Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 847 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er jemanden als Stellvertreter beauftragt, seine Frau zu scheiden, verbleibt es in dessen Hand, bis er [der Auftraggeber] dies widerruft oder den Beischlaf vollzieht.) · ShamelaTranslate