die eine Zweckbestimmung explizit nennt, so ist die explizite Nennung eine Erlaubnis für das andere, so als ob er ein Grundstück zur Bepflanzung mit einer bestimmten Sache pachtet oder leiht; dies gilt dann auch als Erlaubnis zur Bepflanzung mit Gleichwertigem oder Geringerem (10). Würde er eine Immobilie pachten (11), so dürfte er sie wie die vereinbarte nutzen. Wenn er ein Gebet oder einen Aufenthalt (I'tikaf) in einer Moschee gelobt, ist der I'tikaf oder das Gebet auch an einem anderen Ort zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Auftraggeber den Preis festgelegt hat oder nicht. [Wenn er jedoch den Käufer bestimmt und sagt: "Verkaufe ihn an eine bestimmte Person", so besitzt er nicht die Befugnis, ihn an jemand anderen zu verkaufen, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre, unabhängig davon, ob er den Preis festgelegt hat oder nicht] (12); denn er könnte ein Interesse daran haben, das Eigentum gerade dieser Person zu übertragen und nicht einer anderen, es sei denn, der Bevollmächtigte wisse durch ein Indiz oder eine explizite Aussage, dass kein Interesse an der Person des Käufers besteht.
Abschnitt: Wenn er ihn mit einem ungültigen Vertrag bevollmächtigt, so besitzt er diese Befugnis nicht; denn Gott, der Erhabene, hat dazu keine Erlaubnis erteilt, und da der Auftraggeber selbst keine Befugnis dazu hat, ist der Bevollmächtigte erst recht nicht dazu berechtigt. Er besitzt auch nicht die Befugnis zu einem gültigen Vertrag; denn der Auftraggeber hat dazu keine Erlaubnis erteilt. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte jedoch: Er besitzt die Befugnis zum gültigen Vertrag; denn wenn er die Erlaubnis zum ungültigen erteilt hat, so ist der gültige erst recht erlaubt. Wir aber sagen: Er hat ihm die Erlaubnis zu etwas Verbotenem erteilt, daher erwirbt er durch diese Erlaubnis keine Befugnis zum Erlaubten, so als ob er die Erlaubnis zum Kauf von Wein oder Schweinefleisch erteilt hätte; er besäße dann nicht die Befugnis zum Kauf von Pferden oder Schafen.
Abschnitt: Wenn er ihn mit dem Verkauf oder Kauf eines Sklaven, eines Tieres, einer Immobilie oder Ähnlichem bevollmächtigt, so besitzt er nicht die Befugnis, den Vertrag nur über einen Teil davon abzuschließen; denn die Vollmacht erstreckt sich auf die Gesamtheit, und in der Teilung liegt ein Schaden für den Auftraggeber sowie eine Stückelung seines Eigentums, wozu er keine Erlaubnis (13) erteilt hat. Wenn er ihn jedoch mit dem Verkauf von Sklaven oder deren Kauf bevollmächtigt, so besitzt er die Befugnis, den Vertrag über sie [insgesamt oder einen nach dem anderen] (14) abzuschließen; denn die Erlaubnis erstreckt sich auf den Vertrag über sie als Ganzes, und der Brauch bei deren Verkauf oder Kauf ist der Vertrag über jeden Einzelnen, wobei in der Zusammenfassung oder Einzelausführung kein Schaden liegt. Wenn er sagt: "Kaufe für mich Sklaven in einer einzigen Transaktion oder einen nach dem anderen" oder "verkaufe sie", so ist es nicht zulässig, ihm zu widersprechen; denn seine explizite Nennung...
(10) In M: "fa-ma" (und was). (11) In M: "ishtarā" (kaufte). (12) Fehlt in B. (13) Fehlt in A, B, M. (14) In A, B, M: "zumlatan wāhidan wāhidan" (insgesamt oder einen nach dem anderen).