Auf dem Bevollmächtigten liegt die Haftung für den Minderwert, und bezüglich dessen Höhe gibt es zwei Ansichten: Die erste ist die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Preis, zu dem er ihn (22) verkauft hat. Die zweite ist die Differenz zwischen dem, was unter dem liegt, bei dem sich die Leute normalerweise nicht täuschen lassen, und dem, bei dem sie sich täuschen lassen; denn der Verkauf zu einem Preis, bei dem sich die Leute täuschen lassen, ist gültig und es besteht dafür keine Haftung. Die erste Ansicht ist der Analogie näher, da dem Bevollmächtigten für diesen Verkauf keine Erlaubnis erteilt wurde, weshalb es dem Verkauf durch einen Fremden gleicht. Hätte er ihm die Erlaubnis zum Verkauf erteilt, bestünde keine Haftung, daher ähnelt es dem Kauf. Jede Rechtshandlung, in der der Bevollmächtigte seinem Auftraggeber zuwiderhandelt, hat dieselbe rechtliche Wirkung wie die Rechtshandlung eines Fremden, gemäß dem, was wir an seiner Stelle (23) erwähnen werden, so Gott will. Was das betrifft, bei dem sich die Leute üblicherweise täuschen lassen, so ist es entschuldigt, wenn der Auftraggeber ihm den Preis nicht festgelegt hatte; denn das, bei dem sich die Leute täuschen lassen, wird als Marktwert (24) betrachtet und eine Vermeidung dessen ist nicht möglich. Wäre jemand zugegen, der mehr als den Marktwert bietet, so ist es nicht zulässig, zum Marktwert zu verkaufen; denn er hat die Pflicht zur Vorsicht und zum Streben nach dem Vorteil für seinen Auftraggeber. Wenn er dennoch zum Marktwert verkauft und dann während der Bedenkzeit jemand erscheint, der mehr bietet, so ist er nach der korrekten Ansicht nicht verpflichtet, den Vertrag aufzulösen; denn die Erhöhung [des Angebots] ist verwehrt und untersagt, daher ist eine Rückkehr dazu nicht bindend. Auch deshalb, weil der Meistbietende möglicherweise nicht bei seinem erhöhten Angebot bleibt, sodass eine Auflösung aufgrund von Zweifel nicht verpflichtend ist. Es ist jedoch möglich, dass es für ihn bindend ist, da es sich um eine Erhöhung des Preises handelt, deren Erlangung möglich war, womit es dem Fall gleicht, als ob er (25) dies vor dem Verkauf gebracht hätte; das Verbot richtet sich gegen denjenigen, der erhöht hat, nicht gegen den Bevollmächtigten, womit es dem Fall gleicht, bei dem die Erhöhung vor dem Verkauf und nach (26) der Einigung darauf eingetroffen ist.
Abschnitt: Wer damit bevollmächtigt wurde, einen Sklaven für hundert zu verkaufen, und ihn für mehr als diesen Betrag verkauft, dessen Verkauf ist gültig, unabhängig davon, ob die Mehreinnahme viel oder wenig ist; denn er hat zu dem zugelassenen Preis verkauft und eine Erhöhung erzielt, die dem Auftraggeber nützt und nicht schadet. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Erhöhung aus derselben Gattung des angewiesenen Preises stammt oder aus einer anderen Gattung, etwa wenn er den Verkauf für hundert Dirham erlaubt und er ihn für hundert Dirham und einen Dinar oder ein Kleidungsstück verkauft. Die Gefährten (27) von al-Shafi'i sagten: Der Verkauf für hundert und ein Kleidungsstück ist nicht gültig,
(22) In B: "ba'a" (er verkaufte). (23) Im Original, A, M: "dhakara" (er erwähnte). (24) In B: "bi-thaman" (zu einem Preis). (25) In M: "ajaza" (er erlaubte/hat erlaubt). (26) In A, B: "ba'da" (nach) ohne das "wa" (und). (27) In M ein Zusatz: "ghair" (außer), ein Fehler.
وعلى الوَكِيلِ ضَمَانُ النَّقْصِ، وفى قَدرِه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، ما بَيْنَ ثَمَنِ المِثْلِ وما بَاعَهُ (٢٢) به. والثاني، ما بين ما يَتَغَابَنُ الناسُ به، وما لا يَتَغَابَنُ الناسُ به؛ لأنَّ ما يَتَغابَنُ الناسُ به يَصِحُّ بَيْعُه به ولا ضَمَانَ عليه. والأَوَّلُ أقْيَسُ؛ لأنَّه لم يُؤْذَنْ لِلْوَكِيلِ في هذا البَيْعِ، فأشْبَه بَيْعَ الأَجْنَبِىِّ. ولو أَذِنَ له في البَيْعِ، لم يكُنْ عليه ضَمَانٌ، فأشْبَهَ الشِّرَاءَ. وكلُّ تَصَرُّفٍ كان الوَكِيلُ مُخَالِفًا فيه لِمُوَكِّلِه، فحُكْمُه فيه حُكْمُ تَصَرُّفِ الأَجْنَبِىِّ، على ما نَذْكُرُ (٢٣) في مَوْضِعِه إن شاء اللَّه. وأمَّا ما يَتَغَابَنُ الناسُ به عادَةً، فمَعْفُوٌّ عنه إذا لم يكُنْ المُوَكِّلُ قَدَّرَ له الثَّمَنَ؛ لأنَّ ما يَتَغَابَنُ الناسُ به يُعَدُّ ثمَنَ (٢٤) المِثْلِ، ولا يُمْكِنُ التَّحَرُّزُ عنه. ولو حَضَرَ من يَزِيدُ على ثَمَنِ المِثْلِ، لم يَجُزْ أن يَبِيعَ بثَمَنِ المِثْلِ؛ لأنَّ عليه الاحْتِيَاطَ وطَلَبَ الحَظِّ لِمُوَكِّلِه. وإن باعَ بثَمَنِ المِثْلِ، فحَضَرَ مَن يَزِيدُ في مُدَّةِ الخِيَارِ، لم يَلْزَمْهُ فَسْخُ العَقْدِ، في الصَّحِيحِ؛ لأنَّ الزِّيَادَةَ مَمْنُوعٌ منها، مَنْهِىٌّ عنها، فلا يَلْزَمُ الرُّجُوعُ إليها، ولأنَّ المُزَايِدَ قد لا يَثْبُتُ على الزِّيَادَةِ، فلا يَلْزَمُ الفَسْخُ بالشَّكِّ. ويَحْتَمِلُ أن يَلْزَمَهُ ذلك؛ لأنَّها زِيَادَةٌ في الثمَنِ أمْكَنَ تَحْصِيلُها، فأشْبَهَ ما لو جاءَ (٢٥) به قبلَ البَيْعِ، والنَّهْىُ يَتَوَجَّهُ إلى الذي زَادَ لا إلى الوَكِيلِ، فأشْبَهَ مَن جَاءَتْهُ الزِّيَادَةُ قبل البَيْعِ وبعدَ (٢٦) الاتِّفَاقِ عليه.
فصل: ومَن وُكِّلَ في بَيْعِ عَبْدٍ بمائةٍ، فباعَهُ بأَكْثَرَ منها، صَحَّ، سواءٌ كانت الزِّيَادَةُ كَثِيرَةً أو قَلِيلةً؛ لأنَّه باعَ بالمَأْذُونِ فيه وزَادَ زِيَادَةً تَنْفَعُه ولا تَضُرُّه، وسواءٌ كانت الزِّيَادَةُ من جِنْسِ الثَّمَنِ المَأْمُورِ به، أو مِن غيرِ جِنْسِه، مثل أن يَأْذَنَ في بَيْعِه بمائةِ دِرْهَمٍ، فيَبِيعُه بمائةِ دِرْهَمٍ ودِينَارٍ أو ثَوْبٍ. وقال أصْحابُ (٢٧) الشّافِعِىِّ: لا يَصِحُّ بَيْعُه بمائةٍ وثَوْبٍ، في
(٢٢) في ب: "باع".(٢٣) في الأصل، أ، م: "ذكر".(٢٤) في ب: "بثمن".(٢٥) في م: "أجاز".(٢٦) في أ، ب: "بعد" بدون الواو.(٢٧) في م زيادة: "غير" خطأ.