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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 222Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Bevollmächtigte den Preis der verkauften Sache in Empfang nimmt, so ist dieser als anvertrautes Gut (Amana) in seiner Hand. Er ist nicht verpflichtet, ihn vor dessen Einforderung auszuhändigen, und haftet nicht für dessen Verzögerung, da der Auftraggeber mit dessen Verbleib in seiner Hand einverstanden war und von dieser Zustimmung nicht zurückgetreten ist. Wenn er ihn jedoch einfordert und der Bevollmächtigte die Rückgabe trotz der Möglichkeit dazu verzögert und das Gut untergeht, so haftet er dafür. Hat er dem Auftraggeber die Rückgabe versprochen und behauptet dann, er habe es vor der Einforderung zurückgegeben oder es sei untergegangen, so wird seine Aussage nicht akzeptiert, da er durch sein Versprechen der Rückgabe seiner eigenen Aussage widerspricht. Wenn der Auftraggeber ihn bestätigt, ist er von der Verpflichtung frei; wenn er ihn jedoch der Lüge bezichtigt, ist die Aussage des Auftraggebers maßgeblich. Wenn der Bevollmächtigte für seine Behauptung einen Beweis (Bayyina) vorlegt, so ist strittig, ob dieser akzeptiert wird. Es gibt dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er akzeptiert wird, da er, wenn der Auftraggeber ihn bestätigen würde, frei von der Haftung wäre; ebenso verhält es sich, wenn er einen Beweis erbringt. Zudem ist der Beweis einer der beiden rechtlich zulässigen Belege, daher ist er dadurch frei wie durch ein Geständnis. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht akzeptiert wird, da er diesem Beweis durch sein Versprechen der Zahlung widersprochen hat (25). Wenn er ihn jedoch bestätigt, hat er seine Freiheit von der Haftung eingeräumt, womit kein Streitpunkt mehr verbleibt. Hat er ihm die Rückgabe nicht versprochen, aber die Rückgabe trotz der Möglichkeit dazu verweigert oder hinausgezögert und behauptet dann den Untergang oder die Rückgabe, so wird seine Aussage nicht akzeptiert, da er durch die Verweigerung zum Haftenden wurde und aus dem Zustand der Verwahrung (Amana) herausgetreten ist. Wenn er jedoch für das, was er an Rückgabe oder Untergang behauptet, einen Beweis erbringt, so wird dieser angehört, da er ihm nicht widersprochen hat.

Abschnitt: Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu al-Harith über einen Mann, der von einem anderen Geldbeträge zu fordern hatte und einen Boten schickte, um diese entgegenzunehmen. Der Schuldner schickte jedoch einen Dinar mit dem Boten, und dieser ging beim Boten verloren. Dies geht zulasten des Absenders, da er ihn nicht zur Geldwechsel-Transaktion (Musarafa) angewiesen hatte. Es lag in der Haftung des Absenders, da er dem Boten etwas anderes aushändigte, als der Absender ihn angewiesen hatte. Denn der Absender hatte ihn lediglich beauftragt, sein Vermögen entgegenzunehmen, das in der Schuldverpflichtung des anderen lag, nämlich die Dirham. Er zahlte diese nicht aus, sondern zahlte einen Dinar als Ersatz für Dirham (27). Dies ist ein Geldwechsel (Sarf), der die Zustimmung und Erlaubnis des Gläubigers erfordert, und er hatte diese nicht erteilt. Somit wurde der Bote zum Bevollmächtigten des Absenders bezüglich der Aushändigung an den Gläubiger und der Vornahme des Geldwechsels damit. Wenn es also in der Hand seines Bevollmächtigten verloren ging, unterlag es dessen Haftung, es sei denn, der Bote teilt dem Schuldner mit, dass der Gläubiger ihm die Erlaubnis zur Entgegennahme des Dinars anstelle der Dirham (28) erteilt hat. Dann wäre es in diesem Fall in...

Anmerkungen

(25) In B, M: "kadhaba-hu" (er hat ihn der Lüge bezichtigt). (26) In M zusätzlich: "ashara" (zehn). (27) In A: "dirham". (28) In A: "al-dirham".

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا قَبَضَ الوَكِيلُ ثَمَنَ المَبِيعِ، فهو أمانَةٌ في يَدِه، لا يَلْزَمُه تَسْلِيمُه قبلَ طَلَبِه، ولا يَضْمَنُه بِتَأْخِيرِه؛ لأنَّه رَضِىَ بكَوْنِه في يَدِه، ولم يَرْجِع عن ذلك. فإن طَلَبَهُ فأَخَّرَ رَدَّهُ مع إمْكانِه، فتَلِفَ، ضَمِنَهُ. وإن وَعَدَهُ بِرَدِّه، ثم ادَّعَى أنَّنِى كُنْتُ رَدَدْتُه قبلَ طَلَبِه، أو أنَّه كان تَلِفَ، لم يُقبَلْ قَوْلُه؛ لأنَّه مُكَذِّبٌ لِنَفْسِه بِوَعْدِه بِرَدِّه. فإن صَدَّقَهُ المُوَكِّلُ، بَرِئَ، وإن كَذَّبَهُ، فالقولُ قولُ المُوَكِّلِ. فإن أقامَ الوَكِيلُ بَيِّنَةً بذلك، فهل يُقْبَلُ، على وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، يُقبَلُ؛ لأنَّه لو صَدَّقَهُ المُوَكِّلُ بَرِئَ، فكذلك إذا قامَتْ له بَيِّنَةٌ، ولأنَّ البَيِّنَةَ إحْدَى الحُجَّتَيْنِ، فبَرِئَ بها كالإِقْرَارِ. والثانى: لا يُقْبَلُ؛ لأنَّه كَذَّبَها (٢٥) بوَعْدِه بالدَّفْعِ. أمَّا إذا صَدَّقَهُ، فقد أقَرَّ بِبَرَاءَتِه، فلم يَبْقَ له مُنَازِعٌ. وإن لم يَعِدْهُ بِرَدِّه، لكنْ مَنَعَهُ أو مَطَلَهُ بِرَدِّه مع إمْكانِه، ثم ادَّعَى التَّلَفَ أو الرَّدَّ، لم يُقْبَلْ قَوْلُه؛ لأنَّه ضامِنٌ بالمَنْعِ، خارِجٌ عن حالِ الأَمَانةِ. وإن أقَامَ بِمَا ادَّعَاهُ من الرَّدِّ أو التَّلَفِ بَيِّنَةً، سُمِعَتْ؛ لأنَّه لم يُكَذِّبْها.

فصل: قال أحمدُ، في رِوَايَةِ أبى الحارِثِ، في رَجُلٍ له على آخَرَ دَرَاهِمُ، فبَعَثَ إليه رَسُولًا يَقْبِضُها، فبَعَثَ إليه مع الرَّسُولِ دِينَارًا، فضاعَ مع الرَّسُولِ، فهو من مالِ الباعِثِ؛ لأنَّه لم يَأْمُرْهُ بمُصَارَفَتِه، إنَّما كان من ضَمَانِ الباعِثِ لأنَّه دَفَعَ إلى الرَّسُولِ غيرَ ما أمَرَهُ به المُرْسِلُ، فإن المُرْسِلَ إنَّما أمَرَهُ بِقَبْضِ مالَه في ذِمَّتِه، وهى الدَّرَاهِم، ولم يَدْفَعْها، وإنما دَفَعَ دِينَارًا عِوَضًا عن (٢٦) دَراهِمَ (٢٧)، وهذا صَرْفٌ يَفْتَقِرُ إلى رِضَى صاحِبِ الدَّيْنِ وإِذْنِه، ولم يَأْذَنْ، فصَارَ الرَّسُولُ وَكِيلًا لِلْبَاعِثِ في تَأْدِيَتِه إلى صَاحِبِ الدَّيْن ومُصَارَفَتِه به، فإذا تَلِفَ في يَدِ وَكِيلِه. كان من ضَمَانِه، اللَّهُمَّ إِلَّا أن يُخْبِرَ الرَّسُولُ الغَرِيمَ أنَّ رَبَّ الدَّيْنِ أَذِنَ له في قَبْضِ الدِّينَارِ عن الدَّرَاهِم (٢٨). فيكونُ حِينَئِذٍ من

Anmerkungen

(٢٥) في ب، م: "كذبه".(٢٦) في م زيادة: "عشرة".(٢٧) في أ: "درهم".(٢٨) في أ: "الدرهم".

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