Abschnitt: Wenn von jemandem ein Anspruch gefordert wird und er sich weigert zu zahlen, bis der Empfänger sich über den Empfang beurkunden lässt, so muss man prüfen: Wenn der Anspruch gegen ihn ohne Beweis bestand, ist der Empfänger nicht verpflichtet, dies zu beurkunden, da ihm daraus kein Schaden entsteht; denn wenn er danach den Anspruch gegenüber dem Zahlenden geltend macht, sagt dieser: "Es besteht gegen mich kein Anspruch auf irgendetwas", und seine Aussage gilt unter Eid. Wenn der Anspruch durch einen Beweis feststand und die Aussage dessen, gegen den der Anspruch gerichtet ist, hinsichtlich der Rückgabe akzeptiert wird – wie etwa bei einem Verwahrer oder einem Bevollmächtigten ohne Entlohnung –, dann verhält es sich ebenso, denn wann immer gegen ihn ein Anspruch erhoben wird oder ein Beweis gegen ihn erbracht wird, gilt seine Aussage bei der Rückgabe. Wenn er jedoch zu denjenigen gehört, deren Aussage bei der Rückgabe nicht akzeptiert wird oder über deren Akzeptanz Uneinigkeit besteht – wie ein widerrechtlicher Aneigner, ein Entleiher oder ein Pfandnehmer –, so ist er nicht zur Aushändigung dessen verpflichtet, was er entgegengenommen hat, es sei denn durch Beurkundung, damit der Empfänger den Empfang nicht leugnet. Die Aussage des Zahlenden bezüglich der Rückgabe wird nicht akzeptiert. Wenn er sagt: "Es steht ihm gegen mich nichts zu", so wird der Beweis gegen ihn erbracht. Und wenn er sich über den Empfang beurkunden lässt, ist er nicht verpflichtet, die Urkunde über den Anspruch an denjenigen auszuhändigen, gegen den der Anspruch gerichtet ist, denn der Beweis des Empfangs hebt den ersten Beweis auf, und das Dokument ist sein Eigentum, weshalb er nicht verpflichtet ist, es an einen anderen auszuhändigen.
844 – Rechtsfrage; er sagte: "Der Kauf des Bevollmächtigten von sich selbst ist nicht zulässig. Ebenso verhält es sich beim Vormund."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass es jemandem, der mit dem Verkauf einer Sache beauftragt wurde, in einer der beiden Überlieferungen nicht gestattet ist, diese von sich selbst zu kaufen. Dies wurde von Muhanna überliefert. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunft (As-hab al-Ra'y). Ebenso darf der Vormund in einer der beiden Überlieferungen nichts aus dem Vermögen des Waisen für sich selbst kaufen. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Von Malik und al-Awza'i wurde berichtet, dass dies in beiden Fällen zulässig sei. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt: Es ist ihnen zulässig zu kaufen, unter zwei Bedingungen: Erstens, dass sie den Preis bei der öffentlichen Versteigerung überbieten. Zweitens, dass jemand anderes die Versteigerung leitet. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass die Bedingung, dass jemand anderes die Versteigerung leitet, verpflichtend ist.
(14) In A, B, M: "yulzamu-hu" (er ist verpflichtet). (15) In B, M: "al-qadi bi-al-ishhad" (der Richter durch Beurkundung). (16) In M Ergänzung: "alayhi" (gegen ihn). (17) Fehlt in: Original, A. (18) In M: "aw idha" (oder wenn). (1) Im Original A: "li-al-nida'" (für die Versteigerung).