die verloren gegangenen Dirham von seinem eigenen Vermögen abzieht. Was die andere Auffassung betrifft, wenn er sie mit etwas vermischt, von dem sie sich unterscheiden lassen, so haftet er bei Verlust der Dirham des Auftraggebers allein nicht, da sie ohne sein Verschulden verloren gingen.
843 - Problem: Er sagte: "Wenn er ihn anweist, einem Mann ein Vermögen auszuzahlen, und er behauptet, er habe es ihm ausgezahlt, so wird seine Aussage gegenüber dem Anweisenden nicht akzeptiert (1), es sei denn durch einen Beweis."
Dies umfasst den Fall, dass ein Mann einen Bevollmächtigten mit der Begleichung seiner Schuld beauftragt und ihm ein Vermögen zur Auszahlung an den Gläubiger übergibt. Wenn der Bevollmächtigte die Begleichung der Schuld und die Auszahlung des Geldes an den Gläubiger behauptet, so wird seine Aussage gegenüber dem Gläubiger nicht akzeptiert, außer durch einen Beweis; denn er ist nicht dessen Bevollmächtigter, weshalb seine Aussage über die Auszahlung an ihn nicht akzeptiert wird, so als ob der Auftraggeber dies behaupten würde. Wenn der Gläubiger schwört, so hat er das Recht, den Auftraggeber zu fordern; denn dessen Schuldverpflichtung erlischt nicht durch die Aushändigung des Geldes an seinen Bevollmächtigten. Wenn er es ausgezahlt hat, darf der Auftraggeber dann auf seinen Bevollmächtigten zurückgreifen? Es ist zu prüfen: Wenn er behauptet, er habe die Schuld ohne Beweis beglichen, so hat der Auftraggeber [das Recht, auf ihn zurückzugreifen, wenn er sie in Abwesenheit des Auftraggebers beglichen hat] (3). Al-Qadi sagte: Dies gilt unabhängig davon, ob er ihm bestätigt, dass er das Recht beglichen hat, oder ihn der Lüge bezichtigt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; denn er hatte ihm die Erlaubnis zu einer Begleichung erteilt, die ihn von der Schuld befreit, was jedoch nicht geschehen ist. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung: Er greift auf ihn nicht zurück, es sei denn, er hatte ihn zur Zeugenbenennung angewiesen und er tat dies nicht. Nach dieser Überlieferung gilt: Wenn er ihm die Auszahlung bestätigt, greift er nicht auf ihn zurück, und wenn er ihn der Lüge bezichtigt, so ist die Aussage des Bevollmächtigten unter Eid maßgeblich. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und eine Auffassung der Anhänger von al-Shafi'i; denn er behauptet, die Handlung vollzogen zu haben, mit der ihn sein Auftraggeber beauftragt hatte, weshalb seine Aussage maßgeblich ist, so als wenn er ihn mit dem Verkauf seines Kleidungsstücks beauftragt hätte und er behauptete, er habe es verkauft. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass er durch das Unterlassen der Zeugenbenennung nachlässig gehandelt hat und somit haftbar ist, so als wenn er beim Verkauf unter dem Marktwert nachlässig gehandelt hätte. Wenn gefragt wird: Warum hat er ihn nicht zur Zeugenbenennung angewiesen? Wir antworten: Das absolute Gebot der Begleichung beinhaltet dies; denn sie ist nur dadurch belegbar. Es wird so wie seine Anweisung zum Verkauf und Kauf, was der Brauch (Urf) erfordert, nicht die Allgemeinheit. So verhält es sich auch hier. Die Analogie der anderen Aussage erlaubt es, deren Konsequenz zu akzeptieren, und zwar, dass seine Aussage bei der Begleichung akzeptiert wird, aber
(1) In M zusätzlich: "al-akhar" (der andere). (2) Im Original und in B: "fa-idha" (wenn dann). (3) In M ausgelassen. (4) In B und M: "al-wakil" (der Bevollmächtigte).
الضائِعَ من دَرَاهِم نَفْسِه. فأمَّا على المَحْمَلِ الآخَرِ، وهو إذا خَلَطَها بما تَتَمَيَّزُ منه، فإذا ضَاعَتْ دَرَاهِمُ المُوَكِّلِ وَحْدَها فلا ضَمَانَ عليه؛ لأنَّها ضاعَتْ من غيرِ تَعَدٍّ منه.
٨٤٣ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ أمَرَهُ أنْ يَدْفَعَ إلَى رَجُلٍ مَالًا، فَادَّعَى أنَّهُ دَفَعَهُ إلَيْهِ، لَمْ يُقْبَلْ قَوْلُه عَلَى الْآمِرِ (١) إلَّا بِبَيِّنَةٍ)
وجُمْلته أنَّ الرَّجُلَ إذا وَكَّلَ وَكِيلًا في قَضَاءِ دَيْنِه، ودَفَعَ إليه مَالًا لِيَدْفَعَهُ إليه، فادَّعَى الوَكِيلُ قَضاءَ الدَّيْنِ ودَفْعَ المالِ إلى الغَرِيمِ، لم يُقْبَلْ قولُه على الغَرِيمِ إلَّا بِبَيِّنَةٍ؛ لأنَّه ليس بأَمِينِه، فلم يُقْبَلْ قولُه عليه في الدَّفْعِ إليه، كما لو ادَّعَى المُوَكِّلُ ذلك. فإذا حَلَفَ الغَرِيمُ، فله مُطَالَبَةُ المُوَكِّلِ؛ لأنَّ ذِمَّتَهُ لا تَبْرَأُ بِدَفْعِ المالِ إلى وَكِيلِه. فإذا دَفَعَهُ فهل لِلْمُوَكِّلِ الرُّجُوعُ على وَكِيلِه؟ يُنْظَرُ، فإن ادَّعَى أنَّه قَضَى الدَّيْنَ بغيرِ بَيِّنَةٍ، فلِلْمُوَكِّلِ [الرُّجُوعُ عليه إذا (٢) قضَاهُ في غَيْبةِ المُوَكِّلِ] (٣). قال القاضِى: سواءٌ صَدَّقَه أنَّه قَضَى الحَقَّ أو كَذَّبَهُ. وهذا قولُ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّه أذِنَ له في قَضَاءٍ يُبْرِئُه، ولم يُوجَدْ. وعن أحمدَ، رِوَايَةٌ أُخْرَى: لا يَرْجِعُ عليه بِشىءٍ، إلَّا أن يكونَ أمَرَهُ بالإِشْهَادِ فلم يَفْعَلْ. فعلى هذه الرِّوَايةِ، إن صَدَّقهُ المُوَكِّلُ (٤) في الدَّفْعِ، لم يَرْجِعْ عليه بشيءٍ، وإن كَذَّبَهُ، فالقولُ قولُ الوَكِيلِ مع يَمِينِه. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، وَوَجهٌ لأَصْحابِ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّه ادَّعَى فِعْلَ ما أمَرَ به مُوَكِّلُه، فكان القولُ قولَه، كما لو أمَرَهُ بِبَيْعِ ثَوْبِه، فَادَّعَى أنه بَاعَهُ. وَوَجْهُ الأَوَّلِ أنَّه مُفَرِّطٌ بِتَرْكِ الإِشْهَادِ، فضَمِنَ، كما لو فَرَّطَ في البَيْعِ بدون ثمَنِ المِثْلِ. فإن قِيلَ: فلم يَأْمُرُهُ بالإِشْهَادِ؟ قُلْنا: إطْلَاقُ الأَمْرِ بالقَضَاءِ يَقْتَضِى ذلك؛ لأنَّه لا يَثْبُتُ إلَّا به، فيَصِيرُ كأَمْرِه بالبَيْعِ والشِّرَاءِ، يَقْتَضِى ذلك العُرْفُ لا العُمُومُ. كذا ههُنا. وقِيَاسُ القَوْلِ الآخَر يُمْكِنُ القولُ بمُوجِبِه. وأنَّ قَوْلَهُ مَقْبُولٌ في القَضَاءِ، لكنْ
(١) في م زيادة: "الآخر".(٢) في الأصل، ب: "فإذا".(٣) سقط من: م.(٤) في ب، م: "الوكيل".