Handlungsfähigkeit. Falls er jedoch ein Bevollmächtigter für einen Bevollmächtigten ist, der über sein eigenes Vermögen verfügt, so wird er durch seine Sündhaftigkeit entlassen; denn der Bevollmächtigte ist nicht befugt, einen Sündhaften zu bevollmächtigen. Er wird jedoch nicht durch die Sündhaftigkeit seines Vollmachtgebers entlassen; denn sein Vollmachtgeber ist ein Bevollmächtigter des Eigentümers, und die Sündhaftigkeit steht dem nicht entgegen. Die Vollmacht erlischt nicht durch Schlaf, Trunkenheit oder Ohnmacht; da dies die Person nicht aus der Handlungsfähigkeit herausführt und keine Vormundschaft über sie begründet, es sei denn, die Sündhaftigkeit ergibt sich aus der Trunkenheit, dann gilt dafür die Erläuterung, die wir bereits vorangestellt haben.
Abschnitt: Die Vollmacht erlischt nicht durch Überschreitung der Befugnisse in dem, wozu man bevollmächtigt wurde, etwa indem er das Kleidungsstück trägt oder das Reittier besteigt. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i. Die zweite Ansicht besagt, die Vollmacht erlischt; da es sich um einen Treuhandvertrag handelt, erlischt er bei Überschreitung wie bei einer Verwahrung. Unser Argument ist, dass er, wenn er handelte, mit der Erlaubnis seines Vollmachtgebers handelte, daher ist es gültig, wie wenn er nicht überschritten hätte. Es unterscheidet sich von der Verwahrung insofern, als diese eine reine Treuhand ist, die durch Überschreitung und Verrat aufgehoben wird, während die Vollmacht eine Erlaubnis zur Verfügungsgewalt ist, die die Treuhand mit einschließt; wenn also die Treuhand durch die Überschreitung entfällt, bleibt die Erlaubnis in ihrem Zustand. Demnach: Wenn er ihn zum Verkauf eines Kleidungsstücks bevollmächtigt hat und er es trägt, wird er zum Bürgen (dāmin). Wenn er es dann verkauft, ist sein Verkauf gültig und er ist von seiner Bürgschaft befreit; da es in den Besitz und die Gewährleistung des Käufers übergegangen ist. Wenn er dann den Preis empfängt, ist dies eine Treuhand in seiner Hand, für die er nicht bürgen muss; da er ihn mit der Erlaubnis des Vollmachtgebers empfangen hat und dabei nicht überschritten hat. Wenn ihm jemand ein Vermögen übergab und ihn bevollmächtigte, etwas zu kaufen, und er bei dem Preis die Befugnisse überschritt, wird er dafür bürgschaftspflichtig; wenn er jedoch damit kauft und es übergibt, erlischt die Bürgschaft, und sein Empfang der gekauften Ware ist ein Empfang als Treuhand. Wenn sich an der gekauften Ware ein Mangel findet und sie ihm zurückgegeben wird, oder wenn er selbst bei dem, was er kaufte, einen Mangel findet und er sie zurückgibt und den Preis empfängt, so ist er dafür bürgschaftspflichtig; da der Vertrag, der die Bürgschaft aufhob, hinfällig wurde, und somit das zurückkehrte, womit sie aufgehoben wurde.
Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau mit einem Verkauf, einem Kauf oder Anderem bevollmächtigt und sie dann von ihr geschieden ist, wird die Vollmacht nicht ungültig; denn das Ende des Ehevertrags hindert nicht den Beginn der Vollmacht, also unterbricht es auch nicht deren Fortbestand. Wenn er seinen Sklaven bevollmächtigt und ihn dann freilässt oder verkauft, wird er nicht entlassen; aus dem oben genannten Grund. Es ist möglich, dass er entlassen wird; da die Bevollmächtigung seines Sklaven in Wirklichkeit keine Bevollmächtigung ist.
(4) Im Original: "wakala" (wird bevollmächtigt). (5) In B, M: "fa-tabtulu" (so erlischt sie). (6) In M: "anhu" (von ihm).
التَّصَرُّفِ، وإن كان (٤) وَكِيلًا لِوَكِيلِ مَن يَتَصَرَّفُ في مالِ نَفسِه، انْعَزَلَ بِفِسْقِه؛ لأنَّ الوَكِيلَ ليس له تَوْكِيلُ فاسِقٍ، ولا يَنْعَزِلُ بِفِسْقِ مُوَكِّلِه؛ لأنَّ مُوَكِّلَهُ وَكِيلٌ لِرَبِّ المالِ، ولا يُنَافِيه الفِسْقُ، ولا تَبْطُلُ الوَكَالةُ بالنَّوْمِ والسُّكْرِ والإِغْمَاءِ؛ لأنَّ ذلك لا يُخْرِجُه عن أهْلِيَّةِ التَّصَرُّفِ، ولا يَثْبُتُ عليه وِلَايَةٌ، إلَّا أن يَحْصُلَ الفِسْقُ بالسُّكْرِ، فيكونَ فيه من التَّفْصِيلِ ما أسْلَفْنَاهُ.
فصل: ولا تَبْطُلُ الوَكَالَةُ بالتَّعَدِّى فيما وُكِّلَ فيه، مثل أن يَلْبَسَ الثَّوْبَ، ويَرْكَبَ الدَّابّةَ. وهذا أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأَصْحابِ الشّافِعِىّ. والوَجْهُ الثّانى، تَبْطُلُ الوَكَالَةُ؛ لأنَّها عَقْدُ أمَانةٍ، فبَطَلَتْ (٥) بالتَّعَدِّى كالوَدِيعَةِ. ولَنا، أنَّه إذا تَصَرَّفَ فقد تَصَرَّفَ بإِذْنِ مُوَكِّلِه، فصَحَّ، كما لو لم يَتَعَدَّ. ويُفَارِقُ الوَدِيعَةَ من جِهَةِ أنَّها أمانَةٌ مُجَرَّدَةٌ، فنَافَاهَا التَّعَدِّى والخِيَانةُ، والوَكَالَةُ إِذْنٌ في التَّصَرُّفِ تَضَمَّنَتِ الأَمَانَةَ، فإذا انْتَفَتِ الأمَانَةُ بالتَّعَدِّى، بَقِىَ الإِذْنُ بحالِه. فعلى هذا لو وَكَّلَهُ في بَيْعِ ثَوْبٍ فلَبِسَه، صَارَ ضَامِنًا. فإذا باعَهُ، صَحَّ بَيْعُه، وبَرِئَ من ضَمَانِه؛ لِدُخُولِه في مِلْكِ المُشْتَرِى وضَمَانِه. فإذا قَبَضَ الثمَنَ، كان أمانةً في يَدِه غيرَ مَضْمُونٍ عليه؛ لأنَّه قَبَضَهُ بإِذْنِ المُوَكِّلِ، ولم يَتَعَدَّ فيه. ولو دَفَعَ إليه مَالًا، وَوَكَّلَه في شِرَاءِ شيءٍ، فتَعَدَّى في الثَّمَنِ، صَارَ ضامِنًا له، فإذا اشْتَرَى به وسَلَّمَهُ، زَالَ الضَّمَانُ، وقَبْضُه لِلْمَبِيعِ قَبْضُ أمَانةٍ. وإن وُجِدَ بالمَبِيعِ عَيْبٌ، فَرُدَّ عليه، أو وَجَدَ هو بما اشْتَرَى عَيْبًا، فرَدَّهُ وقَبَضَ الثَّمَنَ، كان مَضْمُونًا عليه؛ لأنَّ العَقْدَ المُزِيلَ لِلضَّمانِ زَالَ، فعَادَ ما زَالَ به (٦).
فصل: وإن وَكَّلَ امْرَأَتَهُ في بَيْعٍ أو شِرَاءٍ أو غيرِه، ثم طَلَّقَها، لم تَنْفَسِخِ الوَكَالَةُ؛ لأنَّ زَوَالَ النِّكَاحِ لا يَمْنَعُ ابْتِدَاءَ الوَكَالَةِ، فلا يَقْطَعُ اسْتِدَامَتَها. وإن وَكَّلَ عَبْدَه، ثم أَعْتَقَه، أو بَاعَهُ، لم يَنْعَزِلْ؛ لذلك. ويَحْتَمِلُ أن يَنْعَزِلَ؛ لأنَّ تَوْكِيلَ عَبْدِه ليس بِتَوْكِيلٍ
(٤) في الأصل: "وكل".(٥) في ب، م: "فتبطل".(٦) في م: "عنه".