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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 232Abschnitt

Übersetzung · DE

ihn von seinem Herrn zu kaufen, wie bei einem Fremden. Und wenn es gestattet ist, einen anderen zu kaufen, so ist es auch gestattet, sich selbst zu kaufen, so wie es bei einer Frau, als es gestattet war, sie bei der Scheidung einer anderen Person zu bevollmächtigen, auch gestattet war, sie für ihre eigene Scheidung zu bevollmächtigen. Die von unseren Gefährten erwähnte Ansicht ist nicht korrekt, da das Maximum, das hier angenommen werden kann, die Gleichstellung der Bevollmächtigung des Sklaven mit der Bevollmächtigung seines Herrn ist, und wir haben bereits die Gültigkeit der Bevollmächtigung des Herrn beim Kauf und Verkauf von sich selbst dargelegt, was hier umso mehr gilt. Wenn der Sklave sagt: „Ich habe mich selbst für Zayd gekauft“, und sein Herr sowie Zayd bestätigen dies, so ist es gültig, und der Preis ist für Zayd verpflichtend. Wenn der Herr sagt: „Du hast dich selbst nur für dich gekauft“, so ist der Sklave durch seine eigene Aussage und sein Geständnis über sich selbst, wodurch er frei wird, frei, und der Sklave ist für den Preis in seiner Haftung gegenüber seinem Herrn verpflichtet, da Zayd nicht für den Preis verpflichtet ist, da der Sklave nicht in seinen Besitz gelangt ist und sein Herr ihn diesbezüglich nicht gegen ihn beansprucht; daher haftet der Sklave, da der äußere Anschein bei jemandem, der einen Vertrag schließt, ist, dass er ihn für sich selbst schließt. Wenn der Herr ihn bestätigt, Zayd ihn aber für einen Lügner erklärt, so betrachte sein Bestreiten: Wenn er ihn bezüglich der Bevollmächtigung für einen Lügner erklärt, so leistet er einen Eid und ist frei; der Herr darf den Verkauf annullieren und seinen Sklaven zurückfordern, da die Erlangung seines Preises unmöglich geworden ist. Wenn er ihn bezüglich der Bevollmächtigung bestätigt, ihn aber bezüglich der Aussage „Du hast dich nicht für mich gekauft“ für einen Lügner erklärt, so gilt die Aussage des Sklaven, da die Aussage des Bevollmächtigten bei einem zugelassenen Handeln akzeptiert wird.

Abschnitt: Wenn jemand seinen Sklaven damit bevollmächtigt, sich selbst freizulassen, oder seine Frau damit, sich selbst zu scheiden, so ist dies gültig. Wenn er den Sklaven damit bevollmächtigt, seine anderen Sklaven freizulassen, oder die Frau damit, seine Frauen zu scheiden, so besitzt der Sklave nicht die Befugnis, sich selbst freizulassen, und die Frau nicht die Befugnis, sich selbst zu scheiden, da sich dies bei allgemeiner Formulierung auf das Handeln für andere bezieht. Es ist möglich, dass ihnen dies zusteht, basierend auf der Allgemeinheit seines Wortlauts, so wie es dem Bevollmächtigten beim Verkauf in einer der zwei Überlieferungen gestattet ist, an sich selbst zu verkaufen. Wenn er einen Gläubiger damit bevollmächtigt, sich selbst von einer Schuld zu befreien, so ist dies gültig, da er ihn damit bevollmächtigt hat, einen Anspruch gegen sich selbst fallenzulassen, was der Bevollmächtigung des Sklaven zur Freilassung seiner selbst gleicht. Wenn er ihn damit bevollmächtigt, seine (die des Gläubigers) Schuldner zu befreien, so darf er nicht sich selbst befreien, so als ob er ihn damit bevollmächtigt hätte, seine Schuldner einzusperren; er besäße nicht die Befugnis, sich selbst einzusperren. Wenn er ihn damit bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten mit ihnen zu führen, ist er kein Bevollmächtigter für Rechtsstreitigkeiten gegen sich selbst. Es ist möglich, dass er die Befugnis hat, sich selbst zu befreien, aufgrund dessen, was wir zuvor erwähnt haben. Wenn er denjenigen, für den eine Bürgschaft übernommen wurde, damit bevollmächtigt, den Bürgen zu befreien, und er ihn befreit, so ist dies gültig. Derjenige, für den die Bürgschaft übernommen wurde, wird dadurch nicht befreit. Wenn er den Bürgen damit bevollmächtigt, denjenigen zu befreien, für den die Bürgschaft übernommen wurde, oder den Gewährleistenden, den Gewährleisteten zu befreien, und er ihn befreit, so ist dies gültig, und der Bevollmächtigte wird durch dessen Befreiung ebenfalls frei, da dies ein abgeleitetes Rechtsverhältnis ist; wenn die Hauptsache frei wird, wird auch das Abgeleitete durch dessen Befreiung frei.

Arabisch (Quelle)

يَشْتَرِيَهُ من مَوْلَاهُ، كالأَجْنَبِىِّ، وإذا جازَ أن يَشْتَرِىَ غيرَه، جازَ أن يَشْتَرِىَ نَفْسَهُ، كما أنَّ المَرْأةَ لمَّا جازَ تَوْكِيلُها في طَلَاقِ غيرِها، جازَ في طَلَاقِ نَفْسِها. والوَجْهُ الذي ذَكَرَهُ أصحابُنا لا يَصِحُّ؛ لأنَّ أكْثَرَ ما يُقَدَّرُ ههُنا جَعْلُ تَوْكِيلِ العَبْدِ كتَوْكِيلِ سَيِّده، وقد ذَكَرْنا صِحَّةَ تَوْكِيلِ السَّيِّدِ في الشِّرَاءِ والبَيْعِ من نَفْسِه، فههُنا أَوْلَى. فعلى هذا، إذا قال العَبْدُ: اشْتَرَيْتُ نَفْسِى لِزَيْدٍ. فصَدَّقَهُ سَيِّدُه وزَيْدٌ، صَحَّ، ولَزِمَ زَيْدًا الثَّمَنُ. وإن قال السَّيِّدُ: ما اشْتَرَيْتَ نَفْسَكَ إلَّا لِنَفْسِكَ. عَتَقَ العَبْدُ بقَوْلِه وإقْرَارِه على نَفْسِه بما يَعْتِقُ به، ويَلْزَمُ العَبْدَ الثَّمَنُ في ذِمَّتِه لِسَيِّدِه؛ لأنَّ زَيْدًا لا يَلْزَمُه الثَّمَنُ، لِعَدَمِ حُصُولِ العَبْدِ له، وكَوْنِ سَيِّدِه لا يَدَّعِيهِ عليه، فلَزِمَ العَبْدَ، لأنَّ الظَّاهِرَ ممَّن باشَرَ العَقْدَ أنَّه له. وإن صَدَّقَهُ السَّيِّدُ وكَذَّبَهُ زَيْدٌ، نَظَرْتَ في تَكْذِيبِه، فإن كَذَّبَهُ في الوَكَالَةِ، حَلَفَ وبَرِئَ، ولِلسَّيِّدِ فَسْخُ البَيْعِ، واسْتِرْجاعُ عَبْدِه؛ لِتَعَذُّرِ ثَمَنِه، وإن صَدَّقَهُ في الوَكَالَةِ وكَذَّبَهُ في أنَّك ما اشْتَرَيْتَ نَفسَكَ لي، فالقولُ قولُ العَبْدِ؛ لأنَّ الوَكِيلَ يُقْبَلُ قَوْلُه في التَّصَرُّفِ المَأْذُونِ فيه.

فصل: وإن وَكَّلَ عَبْدَهُ في إعْتاقِ نَفْسِه، أو امْرَأَتَهُ في طَلَاقِ نَفْسِها، صَحَّ. وإن وَكَّلَ العَبْدَ في إعْتَاقِ عَبِيدِه، والمَرْأَةَ في طَلَاقِ نِسَائِه، لم يَمْلِكِ العَبْدُ إعْتَاقَ نَفْسِه، ولا المَرْأَةُ طَلَاقَ نَفْسِهَا؛ لأنَّ ذلك يَنْصَرِفُ بإِطْلَاقِه إلى التَّصَرُّفِ في غيرِه. ويَحْتَمِلُ أنَّ لهما ذلك، أَخْذًا من عُمُومٍ لَفْظِه، كما يَجوزُ لِلْوَكِيلِ في البَيْعِ، البَيْعُ من نَفْسِه، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ. وإن وَكَّلَ غرِيمًا له في إِبْرَاءِ نَفْسِه، صَحَّ؛ لأنَّه وَكَّلَهُ في إسْقاطِ حَقٍّ عن نَفْسِه، فأَشْبَه تَوْكِيلَ العَبْدِ في إِعْتاقِ نَفْسِه. وإن وَكَّلَهُ في إِبْرَاءِ غُرَمَائِه، لم يكُنْ له أن يُبْرِئَ نَفْسَه، كما لو وَكَّلَهُ في حَبْسِ غُرَمائِه، لم يَمْلِكْ حَبْسَ نَفْسِه. ولو وَكَلَّهُ في خُصُومَتِهِم، لم يكُنْ وَكِيلًا في خُصُومَةِ نَفْسِه. ويَحْتَمِلُ أن يَمْلِكَ إِبْراءَ نَفْسِه؛ لما ذَكَرْنا من قبلُ. وإن وَكَّلَ المَضْمُونَ عنه في إِبْراءِ الضَّامِنِ، فأَبْرَأَهُ، صَحَّ. ولا يَبْرَأُ المَضْمُونُ عنه. وإن وَكَّلَ الضَّامِنَ في إِبْراءِ المَضْمُونِ عنه، أو الكَفِيلَ في إِبْرَاءِ المَكْفُولِ عنه، فأَبْرَأَهُ، صَحَّ، وبَرِئَ الوَكِيلُ بِبَرَاءَتِه؛ لأنَّه فَرْعٌ عليه، فإذا بَرِئَ الأَصْلُ بَرِئَ الفَرْعُ بِبَرَاءَتِه.

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