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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 221Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er sich weigert, sie dem Bevollmächtigten zu verkaufen, und sie sich in der Hand des Bevollmächtigten befindet, sie aber dem Auftraggeber gehört und ihr Preis in seiner Schuldverpflichtung gegenüber dem Bevollmächtigten lastet, so ist der nächstliegende Weg, dass er dem Richter erlaubt, sie zu verkaufen und sein Recht aus dem Erlös zu begleichen. Wenn sie dem Bevollmächtigten gehört, so hat er in den Verkauf eingewilligt; und wenn sie dem Auftraggeber gehört, so hat der Richter sie zur Erfüllung einer Schuld verkauft, deren Tilgung der Schuldner verweigert hat. Es wurde auch eine andere als die von uns genannte Ansicht geäußert. Dies hier ist jedoch die nächstliegende, so Gott, der Erhabene, will. Wenn der Bevollmächtigte sie vom Richter mit dem Geld kauft, das er gegenüber dem Auftraggeber zugute hat, ist dies zulässig, da er in dieser Angelegenheit anstelle des Auftraggebers handelt; es gleicht also dem Fall, als wenn er sie von ihm direkt gekauft hätte.

Abschnitt: Wenn er ihn mit dem Verkauf eines Sklaven beauftragt hat und er diesen auf Kredit verkauft, woraufhin der Auftraggeber sagt: „Ich habe den Verkauf nur gegen sofortige Zahlung erlaubt“, und der Bevollmächtigte sowie der Käufer dies bestätigen, so ist der Verkauf ungültig. Der Auftraggeber kann von jedem der beiden den Sklaven herausverlangen, falls dieser noch vorhanden ist, oder dessen Wert, falls er untergegangen ist. Wenn er den Wert vom Bevollmächtigten nimmt, kann dieser sich beim Käufer schadlos halten, da der Verlust in dessen Händen eintrat und die Haftung somit bei ihm verblieb. Nimmt er ihn jedoch vom Käufer, so kann sich dieser bei niemandem schadlos halten. Sollten sie beide die Aussage des Auftraggebers leugnen und behaupten, er habe den Verkauf auf Kredit erlaubt, so gilt nach der Ansicht des Qadi: Der Auftraggeber muss den Eid leisten, und er kann die Sache zurückfordern, wenn sie noch existiert. Wenn sie untergegangen ist, kann er den Wert von jedem der beiden verlangen. Wenn er den Käufer in Anspruch nimmt, kann dieser sich beim Bevollmächtigten wegen des Preises schadlos halten, den er von ihm entgegengenommen hat, und nicht mehr; denn er hat ihm die Kaufsache nicht übergeben. Wenn der Bevollmächtigte haftet, kann er sich nicht sofort beim Käufer schadlos halten, da er die Gültigkeit des Verkaufs und die Stundung des Preises anerkennt und der Auffassung ist, dass der Verkäufer ihm durch den Rückgriff auf ihn Unrecht getan hat und dass er den Preis erst nach Ablauf der Frist einfordern darf. Wenn die Frist abgelaufen ist, kann der Bevollmächtigte vom Käufer den geringeren Betrag von beiden fordern, entweder den Wert oder den benannten Preis; denn wenn der Wert geringer war, hat er nicht mehr als diesen Betrag entrichtet, daher kann er nicht mehr zurückverlangen, als er ersetzt hat. Wenn der Preis geringer war, erkennt der Bevollmächtigte gegenüber dem Käufer an, dass dieser ihm nicht mehr als diesen Betrag schuldet und dass der Auftraggeber ihm durch die Entnahme eines Betrags über den Preis hinaus Unrecht getan hat, weshalb er sich beim Käufer nicht für das schadlos halten kann, was ihm der Auftraggeber an Unrecht zugefügt hat. Wenn einer von beiden ihn leugnet und der andere nicht, so kann er sich beim Bestätigenden ohne Eid schadlos halten, während er gegenüber dem Leugnenden den Eid leisten muss, und er verfährt beim Rückgriff nach dem, was wir dargelegt haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Käufer anerkennt, dass der Bevollmächtigte ein Bevollmächtigter für den Verkauf ist. Wenn er dies jedoch bestreitet und sagt: „Ich habe lediglich dein Eigentum von dir gekauft“, dann ist die Aussage des Käufers zusammen mit seinem Eid maßgeblich, dass er nicht wusste, dass es sich um einen Bevollmächtigten handelte, und es findet kein Rückgriff gegen ihn statt.

Arabisch (Quelle)

فَامْتَنَعَ من بَيْعِها لِلْوَكِيلِ، فقد حَصَلَتْ في يَدِ الوَكِيلِ، وهى لِلْمُوَكِّلِ، وفى ذِمَّتِهِ لِلْوَكِيلِ ثَمَنُها. فأَقْرَبُ الوُجُوهِ أن يَأْذَنَ لِلْحَاكِمِ في بَيْعِها، وتَوْفِيَةِ حَقِّه من ثَمَنِها، فإن كانت لِلْوَكِيلِ، فقد أَذِنَ في بَيْعِها، وإن كانت لِلْمُوَكِّلِ، فقد بَاعَها الحاكِمُ في إِيفَاءِ دَيْنٍ امْتَنَعَ المَدِينُ من وَفَائِه. وقد قيل غيرُ ما ذَكَرْنا. وهذا أقْرَبُ، إن شاءَ اللهُ تعالى. وإن اشْتَرَاها الوَكِيلُ من الحاكِمِ بمَالَهُ على المُوَكِّلِ، جازَ؛ لأنَّه قائِمٌ مُقَامَ المُوَكِّلِ في هذا، فأشْبَهَ ما لو اشْتَرَى منه.

فصل: ولو وَكَّلَهُ في بَيْعِ عَبْدٍ، فبَاعَهُ نَسِيئَةً، فقال المُوَكِّلُ: ما أَذِنْتُ في بَيْعِه إلَّا نَقْدًا. وصَدَّقَهُ الوَكِيلُ والمُشْتَرِى، فَسَدَ البَيْعُ، وله مُطَالَبَةُ مَن شاءَ منهما بالعَبْدِ، إن كان بَاقِيًا، أو بِقِيمَتِه إن كان تالِفًا. فإن أخَذَ القِيمَةَ من الوَكِيلِ، رَجَعَ على المُشْتَرِى بها؛ لأنَّ التَّلَفَ في يَدِه، فاسْتَقَرَّ الضَّمَانُ عليه، وإن أخَذَها من المُشْتَرِى، لم يَرْجِعْ على أحَدٍ. وإن كَذَّبَاهُ، وادَّعَيَا أنَّه أَذِنَ في البَيْعِ نَسِيئَةً، فعلى قولِ القاضي: يَحْلِفُ المُوَكِّلُ، ويَرْجِعُ في العَيْنِ إن كانت قائِمَةً، وإن كانت تَالِفَةً، رَجَعَ بقِيمتِها على مَن شاءَ منهما، فإن رَجَعَ على المُشْتَرِى، رَجَعَ على الوَكِيلِ بالثَّمَنِ الذي أخَذَهُ منه لا غيرُ؛ لأنَّه لم يُسَلِّمْ له المَبِيعَ، وإن ضَمِنَ الوَكِيلُ، لم يَرْجِعْ على المُشْتَرِى في الحالِ؛ لأنَّه يُقِرُّ بِصِحَّةِ البَيْعِ وتَأْجِيلِ الثَّمَنِ، وأنَّ البائِعَ ظَلَمَهُ بالرُّجُوعِ عليه، وأنَّه إنَّما يَسْتَحِقُّ المُطَالَبَةَ بالثمَنِ بعد الأَجَلِ، فإذا حَلَّ الأَجَلُ، رَجَعَ الوَكِيلُ على المُشْتَرِى بأقَلِّ الأَمْرَيْنِ من القِيمَةِ أو الثَّمَنِ المُسَمَّى؛ لأنَّ القِيمَةَ إن كانت أقَلَّ، فما غَرِمَ أكْثَرَ منها، فلا يَرْجِعُ بأكْثَرَ مما غَرِمَ، وإن كان الثمَنُ أقَلَّ، فالوَكِيلُ مُعْتَرِفٌ لِلْمُشْتَرِى أنَّه لا يَسْتَحِقُّ عليه أكْثَرَ منه، وأنَّ المُوَكِّلَ ظَلَمَهُ بِأَخْذِ الزَّائِدِ على الثَّمَنِ، فلا يَرْجِعُ على المُشْتَرِى بما ظَلَمَهُ به المُوَكِّلُ. وإن كَذَّبَهُ أحَدُهما دونَ الآخَر، فله الرُّجُوعُ على المُصَدِّقِ بغيرِ يَمِينٍ، ويَحْلِفُ على المُكَذِّبِ، ويَرْجِعُ على حَسَبِ ما ذَكَرْنا. هذا إن اعْتَرَفَ المُشْتَرِى بأنَّ الوَكِيلَ وَكِيلٌ في البَيْعِ، وإن أنْكَرَ ذلك، وقال: إنَّما بِعْتَنِى مِلْكَكَ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه أنَّه لا يَعْلَمُ كَوْنَه وَكِيلًا، ولا يَرْجِعُ عليه بشيءٍ.

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