und die Beweisführung für jeden der beiden. Die Anhänger von al-Shafi'i haben in beiden Fragen zwei Ansichten.
Abschnitt: Wenn dem Bevollmächtigten erlaubt wurde, von sich selbst zu kaufen, so ist ihm dies gestattet. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten in einer der zwei Ansichten: Es ist nicht gestattet, da bei seinem Vertrag zwei Zwecke aufeinandertreffen: die Erzielung eines günstigen Preises für sich selbst und die Maximierung des Erlöses für den Auftraggeber; da diese gegensätzlich sind, schließen sie einander aus. Wir argumentieren: Er hat ihn bevollmächtigt, in seinem Namen zu handeln, also ist es erlaubt, so als ob er eine Frau bevollmächtigt hätte, sich selbst zu scheiden. Der Grund für das Verbot ist der Kauf für sich selbst in einer Situation, in der ein Verdacht besteht, da dies darauf hindeutet, dass der Auftraggeber mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist und dieser Vorgang vom allgemeinen Wortlaut und der Erlaubnis ausgenommen ist. Hier hat er jedoch ausdrücklich die Erlaubnis dazu erteilt, sodass keine Anhaltspunkte des Sachverhalts verbleiben, die seinem ausdrücklichen Wortlaut widersprechen könnten. Zu ihrem Einwand, dass die Absicht bei Kauf und Verkauf in Konflikt stünde, sagen wir: Wenn der Auftraggeber ihm den Preis festgesetzt hat und er zu diesem Preis kauft, dann entfällt das Ziel der Maximierung des Erlöses, da kein höherer Preis als der bereits erzielte verlangt wird. Wenn er den Preis nicht festgesetzt hat, ist der Verkauf auf den marktüblichen Preis beschränkt, so als ob er an einen Fremden verkauft hätte. Unsere Gefährten haben in dem Fall, dass jemand einen Sklaven bevollmächtigt, für ihn bei seinem Herrn zu kaufen, eine Ansicht erwähnt, dass dies nicht gestattet sei; daher wird hier Analoges abgeleitet. Das Korrekte ist jedoch, was wir gesagt haben, so Gott der Erhabene will.
Abschnitt: Wenn jemand einen Sklaven bevollmächtigt, sich selbst von seinem Herrn zu kaufen oder einen anderen Sklaven von ihm zu kaufen, und er dies tut, so ist es gültig. Dies sagten auch Abu Hanifa und einige der Shafi'iten. Einige von ihnen sagten jedoch: Es ist nicht zulässig, da die Hand des Sklaven der Hand seines Herrn gleicht, was dem Fall ähnelt, als hätte er ihn bevollmächtigt, von sich selbst zu kaufen; deshalb wird dem Menschen zugesprochen, was sich im Besitz seines Sklaven befindet. Unsere Gefährten erwähnten ebenfalls eine diesbezügliche Ansicht. Wir argumentieren: Es ist gestattet, einen Sklaven von jemand anderem als seinem Herrn zu kaufen, also ist es gestattet, ihn von seinem Herrn zu kaufen, genau wie bei einem Fremden. Und wenn es gestattet ist, einen anderen zu kaufen, so ist es auch gestattet, sich selbst zu kaufen, so wie es bei einer Frau, als es gestattet war, sie beim Scheidungsverfahren einer anderen Person zu bevollmächtigen, auch gestattet war, sie für ihre eigene Scheidung zu bevollmächtigen. Die von unseren Gefährten erwähnte Ansicht ist nicht korrekt, da das Maximum, das hier angenommen werden kann, die Gleichstellung der Bevollmächtigung des Sklaven mit der Bevollmächtigung seines Herrn ist, und wir haben bereits die Gültigkeit der Bevollmächtigung des Herrn beim Kauf und Verkauf von sich selbst dargelegt, was hier umso mehr gilt.
(14) In B, M: "al-mas'ala" (die Frage). (15) In M: "wakkala" (er bevollmächtigte). (16) In M: "al-mushtara" (das Gekaufte). (17) Fehlt im Original. (18) In M: "khilafuhu" (das Gegenteil dessen). (19) In M: "al-ajnabi" (der Fremde).
وإقَامَةُ حُجَّةِ كلِّ واحدٍ منهما. ولأَصْحابِ الشَّافِعِىِّ في المَسْأَلَتَيْنِ (١٤) وَجْهانِ.
فصل: وإذا أَذِنَ لِلْوَكِيلِ أن يَشْتَرِىَ من نَفْسِه، جَازَ له ذلك. وقال أصْحابُ الشّافِعِىّ، في أحدِ الوَجْهَيْنِ: لا يجوزُ؛ لأنَّه يَجْتَمِعُ له في عَقْدِه غَرَضانِ، الاسْتِرْخاصُ لِنَفْسِه، والاسْتِقْصاءُ لِلْمُوَكِّلِ، وهما مُتَضَادَّانِ، فتَمانَعَا. ولَنا، أنَّه وَكَلَّهُ (١٥) في التَّصَرُّفِ لِنَفْسِه، فجازَ، كما لو وَكَّلَ المَرْأَةَ في طَلَاقِ نَفْسِها، ولأنَّ عِلَّةَ المَنْعِ هي من الشِّراءِ (١٦) لِنَفْسِه في مَحلٍّ لِاتِّفاقِ التُّهْمَةِ، لِدَلَالَتِها على عَدَمِ رِضَى المُوَكِّلِ بهذا التَّصَرُّفِ، وإخْرَاجِ هذا التَّصَرُّف عن عُمُومِ لَفْظِه وإِذْنِه، وقد صَرَّحَ ههُنا بالإِذْنِ فيها (١٧)، فلا تَبْقَى دَلَالَةُ الحالِ مع نَصِّه بِلَفْظِه على خِلَافِها (١٨). وقولُهم: إنَّه يَتَضَادُّ مَقْصُودُه في البَيْعِ والشِّرَاءِ. قُلْنا: إن عَيَّنَ المُوَكِّلُ له الثمَنَ، فاشْتَرَى به، فقد زَالَ مَقْصُودُ الاسْتِقْصاءِ، فإنَّه لا يُرَادُ أكْثَرَ ممَّا قد حَصَّلَ، وإن لم يُعَيِّنْ له الثَّمَنَ، تَقَيَّدَ البَيْعُ بِثَمَنِ المِثْلِ، كما لو باعَ لأَجْنَبِىٍّ (١٩). وقد ذَكَرَ أصْحابُنا فيما إذا وَكَّلَ عَبْدًا يَشْتَرِى له نَفْسَهُ من سَيِّدِه وَجْهًا، أنَّه لا يجوزُ، فيُخَرَّج ههُنا مثلُه. والصَّحِيحُ ما قُلْنَا، إن شاءَ اللهُ تعالى.
فصل: إذا وَكَّلَ عَبْدًا يَشْتَرِى نَفْسَهُ من سَيِّدِه، أو يَشْتَرِى منه عَبْدًا آخَرَ، ففَعَلَ، صَحَّ. وبه قال أبو حنِيفةَ وبعضُ الشّافِعِيّةِ. وقال بعضُهم: لا يجوزُ؛ لأنَّ يَدَ العَبْدِ كيَدِ سَيِّدِه، فأشْبَهَ ما لو وَكَّلَهُ في الشِّرَاءِ من نَفْسِه، ولهذا يُحْكَمُ للإِنْسانِ بما في يَدِ عَبْدِه. وذَكَرَ أصحابُنا وَجْهًا كذلك. ولَنا، أنَّه يجوزُ أن يَشْتَرِىَ عَبْدًا من غيرِ مَوْلَاه، فجازَ أن
(١٤) في ب, م: "المسألة".(١٥) في م: "وكل".(١٦) في م: "المشترى".(١٧) سقط من: الأصل.(١٨) في م: "خلافه".(١٩) في م: "الأجنبى".