Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 848 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer beauftragt wurde, etwas zu kaufen, aber etwas anderes kaufte, dem Auftraggeber steht es frei, den Kauf zu akzeptieren. Wenn er ihn nicht akzeptiert, ist er für den Stellvertreter bindend, es sei denn, er kaufte es mit dem spezifisch bereitgestellten Geld; in diesem Fall ist der Kauf nichtig.) · ShamelaTranslate