ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 243Abschnitt

Übersetzung · DE

so ist er gültig, andernfalls ist er nichtig. Dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa. Die Aussage dazu ist dieselbe wie beim Verkauf, wie zuvor bereits dargelegt wurde.

Abschnitt: Der Qadi sagte: Wenn er zu einem Mann sagt: „Kaufe für mich von meinem Guthaben, das ich bei dir habe, Lebensmittel“, so ist dies nicht gültig. Würde er jedoch sagen: „Nimm für mich ein Darlehen von tausend Einheiten aus deinem Vermögen für eine Karr (7) [an Lebensmitteln auf. Wenn er dies tut, so ist es gültig; denn es ist einem Menschen nicht erlaubt, mit seinem Vermögen das zu kaufen, was ein anderer besitzt. Wenn er aber sagt: „Kaufe für mich auf deine Haftung (Dhimma) oder sagt: „Nimm für mich ein Darlehen (6) von tausend Einheiten für eine Karr an Lebensmitteln“ (8), und zahle den Kaufpreis in meinem Namen von deinem Vermögen oder von dem Guthaben, das ich bei dir habe, so ist dies gültig; denn wenn er auf die Haftung hin kauft, erfolgt der Kauf für den Auftraggeber und der Kaufpreis liegt bei diesem. Wenn er ihn dann von dem Guthaben bezahlt, das er bei ihm hat, so hat er das Darlehen an denjenigen gezahlt, dessen Auszahlung ihm der Gläubiger befohlen hat. Wenn er es jedoch aus seinem eigenen Vermögen für das Darlehen (Salaf) zahlt, das er ihm schuldete, so wird es zu einem Kredit (Qard) für ihn.

Abschnitt: Der Bevollmächtigte besitzt keine Befugnis zur Verfügung (Tasarruf), außer dem, was die Erlaubnis seines Auftraggebers erfordert, sei es durch ausdrückliche Äußerung oder durch den Brauch (Urf); denn seine Verfügung erfolgt aufgrund einer Erlaubnis, daher ist sie auf das beschränkt, wozu die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis wird teils durch Äußerung und teils durch den Brauch erkannt. Wenn er einen Mann in einer Angelegenheit zu einer bestimmten Zeit bevollmächtigt hat, so besitzt er die Befugnis zur Verfügung weder davor noch danach; denn seine Erlaubnis erstreckte sich nicht darauf, weder durch Äußerung (9) noch durch den Brauch; denn er könnte die Verfügung nur zu einer Zeit wünschen, in der ein Bedarf dafür besteht, und nicht zu einer anderen. Aus diesem Grund ist es nicht zulässig, ein Gebet vor oder nach der von Gott, dem Erhabenen, festgelegten Zeit zu vollziehen. Wenn er also zu ihm sagt: „Verkaufe mein Kleid morgen“, so ist der Verkauf weder heute noch übermorgen zulässig. Wenn er ihm einen Ort bestimmt hat und damit ein Zweck verbunden ist, beispielsweise wenn er ihn anweist, sein Kleid auf einem bestimmten Markt zu verkaufen, und dieser Markt bekannt für die Qualität der Zahlungsmittel, den hohen Preis, die Rechtmäßigkeit, die Rechtschaffenheit der Menschen dort oder die Zuneigung zwischen dem Auftraggeber und ihnen ist, so ist die Erlaubnis darauf beschränkt; denn er hat eine Sache festgelegt, für die er einen Zweck verfolgt, daher ist es nicht zulässig, diesen zu verfehlen. Wenn es jedoch keinen Unterschied zwischen diesem und einem anderen Ort hinsichtlich des Zwecks gibt, so ist die Erlaubnis nicht darauf beschränkt und der Verkauf an einem anderen Ort ist zulässig, da sie gleichwertig sind.

Anmerkungen

(5) Fehlt in M. (6) In M: „Tasallaf“ (nimm ein Darlehen auf). (7) Eine Karr: vierzig Irdab. (8) Fehlt in B. Korrektur der Ansicht. (9) In M: „uneingeschränkt“ (Mutlaqan).

Arabisch (Quelle)

صَحَّ، وإلَّا بَطَلَ. وهذا مذهبُ أبي حنيفةَ. والقولُ فيه كالقولِ في البَيْعِ، على ما تَقَدَّمَ.

فصل: قال القاضي: إذا قال لِرَجُلٍ: اشْتَرِ لِى (٥) بِدَيْنِى عليك طَعَامًا. لم يَصِحَّ. ولو قال: اسْتَلِفْ (٦) لي ألْفًا من مَالِكَ في كُرِّ (٧) [طَعَامٍ. ففَعَلَ، يَصِحَّ؛ لأنَّه لا يجوزُ أن يَشْتَرِىَ الإِنسانُ بمالِه ما يَمْلِكُه غيرُه. وإن قال: اشْتَرِ لي في ذِمَّتِكَ. أو قال: اسْتَلِفْ (٦) لي ألْفًا في كُرِّ طَعَامٍ] (٨)، واقْضِ الثمَنَ عَنِّى من مَالِكَ، أو من الدَّيْنِ الذي لي عليك. صَحَّ؛ لأنَّه إذا اشْتَرَى في الذِّمَّةِ حَصَلَ الشِّرَاءُ لِلْمُوَكِّلِ والثَّمَنُ عليه، فإذا قَضَاهُ من الدَّيْنِ الذي عليه، فقد دَفَعَ الدَّيْنَ إلى مَنْ أمَرَهُ صاحِبُ الدَّيْنِ بِدَفْعِه إليه، وإن قَضَاهُ من مَالِه عن دَيْنِ السَّلَفِ الذي عليه، صارَ قَرْضًا عليه.

فصل: ولا يَمْلِكُ الوَكِيلُ من التَّصَرُّفِ إلَّا ما يَقْتَضِيهِ إِذْنُ مُوَكِّلِه، من جِهَةِ النُّطْقِ، أوٍ من جِهَةِ العُرْفِ؛ لأنَّ تَصَرُّفَه بالإِذْنِ، فاخْتَصَّ بما أَذِنَ فيه، والإِذْنُ يُعْرَفُ بالنُّطْقِ تارَةً وبالعُرْفِ أُخْرَى. ولو وَكَّلَ رجلًا في التَّصَرُّفِ في زَمَنٍ مُقَيَّدٍ، لم يَمْلِكِ التَّصَرُّفَ قَبْلَهُ ولا بعدَه؛ لأنَّه لم يَتَناوَلْهُ إِذْنُه نُطْقًا (٩) ولا عُرْفًا؛ لأنَّه قد يُؤْثِرُ التَّصَرُّفَ في زَمَنِ الحاجَةِ إليه دونَ غيرِه، ولهذا لمَّا عَيَّنَ اللهُ تعالى لِعِبادَتِه وَقْتًا، لم يَجُزْ تَقْدِيمُها عليه ولا تَأْخِيرُها عنه. فلو قال له: بِعْ ثَوْبِى غَدًا. لم يَجُزْ بَيْعُه اليَوْمَ ولا بعدَ غَدٍ. وإن عَيَّنَ له المَكانَ، وكان يَتَعلَّقُ به غَرَضٌ، مثل أن يَأْمُرَهُ ببَيْعِ ثَوْبِه في سُوقٍ، وكان ذلك السُّوق مَعْرُوفًا بِجَوْدَةِ النَّقْدِ، أو كَثْرَةِ الثمَنِ، أو حِلِّه، أو بِصَلاحِ أهْلِه، أو بِمَوَدَّةٍ بين المُوَكِّلِ وبينهم، تَقَيَّدَ الإِذْنُ به؛ لأنَّه قد نَصَّ على أمْرٍ له فيه غَرَضٌ، فلم يَجُزْ تَفْوِيتُه. وإن كان هو وغيرُه سواءً في الغَرَضِ، لم يَتَقَيَّد الإِذْنُ به، وجازَ له البَيْعُ في غيرِه؛ لِمُسَاوَاتِه

Anmerkungen

(٥) سقط من: م.(٦) في م: "تسلف".(٧) الكر: أربعون إردبا.(٨) سقط من: ب. نقل نظر.(٩) في م: "مطلقا".

ZurückBand 7 · Seite 243Weiter
Zurück7·243Weiter