الجارِيَةُ جَارِيَتِى، فقد بِعْتُكَها. وكذلك كل شَرْطٍ عَلِمَا وُجُودَه، فإنَّه لا يُوجِبُ وُقُوفَ (٢٤) البَيْعِ ولا شَكًّا فيه. فأمَّا إن كان الوَكِيلُ اشْتَرَى في الذِّمَّةِ، ثم نَقَدَ الثَّمَنَ، صَحَّ الشِّرَاءُ، ولَزِمَ الوَكِيلَ في الظّاهِرِ، فأمَّا في الباطِنِ، فإن كان الوَكِيلُ كاذِبًا في دَعْوَاهُ، فالجارِيَةُ له؛ لأنَّه اشْتَرَاهَا في ذِمَّتِه بغيرِ أمْرِ غيرِه، وإن كان صَادِقًا، فالجارِيَةُ لِمُوَكِّلِه. فإذا أرَادَ إحْلَالَها له، تَوَصَّلَ إلى شِرَائِها منه، كما ذَكَرْنا. وكلُّ مَوْضِعٍ كانت لِلْمُوَكِّلِ في الباطِنِ
(٢٢) سقط من: ب.(٢٣) في الأصل: "حلف".(٢٤) في أ، ب، م: "وقوع".