Abu Hanifa sagte: Wenn er ihn für wahrheitsgemäß hält, ist er zur Erfüllung der Schuld verpflichtet. Hinsichtlich der Auslieferung des Sachguts an ihn gibt es zwei Überlieferungen; die bekannteste davon besagt, dass die Aushändigung nicht zwingend ist. Er argumentierte damit, dass er ihm das Recht auf die Erfüllung eingeräumt habe, weshalb ihm die Erfüllung obliegt, so als ob er anerkannt hätte, dass er dessen Erbe sei. Unser Gegenargument lautet: Es handelt sich um eine Übergabe, die ihn nicht entlastet, daher ist sie nicht verpflichtend, so als ob das Recht ein Sachgut wäre oder als ob er anerkannt hätte, dass dies der Vormund des Minderjährigen sei. Dies unterscheidet sich von der Anerkennung, dass er dessen Erbe sei, denn dies beinhaltet seine Entlastung, da er einräumte, dass niemand anderem ein Recht zusteht. Wenn er jedoch dessen Bevollmächtigung leugnet, muss er keinen Eid leisten. Abu Hanifa sagte: Er muss einen Eid leisten. Die Meinungsverschiedenheit gründet auf der Differenz bezüglich der Verpflichtung zur Auszahlung bei einer Bestätigung: Wer die Auszahlung bei einer Bestätigung für verpflichtend hält, macht bei einem Bestreiten den Eid zur Pflicht, wie bei allen anderen Rechten. Wer die Auszahlung bei einer Bestätigung nicht für verpflichtend hält, sagt: Bei einem Bestreiten ist der Eid nicht verpflichtend, da er keinen Nutzen hätte.
Wenn er die Auszahlung trotz Bestätigung oder Nicht-Bestätigung vornimmt und dann der Auftraggeber erscheint und den Bevollmächtigten bestätigt, ist der Auszahlende entlastet. Wenn er ihn jedoch der Lüge bezichtigt, so ist die Aussage des Auszahlenden maßgeblich, zusammen mit einem Eid. Wenn er den Eid geleistet hat und es sich bei dem Recht um ein Sachgut handelt, das sich noch in den Händen des Bevollmächtigten befindet, kann er es zurückfordern und von wem er will die Rückgabe verlangen, da der Auszahlende es an jemanden gegeben hat, der nicht berechtigt war, und der Bevollmächtigte das eigentliche Vermögen in seinen Händen hält. Wenn er vom Auszahlenden die Rückgabe fordert, kann dieser wiederum den Bevollmächtigten zur Herausgabe auffordern und es aus dessen Händen nehmen, um es dem Eigentümer auszuhändigen. Wenn das Sachgut zugrunde gegangen ist oder eine Rückgabe unmöglich ist, kann der Eigentümer für den Ersatz von wem er will unter beiden fordern, da der Auszahlende durch die Übergabe die Haftung übernommen hat und der Empfänger etwas in Besitz genommen hat, das er nicht rechtmäßig in Besitz nehmen durfte. Wer von beiden auch immer die Haftung übernimmt, kann den anderen nicht in Regress nehmen, da jeder von ihnen behauptet, dass das, was der Eigentümer von ihm genommen hat, eine Ungerechtigkeit sei, und einräumt, dass von seinem Partner keine Übertretung ausging; daher kann er den anderen nicht für das Unrecht eines Dritten belangen, es sei denn, der Auszahlende hat es dem Bevollmächtigten ohne dessen Bestätigung hinsichtlich der behaupteten Bevollmächtigung übergeben. Wenn er dann haftbar gemacht wird, kann er Regress beim Bevollmächtigten nehmen, da er dessen Bevollmächtigung weder bestätigt hat, noch diese durch Beweise belegt war. Wenn der Bevollmächtigte haftbar gemacht wird, kann er keinen Regress bei ihm nehmen. Wenn er ihn zwar bestätigt, der Bevollmächtigte aber hinsichtlich des Gutes eine Übertretung oder Nachlässigkeit begangen hat, so bleibt die Haftung bei ihm bestehen. Wenn er haftbar gemacht wird, kann er niemanden belangen, und wenn der Auszahlende haftbar gemacht wird, kann dieser beim Bevollmächtigten Regress nehmen; denn obwohl er einräumt, dass er es rechtmäßig in Empfang genommen hat, traf ihn die Haftung aufgrund seiner Nachlässigkeit und Übertretung, daher sagt der Auszahlende: Der Eigentümer hat mir Unrecht getan, indem er mich zur Rückerstattung gezwungen hat.
(8) In der Vorlage ausgelassen. (9) In A, B und M: "ya'khudhuhu" (er nimmt es).
أبو حنيفةَ: إن صَدَّقَهُ، لَزِمَهُ وَفَاءُ الدَّيْنِ. وفى دَفْعِ العَيْنِ إليه رِوَايَتانِ؛ أشْهَرُهما، لا يَجِبُ تَسْلِيمُها. واحْتَجَّ بأنَّه أقَرَّ له بحَقِّ الاسْتِيفاءِ، فلَزِمَهُ إِيفاؤُه، كما لو أقَرَّ له أنَّه وارِثُه. ولَنا، أنَّه تَسْلِيمٌ لا يُبْرِئُه، فلا يَجِبُ، كما لو كان الحَقُّ عَيْنًا، وكما لو أقَرَّ بأنَّ هذا وَصِىُّ الصَّغِيرِ. وفارَقَ الإِقْرَارَ بكونِه وارِثَهُ؛ لأنَّه يَتَضَمَّنُ بَرَاءَتَهُ، فإنَّه أَقَرَّ بأنَّه لا حَقَّ لِسِوَاه. فأمَّا إن أنْكَرَ وَكَالَتَهُ، لم يسْتَحْلفْ. وقال أبو حنيفةَ: يسْتَحْلفُ. ومَبْنَى الخِلَافِ [على الخِلَافِ] (٨) في وُجُوبِ الدَّفْعِ مع التَّصْدِيقِ، فمَن أَوجَبَ عليه الدَّفْعَ مع التَّصْدِيقِ، أَلْزَمَهُ اليَمِينَ عندَ التَّكْذِيبِ، كسائِرِ الحُقُوقِ، ومن لم يُوجِبْ عليه الدَّفْعَ مع التَّصْدِيقِ، قال: لا يَلْزَمُه اليَمِينُ عند التَّكْذِيبِ؛ لِعَدَمِ فائِدَتِها. فإن دَفَعَ إليه مع التَّصْدِيقِ أو مع عَدَمِه، فحَضَرَ المُوَكِّلُ، وصَدَّقَ الوَكِيلَ، بَرِئَ الدّافِعُ، وإن كَذَّبَهُ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه، فإذا حَلَفَ، وكان الحَقُّ عَيْنًا قائِمَةً في يَدِ الوَكِيلِ، فله أخْذُها، وله مُطَالَبَةُ من شَاءَ بِرَدِّها؛ لأنَّ الدّافِعَ دَفَعَها إلى غير مُسْتَحِقِّها، والوَكِيلُ عَيْنُ مالِه في يَدِه. فإن طالَبَ الدَّافِعَ، فَلِلدّافِعِ مُطَالَبَةُ الوَكِيلِ بها، وأخْذُها من يَدِه، لِيُسَلِّمَها إلى صَاحِبِها. وإن تَلِفَتِ العَيْنُ، أو تَعَذَّرَ رَدُّها، فلِصَاحِبِها الرُّجُوعُ بِبَدَلِها على من شاءَ منهما؛ لأنَّ الدَّافِعَ ضَمِنَها بالدَّفْعِ، والمَدْفُوعَ إليه قَبَضَ ما لا يَسْتَحِقُّ قَبْضَه. وأيُّهما ضَمِنَ لم يَرْجِعْ على الآخَرِ؛ لأنَّ كل واحدٍ منهما يَدَّعِى أنَّ ما أخَذَهُ (٩) المالِكُ ظُلْمٌ، ويُقِرُّ بأنَّه لم يُوجَدْ من صاحِبِه تَعَدٍّ، فلا يَرْجِعُ على صاحِبِه بِظُلْمِ غيرِه، إلَّا أن يكونَ الدّافِعُ دَفَعَها إلى الوَكِيلِ من غيرِ تَصْدِيقِه فيما ادَّعاهُ من الوَكَالَةِ. فإن ضَمِنَ رَجَعَ على الوَكِيلِ؛ لِكَوْنِه لم يُقِرَّ بوَكَالَتِه، ولا ثَبَتَتْ بِبَيِّنَةٍ. وإن ضَمِنَ الوَكِيلُ، لم يَرْجِعْ عليه. وإن صَدَّقَهُ لكنَّ الوَكِيلَ تَعَدَّى فيها أو فَرَّطَ، اسْتَقَرَّ الضَّمَانُ عليه. فإن ضَمِنَ، لم يَرْجِعْ على أحدٍ، وإن ضَمِنَ الدَّافِعُ، رَجَعَ عليه؛ لأنَّه وإن كان يُقِرُّ أنَّه قَبَضَهُ قَبْضًا صَحِيحًا، لكنْ لَزِمَهُ الضَّمانُ بِتَفْرِيطِه وتَعَدِّيه، فالدّافِعُ يقول: ظَلَمَنِى المالِكُ بالرُّجُوعِ
(٨) سقط من: الأصل.(٩) في أ، ب، م: "يأخذه".