mit Handelserlaubnis, ist wie das Urteil beim Verkauf an sich selbst. All dies wird auf zwei Überlieferungen zurückgeführt, basierend auf dem Verkauf an sich selbst. Was den Verkauf an seinen erwachsenen Sohn, seinen Vater oder seinen Mukatab (Sklaven mit Freikaufvertrag) betrifft, so führten unsere Gefährten diese ebenfalls unter den Fällen auf, die auf zwei Überlieferungen zurückgeführt werden. Die Anhänger von al-Shafi'i haben dazu zwei Ansichten. Abu Hanifa sagte: Der Verkauf an seinen erwachsenen Sohn ist zulässig, da er den Befehl seines Auftraggebers befolgt und der Sitte beim Verkauf an andere entsprochen hat; daher ist er gültig, so als ob er es an seinen Bruder verkauft hätte. Dies unterscheidet sich vom Verkauf an seinen Bevollmächtigten, da der Kauf dort faktisch für ihn selbst erfolgt. Ebenso ist der Verkauf seines Sklaven mit Handelserlaubnis oder der Verkauf eines Kindes, für das er die Vormundschaft innehat, ein Verkauf an sich selbst, da er es für sich kauft. Der Grund für die Zusammenfassung dieser Fälle ist, dass er hinsichtlich ihrer Rechte im Verdacht steht und dazu neigt, bei ihnen den Preis nicht maximal auszureizen, genau wie bei seinem Verdacht hinsichtlich seiner eigenen Rechte; deshalb wird sein Zeugnis in ihren Angelegenheiten nicht akzeptiert. Das Urteil für den Fall, dass er für seinen Auftraggeber kaufen will, ist wie das Urteil für seinen Verkauf an seinen Besitz, da beide in ihrer Bedeutung gleich sind.
Abschnitt: Wenn er einen Mann damit beauftragt, eine Frau für ihn zu heiraten, darf er ihm dann seine eigene Tochter zur Heirat geben? Dies wird auf das zurückgeführt, was wir bezüglich des Bevollmächtigten beim Verkauf erwähnt haben: Darf er sie seinem Sohn verkaufen? Abu Yusuf und Muhammad sagten: Es ist zulässig. Der Grund für beide Aussagen ist das, was zuvor bei der vorherigen Frage dargelegt wurde. Wenn seine Mündelin ihm die Erlaubnis zur Verheiratung erteilt, so gibt es zwei Ansichten hinsichtlich der Verheiratung an sich selbst oder [an seinen Sohn oder seinen Vater], basierend auf dem, was beim Verkauf erwähnt wurde. Ebenso verhält es sich, wenn ein Mann ihn mit der Verheiratung seiner Tochter beauftragt; hierzu wird das Gleiche abgeleitet.
Abschnitt: Wenn ein Mann ihn damit beauftragt, seinen Sklaven zu verkaufen, und ein anderer ihn damit beauftragt, einen Sklaven zu kaufen, so ist es nach dem Grundsatz der Rechtsschule zulässig, dass er diesen für ihn von sich selbst kauft, da ihm bei beiden Seiten des Vertrags die Erlaubnis erteilt wurde. Es ist ihm also gestattet, beide Seiten auszuüben, solange kein Verdacht besteht, wie ein Vater, der für sich selbst aus dem Vermögen seines Sohnes kauft. Wenn beide Prozessparteien ihn damit beauftragen, in ihrem Namen den Rechtsstreit zu führen, so ist dies nach dem Grundsatz zulässig, da es ihm möglich ist, den Rechtsstreit für den einen zu führen, für den anderen zu antworten.
(8) In A, B, M: "wa-kadhalik" (und ebenso). (9) Fehlt in: B, M. (10) In B: "li-malikihi" (für seinen Besitzer). (11) In A: "Abu Hanifa". (12) In M: "li-waladihi" (an seinen Sohn). (13) In M: "dhakarahu" (er erwähnte es).
المَأْذُونِ، كالحُكْمِ في بَيْعِه لِنَفْسِه، كلُّ ذلك يُخَرَّج على رِوَايَتَيْنِ، بنَاءً على بَيْعِه لِنَفْسِه، أمَّا بَيْعُه لِوَلَدِه الكَبِيرِ، أو والِدِه، أو مُكَاتَبِه، فذكَرَهم أصْحابُنا أيضًا في جُمْلَةِ ما يُخَرَّجُ على رِوَايَتَيْنِ. ولأَصحابِ الشَّافِعِىِّ فيهم وَجْهانِ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ بَيْعُه لِوَلَدِه الكَبِيرِ؛ لأنَّه امْتَثَلَ أمْرَ مُوَكِّلِه، ووَافَقَ العُرْفَ في بَيْعِ غيرِه، فصَحَّ، كما لو باعَهُ لأَخِيه، وفارَقَ البَيْعَ لِوَكِيلِه؛ لأنَّ الشِّرَاءَ إنَّما يَقَعُ لِنَفْسِه، وكذلك بَيْعُ عَبْدِه المَأْذُونِ، وبَيْعُ طِفْلٍ يَلِى عليه، بَيْعٌ لِنَفْسِه؛ لأنَّه هو المُشْتَرِى له، وَوَجْهُ الجَمْعِ بينهم، أنَّه يُتَّهَمُ في حَقِّهم، ويَمِيلُ إلى تَرْكِ الاسْتِقْصاءِ عليهم في الثَّمَنِ، كتُهْمَتِه في حَقِّ نَفْسِه، ولذلك (٨) لا تُقْبَلُ شَهَادَتُه. والحُكْمُ فيما إذا (٩) أرَادَ أن يَشْتَرِىَ لِمُوَكِّلِه، كالحُكْمِ في بَيْعِه لمَالِه (١٠) لأنَّهما سَوَاءٌ في المَعْنَى.
فصل: وإن وَكَّلَ رَجُلًا يَتَزَوَّجُ له امْرَأةً، فهل له أن يُزَوِّجَهُ ابْنَتَهُ؟ يُخَرَّجُ على ما ذَكَرْنا في الوَكِيلِ في البَيْعِ، هل يَبِيعُ لِوَلَدِه؟ وقال أبو يوسف (١١) ومحمدٌ: يجوزُ. وَوَجْهُ القَوْلَيْنِ ما تَقَدَّمَ في التي قَبْلَها. وإن أَذِنَتْ له وَلِيَّتُه في تَزْوِيجِها، خُرِّجَ في تَزْوِيجها لِنَفْسِه أو [وَلَدِه أو والِده] (١٢) وَجْهَان، بِنَاءً على ما ذُكِرَ (١٣) في البَيْعِ. وكذلك إن وَكَّلَهُ رَجُل في تَزْوِيجِ ابْنَتِه، خُرِّجَ فيه مثلُ ذلك.
فصل: وإن وَكَّلَهُ رَجُلٌ في بَيْعِ عَبْدِه ووَكَّلَهُ آخَرُ في شِرَاءِ عَبْدٍ، فقِياسُ المَذْهَبِ أنَّه يجوزُ له أن يَشْتَرِيَهُ له من نَفْسِه؛ لأنَّه أُذِنَ له في طَرَفَىِ العَقْدِ، فجازَ له أن يَلِيَهما إذا كان غيرَ مُتَّهَمٍ، كالأَبِ يَشْتَرِى من مالِ وَلَدِه لِنَفْسِه. ولو وَكَّلَهُ المُتَدَاعِيانِ في الدَّعْوَى عنهما، فالقِيَاسُ جَوَازُه؛ لأنَّه تُمْكِنُه الدَّعْوَى عن أحَدِهما، والجَوابُ عن الآخَرِ،
(٨) في أ، ب، م: "وكذلك".(٩) سقط من: ب، م.(١٠) في ب: "لمالكه".(١١) في أ: "أبو حنيفة".(١٢) في م: "لولده".(١٣) في م: "ذكره".