mit dem konkreten Vermögen oder als eine Schuldverpflichtung; denn er hat für ihn etwas gekauft, wozu ihm nicht die Erlaubnis zum Kauf erteilt wurde, ähnlich wie wenn er es als Schuldverpflichtung gekauft hätte.
Abschnitt: Al-Athram berichtete von Ahmad bezüglich eines Mannes, der Forderungen gegenüber einem anderen hatte und zu ihm sagte: "Wenn es dir möglich ist, sie zu begleichen, so übergebe sie an einen so und so." Der Rechtsinhaber war abwesend und hatte diesem, dem er die Entgegennahme erlaubte, kein Testament hinterlassen, ihn aber zu einem Bevollmächtigten gemacht. Der Schuldner war zur Begleichung in der Lage, fürchtete aber, falls er sie dem Bevollmächtigten übergab, dass der Vollmachtgeber bereits verstorben sein könnte, und er fürchtete die Haftung gegenüber den Erben. Er (Ahmad) sagte: "Es gefällt mir nicht, dass er sie ihm übergibt, da er möglicherweise verstorben ist. Er sollte jedoch den Bevollmächtigten und die Erben zusammenbringen und sich gegenüber beiden davon entlasten." Dies erwähnte Ahmad als eine Überlegung zugunsten des Schuldners aus Furcht vor der Haftung durch die Erben, falls ihr Erblasser verstorben sein sollte, wodurch sein Bevollmächtigter abgesetzt wäre und der Rechtsanspruch ihnen zufiele, sodass sie Regressansprüche gegen denjenigen hätten, der an den Bevollmächtigten gezahlt hat. Was den rechtlichen Aspekt betrifft, so hat der Bevollmächtigte einen Anspruch auf Einforderung und der andere darauf, an ihn zu zahlen. Ahmad hat in einer Überlieferung von Harb ausdrücklich festgestellt: Wenn er ihn mit der Hadd-Strafe bevollmächtigt und abwesend ist, vollzieht der Bevollmächtigte diese. Dies ist gewichtiger als das hiesige, da diese durch Zweifel abgewehrt werden; jedoch ist dies eine gute Vorsichtsmaßnahme, eine Entlastung des Schuldners nach außen und innen sowie eine Beseitigung der Haftung für ihn. In dieser Überlieferung liegt ein Beweis dafür, dass der Bevollmächtigte durch den Tod des Vollmachtgebers abgesetzt wird, auch wenn er nichts von dessen Tod weiß; denn er wählte, nicht an den Bevollmächtigten zu zahlen, aus Furcht, der Vollmachtgeber könnte verstorben sein, wodurch (der Anspruch) auf die Erben übergegangen wäre. Es ist möglich, dass er dies wählte, um nicht als jemand zu gelten, der der Ansicht ist, dass der Bevollmächtigte durch den Tod abgesetzt wird, und um nicht gegen ihn mit dessen Absetzung zu urteilen. Darin liegt auch ein Beweis für die Zulässigkeit des zeitlichen Abstands zwischen dem Angebot (Ijab) und der Annahme (Qabul); denn er bevollmächtigte ihn mit der Entgegennahme des Rechtsanspruchs, ohne es ihn wissen zu lassen, und er war nicht anwesend, um dies anzunehmen. Darin liegt auch ein Beweis für die Gültigkeit der Bevollmächtigung ohne den Ausdruck "Bevollmächtigung". Ja'far ibn Muhammad berichtete bezüglich eines Mannes, der zu einem anderen sagte: "Verkaufe mein Gewand", dass dies nichts wert sei, bis er sagt: "Ich habe dich bevollmächtigt." Dies ist ein Versehen des Überlieferers.
(20) In B: "der Schuldner". (21) In A, B, M: "durch die Absetzung damit". (22) Im Original: "einige". (23) Im Original: "und nicht". (24) In A, B, M: "etwas".
بِعَيْنِ المالِ أو في الذِّمَّةِ؛ لأنَّه اشْتَرَى له ما لم يُؤْذَنْ له في شِرَائِه، أشْبَهَ ما لو اشْتَراهُ في الذِّمَّةِ.
فصل: نَقَلَ الأَثْرَمُ عن أحمدَ، في رَجُلٍ كان له على آخَرَ دَرَاهِمُ، فقال له: إذا أمْكَنَكَ قَضَاؤُهَا فادْفَعْها إلى فُلَانٍ. وغَابَ صاحِبُ الحَقِّ، ولم يُوصِ إلى هذا الذي أَذِنَ له في القَبْضِ، لكن جَعَلَهُ وَكِيلًا، وتَمَكَّنَ مَن عليه الدَّيْنُ من القَضَاءِ، فَخافَ إن دَفَعَها إلى الوَكِيلِ أن يكونَ المُوَكِّلُ قد ماتَ، ويَخافُ التَّبِعَةَ من الوَرَثَةِ. فقال: لا يُعْجِبُنِى أن يَدْفَعَ إليه لعَلَّه قد ماتَ، لكن يَجْمَعُ بين الوَكِيلِ والوَرَثَةِ، ويَبْرَأُ إليهما من ذلك. هذا ذَكَرَهُ أحمدُ على طَرِيقِ النَّظَرِ لِلْغَرِيمِ، خَوْفًا من التَّبِعَةِ من الوَرَثَةِ إن كان مَوْرُوثُهُم قد ماتَ، فانْعَزَلَ وَكِيلُه وصَارَ الحَقُّ لهم، فيَرجِعُونَ على الدَّافِعِ إلى الوَكِيلِ. فأمَّا من طَرِيقِ الحُكْمِ، فَلِلْوَكِيلِ المُطَالَبَةُ، وللآخَرِ الدَّفْعُ إليه، فإنَّ أحمدَ قد نَصَّ في رِوَايةِ حَرْبٍ: إذا وَكَّلَه في الحَدِّ وغَابَ، اسْتَوْفَاهُ الوَكِيلُ. وهو أبْلَغُ من هذا؛ لكَوْنِه يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، لكن هذا احْتِيَاطٌ حَسَنٌ، وَتَبْرِئَةٌ لِلْغَرِيمِ (٢٠) ظَاهِرًا وبَاطِنًا، وإزَالَةٌ لِلتَّبِعَةِ عنه. وفى هذه الرِّوَايَةِ دَلِيلٌ على أنَّ الوَكِيلَ انْعَزَلَ بمَوْتِ المُوَكِّلِ، وإن لم يَعْلَمْ بِمَوْتِه؛ لأنَّه اخْتَارَ أن لا يَدْفَعَ إلى الوَكِيلِ خَوْفًا مِن أن يكونَ المُوَكِّلُ قد ماتَ، فانْتَقَلَ إلى الوَرَثَةِ. ويجوزُ أن يكونَ اخْتَارَ هذا لئلَّا يكونَ القاضِى مِمَّن يَرَى أن الوَكِيلَ يَنْعَزِلُ بالمَوْتِ، فيَحْكُمُ عليه بانْعِزَالِه (٢١). وفيها دَلِيلٌ على جَوَازِ تَرَاخِى القَبُولِ عن الإِيجَابِ؛ لأنَّه وَكَّلَهُ في قَبْضِ (٢٢) الحَقِّ ولم يَعْلَمْهُ، ولم يكُنْ حاضِرًا فيَقْبَلُ. وفيها دَلِيلٌ على صِحَّةِ التَّوْكِيلِ بغيرِ لَفْظِ التَّوْكِيلِ. وقد نَقَلَ جعفرُ بن محمدٍ، في رَجُلٍ قال لِرَجُلٍ: بِعْ ثَوْبِى. ليس (٢٣) بشيءٍ (٢٤) حتى يقولَ: قد وَكَّلْتُكَ. وهذا سَهْوٌ من النَّاقِلِ. وقد تَقَدَّمَ
(٢٠) في ب: "الغريم".(٢١) في أ، ب، م: "بالعزل به".(٢٢) في الأصل: "بعض".(٢٣) في الأصل: "وليس".(٢٤) في أ، ب، م: "شيء".