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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 24Abschnitt

Übersetzung · DE

ihres Achtels [des Erbes] vergleicht, ist dies nicht gültig. Er stützte sich dabei auf die Aussage von Shuraih: "Welche Frau auch immer sich über ihren Anteil am Achtel vergleicht, ohne dass für sie klar wurde, was ihr Ehemann hinterlassen hat, so ist dies die Ungewissheit in ihrer Gesamtheit." Er sagte: Wenn Leute ein Vermögen, Häuser und anderes erben und sie zu einem von ihnen sagen: "Wir schließen dich gegen tausend Dirham vom Erbe aus", so ist mir das zuwider, und es darf nichts von ihr gekauft werden, während sie es nicht weiß; vielleicht vermutet sie, es sei wenig, während er weiß, dass es viel ist. Es darf nicht gekauft werden, bis sie es kennt und weiß, was es ist. Ein Mann vergleicht sich mit einem anderen nur über eine Sache, die er nicht kennt, und er weiß nicht, wie die Abrechnung zwischen ihnen ist, also schließt er einen Vergleich. Oder es gibt einen Mann, der sein Vermögen gegenüber einem anderen Mann kennt, während der andere es nicht kennt, also schließt er einen Vergleich mit ihm. Wenn er es aber wusste, warum schließt er dann einen Vergleich? Er will nur sein Recht mindern [und damit davonziehen]. Dies liegt daran, dass der Vergleich bei Ungewissheit nur aus Notwendigkeit zulässig war, um die Verbindlichkeiten zu befreien und Streitigkeiten zu beenden. Wenn also die Möglichkeit des Wissens besteht, besteht keine Notwendigkeit für einen Vergleich bei Ungewissheit, daher ist er nicht gültig, wie beim Kauf.

Abschnitt: Ein Vergleich ist gültig über alles, wofür die Entgegennahme einer Gegenleistung zulässig ist, egal ob es sich um etwas handelt, dessen Verkauf zulässig ist oder nicht. So ist er gültig bei vorsätzlichem Mord (als Ausgleich für den Verzicht auf die Vergeltung), beim Wohnrecht in einem Haus und bei einem Mangel an einer verkauften Sache. Wann immer man sich über etwas, das die Vergeltung (Qisas) rechtfertigt, gegen mehr als das Blutgeld (Diya) oder weniger vergleicht, ist dies zulässig. Es wurde überliefert, dass al-Hasan, al-Husain und Sa'id ibn al-'As demjenigen, dem gegenüber die Vergeltung an Hudba ibn Khashram zustand, sieben Blutgelder anboten, doch er weigerte sich, dies zu akzeptieren. Und weil das Vermögen hier nicht konkret bestimmt ist, fällt die Gegenleistung nicht in dessen Entsprechung. Wenn man sich jedoch bei einem fahrlässigen Tötungsdelikt gegen mehr als dessen Blutgeld aus derselben Gattung vergleicht, ist dies nicht zulässig. Ebenso, wenn jemand einen Sklaven oder etwas anderes zerstört und sich darüber gegen mehr als seinen Wert aus derselben Gattung vergleicht, ist dies nicht zulässig. Dies ist die Meinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist zulässig, weil er eine Gegenleistung für das Zerstörte nimmt, daher ist es zulässig, mehr als dessen Wert zu nehmen, so als ob er es dafür verkauft hätte.

Anmerkungen

(43) Das heißt, er sagte: Mir ist das zuwider. (44) Fehlt im Original und in B. (45) Fehlt in B. (46) In B: "al-khasa'im" (die Streitigkeiten). (47) Das "Waw" fehlt in M. (48) Hudba ibn Khashram ibn Kurz, aus der Wüste von Hidschas, ein beredter und spontaner Dichter. Er war ein Überlieferer von al-Huta'a, tötete einen Mann aus den Banu Ruqash in einer langen Geschichte und wurde um das Jahr fünfzig nach der Hidschra getötet. Siehe "al-A'lam" 9/69, 70.

Arabisch (Quelle)

ثُمُنِها، لم يَصِحَّ. واحْتَجَّ بقولِ شُرَيْحٍ: أيُّما امْرَأَةٍ صُولِحَتْ من ثُمُنِها، لم يَتَبَيَّنْ لها ما تَرَكَ زَوْجُها، فهى الرِّيبَةُ كلُّها. قال: وإن وَرِثَ قَوْمٌ مَالًا ودُورًا وغيرَ ذلك، فقالوا لبعضِهم: نُخْرِجُكَ من المِيرَاثِ بأَلْف دِرْهَمٍ. أكْرَهُ (٤٣) ذلك، ولا يُشْتَرَى منها شىءٌ، وهى لا تَعْلَمُ، لعلَّها تَظُنُّ أنه قَلِيلٌ، وهو يَعْلَمُ أنَّه كَثِيرٌ، ولا يَشْتَرِى حتى تَعْرِفَهُ وتَعْلَمَ ما هو، وإنما يُصَالِحُ الرَّجُلُ الرَّجُلَ على الشىءِ لا يَعْرِفُه، ولا يَدْرِى ما هو حِسَابُ بينهِما، فَيُصَالِحُه، أو يكونُ رَجُلٌ يَعْلَمُ مَالَهُ على رَجُلٍ، والآخَرُ لا يَعْلَمُهُ فيُصَالِحُه، فأمَّا إذا عَلِمَ فلم يُصَالِحُه؟ إنَّما يُرِيدُ أن (٤٤) يَهْضِمَ حَقَّه [ويَذْهَبَ به] (٤٥). وذلك لأنَّ الصُّلْحَ إنَّما جَازَ مع الجَهَالَةِ، لِلْحَاجَةِ إليه لإِبْرَاءِ الذِّمَمِ، وإِزَالَةِ الخِصَامِ (٤٦)، فمع إمْكَانِ العِلْمِ لا حَاجَةَ إلى الصُّلْحِ مع الجَهَالَةِ، فلم يَصِحَّ كالبَيْعِ.

فصل: ويَصِحُّ الصُّلْحُ عن كلِّ ما يجُوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه سواءٌ كان ممَّا يجوزُ بَيْعُه أو لا يجوزُ، فيَصِحُّ عن دَمِ العَمْدِ، وسُكْنَى الدَّارِ، وعَيْبِ المَبِيعِ. ومتى صَالَحَ عمَّا يُوجِبُ القِصَاصَ بأَكْثَرَ من دِيَتِه أو أَقَلَّ، جَازَ. وقد رُوِىَ أنَّ الحسنَ والحسينَ (٤٧) وسَعِيدَ ابنَ الْعاصِ بَذَلُوا للذى وَجَبَ له القِصَاصُ على هُدْبَةَ بن خَشْرَمٍ (٤٨) سَبْعَ دِيَاتٍ، فأبَى أن يَقْبَلَها. ولأنَّ المالَ غيرُ مُتَعَيَّنٍ، فلا يَقَعُ العِوَضُ فى مُقَابَلَتِه. فأمَّا إن صَالَحَ عن قَتْلِ الخَطَأِ بأكْثَرَ من دِيَتِه من جِنْسِها، لم يَجُزْ. وكذلك لو أَتْلَفَ عَبْدًا أو شيئًا غيرَه، فصَالَحَ عنه بأَكْثَرَ من قِيمَتِه من جِنْسِهَا، لم يَجُزْ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ؛ لأنَّه يَأْخُذُ عِوَضًا عن المُتْلَفِ، فجَازَ أن يَأْخُذَ أكْثَرَ من قِيمَتِه، كما لو بَاعَهُ بذلك.

Anmerkungen

(٤٣) أى قال: أكره ذلك.(٤٤) سقط من: الأصل، ب.(٤٥) سقط من: ب.(٤٦) فى ب: "الخصائم".(٤٧) سقطت الواو من: م.(٤٨) هدبة بن خشرم بن كرز، من بادية الحجاز، شاعر فصيح مرتجل، وكان راوية الحطيئة، قتل رجلا من بنى رقاش، فى خبر طويل، قتل نحو سنة خمسين للهجرة. انظر الأعلام ٩/ ٦٩، ٧٠.

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