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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 229Abschnitt

Übersetzung · DE

Und es ist möglich, dass dies als empfohlen gilt, wobei Ersteres dem Wortlaut seiner Aussage näherkommt. Abu al-Khattab sagte: Die zweite Bedingung ist, dass er jemanden mit dem Verkauf beauftragt und er selbst einer der Käufer ist. Wenn man fragt: Wie ist es ihm gestattet, die Sache einem anderen zum Verkauf zu übergeben, wo dies doch eine Bevollmächtigung darstellt und ein Bevollmächtigter nicht befugt ist, eine weitere Bevollmächtigung zu erteilen? So antworten wir: Die Bevollmächtigung ist dort zulässig, wo man Ähnliches nicht selbst ausführen kann; und die Versteigerung gehört zu den Dingen, deren Durchführung durch die meisten Menschen in eigener Person nicht üblich ist. Wenn er jemanden beauftragt, für ihn zu kaufen, und er selbst verkauft es, so ist dies nach dieser Überlieferung zulässig, da er den Befehl seines Auftraggebers beim Verkauf befolgt und sein Ziel hinsichtlich des Preises erreicht hat; daher ist es zulässig, so wie wenn ein Außenstehender es gekauft hätte. Abu Hanifa sagte: Dem Vormund ist der Kauf gestattet, dem Bevollmächtigten hingegen nicht, da Gott der Erhabene sprach: "Und nähert euch nicht dem Vermögen der Waise, außer auf die beste Weise" (Sura al-Isra' 34). Wenn er das Vermögen der Waise zu einem Preis kauft, der über dem üblichen Marktwert liegt, so hat er sich ihm auf die beste Weise genähert. Und weil er der Stellvertreter des Vaters ist und dies dem Vater gestattet ist, so ist es auch seinem Stellvertreter gestattet. Der Grund für die erste Überlieferung ist, dass die Sitte beim Verkauf der Verkauf einer Person an einen anderen ist; daher wurde die Bevollmächtigung darauf bezogen, so als ob er es ausdrücklich gesagt hätte, indem er sagte: "Verkaufe es an einen anderen als mich". Zudem haftet ihm der Verdacht an, und die beiden Absichten beim Verkauf an sich selbst widersprechen einander, weshalb es nicht zulässig ist, so wie wenn er es ihm untersagt hätte. Der Vormund ist wie der Bevollmächtigte, da er für den Verkauf des Vermögens eines anderen durch sein eigenes Handeln zuständig ist; er ähnelt also dem Bevollmächtigten. Vielmehr ist der Verdacht beim Vormund noch stärker als beim Bevollmächtigten, da der Bevollmächtigte lediglich im Verdacht steht, den Preis nicht maximal ausgereizt zu haben, während der Vormund diesbezüglich im Verdacht steht und zusätzlich darin, aus dem Vermögen der Waise etwas zu kaufen, dessen Verkauf für die Waise keinen Vorteil bringt; er ist also eher von der Erlaubnis auszuschließen. In diesem Fall ist sein Erwerb des Vermögens keine Annäherung auf die beste Weise. Es wurde von Ibn Mas'ud überliefert, dass er bezüglich eines Mannes, der einem anderen sein Erbe vermachte, während er ein Pferd hinterließ, und der Vormund sagte: "Soll ich es kaufen?", antwortete: "Nein."

Abschnitt: Das Urteil bezüglich des Richters und seines Vertreters ist wie das Urteil bezüglich des Bevollmächtigten. Und das Urteil bezüglich des Verkaufs einer dieser Personen an ihren Bevollmächtigten, ihren kleinen Sohn, ein Kind, für das sie die Vormundschaft innehaben, oder an ihren Bevollmächtigten oder ihren freigelassenen Sklaven, dem der Handel erlaubt wurde, ist wie das Urteil beim Verkauf an sich selbst. All dies wird auf zwei Überlieferungen zurückgeführt, basierend auf dem Verkauf an sich selbst.

Anmerkungen

(2) Sura al-Isra' 34. (3) In M: "la" (nicht). (4) In M Ergänzung: "fa-ashbaha al-wakil aw muttaham" (so ähnelt er dem Bevollmächtigten oder er steht unter Verdacht). (5) Fehlt in: Original. (6) In B, M: "ishtar-hi" (kaufe es). (7) In B, M: "al-tifl" (das Kind).

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