an seiner Stelle darlegen werden, weshalb er wie ein Fremder behandelt wird. Zudem ist der Verdacht zwischen Vater und Kind ausgeschlossen, da es zu seinem Wesen gehört, Mitleid mit ihm zu haben, ihm zugeneigt zu sein und den eigenen Vorteil für dessen Vorteil zurückzustellen, weshalb dies gestattet ist. Er unterscheidet sich vom Großvater, dem Testamentsvollstrecker, dem Richter und dessen Beauftragten, da der Verdacht bei ihnen nicht ausgeschlossen ist. Was das Wahrnehmen beider Seiten des Vertrages betrifft, so ist dies zulässig, aufgrund des von uns dargelegten Grundsatzes. Wir erkennen die von ihm erwähnte Behauptung, wenn er die Tochter seines Onkels heiraten möchte, nicht an, vielmehr ist es zulässig, basierend darauf, dass Abd al-Rahman ibn Awf zur Tochter von Qarith sagte: "Übergibst du mir deine Angelegenheit?" Sie antwortete: "Ja." Er sagte: "Ich habe dich geheiratet." [Und wenn wir dies einräumen, dann nur deshalb, weil] der Verdacht dort nicht ausgeschlossen ist.
846 - Frage; er sagte: "Und was der Bevollmächtigte nach der Kündigung durch den Vollmachtgeber oder nach dessen Tod tut, ist nichtig."
Zusammenfassend ist die Vollmacht ein Vertrag, der für beide Seiten widerruflich ist. Der Vollmachtgeber kann seinen Bevollmächtigten jederzeit entlassen, und der Bevollmächtigte kann sich selbst entlassen; da es sich um eine Erlaubnis zum Handeln handelt, ist es jedem von ihnen freisteht, sie aufzuheben, so als ob er die Erlaubnis zum Verzehr seines Essens erteilt hätte. Sie erlischt auch durch den Tod einer der beiden, wer auch immer es sei, oder durch dessen vollständige Geistesstörung. Über all dies besteht unseres Wissens kein Dissens. Wann immer der Bevollmächtigte nach der Kündigung durch den Vollmachtgeber oder nach dessen Tod handelt, ist dies nichtig, wenn er davon Kenntnis hatte. Wenn der Bevollmächtigte jedoch weder von der Entlassung noch vom Tod des Vollmachtgebers wusste, so gibt es bei Ahmad zwei Überlieferungen dazu. Bei al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen dazu. Der äußere Wortlaut von al-Khiraqi besagt, dass er entlassen ist, ob er es wusste oder nicht. Wann immer er handelt und sich herausstellt, dass sein Handeln nach seiner Entlassung oder dem Tod des Vollmachtgebers erfolgte, so ist sein Handeln nichtig; da es sich um die Aufhebung eines Vertrages handelt, die nicht der Zustimmung des anderen bedarf, folglich auch nicht seiner Kenntnis, wie bei Scheidung und Freilassung. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt: Er wird nicht entlassen, bevor er von dem Tod des Vollmachtgebers oder seiner Entlassung Kenntnis erlangt. Dies hat er in der Überlieferung von Ja'far ibn Muhammad explizit festgesetzt, denn wenn er vor seinem Wissen entlassen wäre, entstünde ihm Schaden; da er Handlungen vornehmen könnte, die als nichtig gelten, vielleicht verkaufte er eine Sklavin und der Käufer verkehrt mit ihr, oder Lebensmittel und er verzehrt sie, oder anderes, wobei der Käufer darüber verfügt, eine Haftungspflicht entsteht und sowohl dem Käufer als auch dem Bevollmächtigten Schaden zugefügt wird. Und weil er handelt...
(2) In M: "lahu" (für ihn). (3) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel: Wenn der Vormund der Werbende ist, aus dem Buch der Ehe. Sahih al-Bukhari 7/21; und Ibn Sa'd in al-Tabaqat al-Kubra 8/472. (4) In B: "wa-in sallamna fa-inna" (Und wenn wir dies einräumen, dann...)
مَوْضِعِه، فَيُنَزَّلُ مَنْزِلَةَ الأَجْنَبِىِّ. ولأنَّ التُّهْمَةَ بين الأَبِ وَوَلَدِه مُنْتَفِيَةٌ، إذْ من طَبْعِه الشَّفَقَةُ عليه، والمَيْلُ إليه (٢)، وتَرْكُ حَظِّ نَفْسِه لِحَظِّه، فلذلك جازَ. وفارَقَ الجَدَّ والوَصِىَّ والحاكِمَ وأَمِينَه؛ فإنَّ التُّهْمَةَ غيرُ مُنْتَفِيَةٍ في حَقِّهِم. وأمَّا تَولِّى طَرَفَىِ العَقْدِ، فيَجوزُ، بِدَلِيلِ الأَصْلِ الذي ذَكَرْناه. ولا نُسَلِّمُ ما ذَكَرَهُ فيما إذا أَرَادَ أن يَتَزَوَّجَ ابْنَةَ عَمِّه، بل يَجوزُ بِدَلِيلِ أن عبدَ الرحمنِ بن عَوْفٍ قال لِابْنَةِ قارِظٍ: أتجْعَلِينَ أمْرَكِ إلىَّ؟ قالتْ: نعم. قال: قد تَزَوَّجْتُكِ (٣). [ولَئِنْ سَلَّمْنَا فلأَنَّ] (٤) التُّهْمَةَ غيرُ مُنْتَفِيَةٍ ثَمَّ.
٨٤٦ - مسألة؛ قال: (وَمَا فَعَلَ الْوَكِيلُ بَعْدَ فَسْخِ المُوَكِّلِ أوْ مَوْتِه فبَاطِلٌ)
وجملتُه أنَّ الوَكَالَةَ عَقْدٌ جائِزٌ من الطَّرَفَيْنِ، فَلِلْمُوَكِّلِ عَزْلُ وَكِيلِه متى شاءَ، ولِلْوَكِيلِ عَزْلُ نَفْسِه؛ لأنَّه إذْن في التَّصَرُّفِ، فكان لكلِّ واحدٍ منهما إِبْطَالُه، كما لو أَذِنَ في أَكْلِ طَعَامِه. وتَبْطُلُ أيضًا بمَوْتِ أحَدِهما، أيِّهما كان، وجُنُونِه المُطْبِقِ. ولا خِلَافَ في هذا كلِّه فيما نَعْلَمُ. فمتى تَصَرَّفَ الوَكِيلُ بعدَ فَسْخِ المُوَكِّلِ، أو مَوْتِه، فهو باطِلٌ إذا عَلِمَ ذلك. فإن لم يَعْلَم الوَكِيلُ بالعَزْلِ، ولا مَوْتِ المُوَكِّلِ، فعن أحمدَ فيه رِوَايَتانِ. ولِلشّافِعِىِّ فيه قَوْلانِ. وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىّ هذا أنَّه يَنْعَزِلُ، عَلِمَ أو لم يَعْلَمْ. ومتى تَصَرَّفَ، فبَانَ أن تَصَرُّفَهُ بعدَ عَزْلِه، أو مَوْتِ مُوَكِّلِه، فتَصَرُّفُه باطِلٌ؛ لأنَّه رَفْعُ عَقْدٍ لا يَفْتَقِرُ إلى رِضَى صَاحِبِه، فلا يَفْتَقِرُ إلى عِلْمِه، كالطَّلَاقِ والعَتَاقِ. والرِّوَايةُ الثانية عن أحمدَ، لا يَنْعَزِلُ قبلَ عِلْمِه بمَوْتِ المُوَكِّلِ وعَزْلِه. نَصَّ عليه في رِوَايةِ جَعْفَرِ بن محمدٍ، لأنَّه لو انْعَزَلَ قبلَ عِلْمِه، كان فيه ضَرَرٌ؛ لأنَّه قد يَتَصَرَّفُ تَصَرُّفَاتٍ فتَقَعُ باطِلَةً، ورُبَّما باعَ الجارِيَةَ فيَطَؤُهَا المُشْتَرِى، أو الطَّعامَ فيَأْكُلُه، أو غير ذلك، فيَتَصَرَّفُ فيه المُشْتَرِى، ويَجِبُ ضَمَانُه، ويَتَضَرَّرُ المُشْتَرِى والوَكِيلُ. ولأنَّه يَتَصَرَّفُ
(٢) في م: "له".(٣) أورده البخاري، في: باب إذا كان الولى هو الخاطب، من كتاب النكاح. صحيح البخاري ٧/ ٢١، وابن سعد، في الطبقات الكبرى ٨/ ٤٧٢.(٤) في ب: "وإن سلمنا فإن".