eine der beiden Ansichten; denn es handelt sich um eine andere (28) Gattung von Preisen (29). Unser Standpunkt ist, dass dies eine Erhöhung ist, die ihn begünstigt und ihm nicht schadet; es ähnelt daher dem Fall, wenn er ihn für hundert und einen Dinar verkauft hätte. Zudem ist die Erlaubnis, ihn für hundert zu verkaufen, nach dem Brauch auch eine Erlaubnis, ihn mit einer darüber hinausgehenden Mehrleistung zu verkaufen; denn wer mit hundert zufrieden ist, hat nichts dagegen, wenn ihm noch ein Kleidungsstück hinzugefügt wird, das ihm nützt und nicht schadet. Wenn er ihn aber für hundert Dinar, oder für neunzig Dirham und zehn Dinar und Ähnliches (30) verkauft, oder für hundert Kleidungsstücke, oder für achtzig Dirham und zwanzig Kleidungsstücke, so ist dies nicht gültig. Dies erwähnte al-Qadi. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i; denn er ist seinem Auftraggeber in der Gattung zuwidergehandelt, weshalb es dem Fall gleicht, als hätte er ihn für ein Kleidungsstück verkauft, das mehr als hundert Dirham wert ist. Es ist jedoch möglich, dass es gültig ist, falls er statt der Dirham Dinar oder statt eines Teils davon [Dinar] festlegt; denn dies ist nach dem Brauch erlaubt, da jemand, der mit einem Dirham zufrieden ist, auch mit einem Dinar an dessen Stelle zufrieden ist, weshalb es dem Verkauf für hundert Dirham und einen Dinar gleichkommt. Was jedoch Kleidung betrifft, so ist der Verkauf dagegen nicht gültig; denn sie gehört nicht zur Gattung der Preise.
Abschnitt: Wenn er ihn damit beauftragt, einen Sklaven für hundert zu verkaufen, und er dessen Hälfte dafür verkauft, oder er ihn unbeschränkt beauftragt und er die Hälfte für den Preis des Ganzen verkauft, so ist dies zulässig; denn dies ist nach dem Brauch erlaubt, da jemand, der mit hundert (31) als Preis für das Ganze zufrieden ist, auch damit als Preis für die Hälfte zufrieden ist. Zudem hat er ihm die hundert eingebracht und ihm einen Überschuss belassen, der ihn begünstigt und nicht schadet. Er darf auch die andere Hälfte verkaufen; denn er ist zum Verkauf befugt, womit es dem Fall gleicht, als hätte er den gesamten Sklaven zum doppelten (32) seines Preises verkauft. Es ist möglich, dass ihm der Verkauf nicht gestattet ist; denn er hat das Ziel des Auftraggebers bezüglich des Preises bereits durch den Verkauf der Hälfte erreicht, sodass er möglicherweise den Verkauf des Restes nicht wünscht, da er durch den Verkauf der Hälfte bereits den angestrebten Preis erhalten hat. Ebenso verhält es sich mit dem Auftrag, zwei Sklaven für hundert zu verkaufen: Wenn er einen von beiden dafür verkauft, ist dies gültig. Ob er auch den anderen Sklaven verkaufen darf, darüber gibt es zwei Ansichten. Wenn er ihn jedoch damit beauftragt hat, seinen Sklaven für hundert zu verkaufen, und er einen Teil davon für weniger als diesen Betrag verkauft, ist dies nicht gültig. Und wenn er ihn unbeschränkt beauftragt hat und er einen Teil für weniger als den Preis des Ganzen verkauft, ist dies nicht zulässig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Yusuf
(28) Fehlt in: M. (29) Die folgende Erwiderung bis zum Ende des Abschnitts steht nicht im Original. (30) In A: "au ashbah" (oder Ähnliches). (31) In A: "bi-mi'a" (für hundert). (32) In A: "bi-mithl" (zum Gleichen).
أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه من غيرِ (٢٨) جِنْسِ الأَثْمانِ (٢٩). ولَنا، أنَّهَا زِيادَةٌ تَنْفَعُه ولا تَضُرُّه، أشْبَهَ ما لو باعَهُ بمائةٍ ودِينَارٍ، ولأنَّ الإِذْنَ في بَيْعِه بمائةٍ، إِذْنٌ في بَيْعِه بزِيَادَةٍ عليها عُرْفًا، لأنَّ مَن رَضِىَ بمائةٍ لا يَكْرَهُ أن يُزَادَ عليها ثَوْبٌ يَنْفَعُه ولا يَضُرُّه. وإن باعَهُ بمائةِ دِينَارٍ، أو بِتِسْعِينَ دِرْهَمًا وعَشرَةَ دَنَانِير، وأشْبَاه (٣٠) ذلك، أو بمائةِ ثَوْبٍ، أو بِثَمَانِينَ دِرْهَمًا وعِشْرِينَ ثَوْبًا، لم يَصِحَّ. ذَكَرَهُ القاضى. وهو مذهبُ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّه خَالَفَ مُوَكِّلَه في الجِنْسِ، فأشْبَهَ ما لو باعَهُ بِثَوْبٍ يُسَاوِى أَكْثَرَ من مائةِ دِرْهَمٍ. ويَحْتَمِلُ أن يَصِحَّ فيما إذا جَعَلَ مكانَ الدَّرَاهِمِ دَنَانِيرَ، أو مكانَ بعضِها؛ لأنَّه مَأْذُونٌ فيه عُرْفًا، فإنَّ مَن رَضِىَ بِدِرْهَمٍ رَضِىَ مكانَه بِدِينارٍ، فَجَرى مَجْرَى بَيْعِه بمائةِ دِرْهَمٍ ودِينارٍ. وأمَّا الثِّيَابُ فلا يَصِحُّ بَيْعُه بها؛ لأنَّها من غيرِ جِنْسِ الأَثْمانِ.
فصل: وإن وَكَّلَهُ في بَيْعِ عَبْدٍ بمائةٍ، فباعَ نِصْفَه بها، أو وَكَّلَه مُطْلَقًا، فباعَ نِصْفَه بثَمَنِ الكُلِّ، جازَ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ فيه من جِهَةِ العُرْفِ، فإنَّ مَن رَضِىَ مائةً (٣١) ثَمَنًا لِلْكُلِّ، رَضِى بها ثَمَنًا لِلنِّصْفِ، ولأنَّه حَصَّلَ له المائةَ وأَبْقَى له زِيَادَةً تَنْفَعُه ولا تَضُرُّه. وله بَيْعُ النِّصْفِ الآخَرِ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ في بَيْعِه، فأَشْبَهَ ما لو باعَ العَبْدَ كلَّه بِمِثْلَىْ (٣٢) ثَمَنِه. ويَحْتَمِلُ ألَّا يجوزَ له بَيْعُه؛ لأنَّه قد حَصّلَ لِلْمُوَكِّلِ غَرَضَه من الثمَنِ بِبَيْعِ نِصْفِه، فرُبَّما لا يُؤْثِرُ بَيْعَ باقِيه، لِلْغِنَى عن بَيْعِه بما حَصَّلَ له من ثَمَنِ نِصْفِه. وهكذا القولُ في تَوْكِيلِه في بَيْعِ عَبْدَيْنِ بمائةٍ، إذا باع أحَدَهما بها، صَحَّ. وهل يكونُ له بَيْعُ العَبْدِ الآخَرِ؟ على وَجْهَيْنِ. فأمَّا إن وَكَّلَهُ في بَيْعِ عَبْدِه بمائةٍ، فباعَ بعضَه بأقَلَّ منها، لم يَصِحَّ. وإن وَكَّلَهُ مُطْلَقًا، فباعَ بعضَه بأقَلَّ من ثَمَنِ الكلِّ، لم يَجُزْ. وبهذا قال الشّافِعِىُّ، وأبو يوسفَ،
(٢٨) سقط من: م.(٢٩) الرد التالى كله حتى نهاية الفصل لم يرد في الأصل.(٣٠) في أ: "أو أشباه".(٣١) في أ: "بمائة".(٣٢) في أ: "بمثل".