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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 25Abschnitt

Übersetzung · DE

Und unsere Argumentation ist: Das Blutgeld und der Wert sind in der Verbindlichkeit (Dhimma) festgelegt und bestimmt, daher ist es nicht zulässig, sich darüber gegen mehr davon aus derselben Gattung zu vergleichen, so wie es bei dem festgelegt ist, was aus einem Darlehen oder dem Preis einer verkauften Sache resultiert. Und weil er, wenn er mehr davon nimmt, sein Recht und eine zusätzliche Leistung ohne Gegenwert genommen hat, was den Verzehr von Vermögen durch Unrecht (al-batil) darstellt. Wenn er sich jedoch über etwas, das nicht derselben Gattung angehört, gegen einen höheren Wert vergleicht, so ist dies zulässig, da es sich um einen Kauf handelt, und es ist zulässig, eine Sache für mehr oder weniger als ihren Wert zu kaufen.

Abschnitt: Wenn man sich über die hundert Dirham, die aufgrund einer Sachbeschädigung in der Verbindlichkeit feststehen, gegen hundert aufgeschobene Dirham vergleicht, so ist dies nicht zulässig, und sie (die ursprüngliche Schuld) bleiben sofort fällig. Dies ist die Meinung von al-Shafi'i. Von Ahmad ist überliefert, dass es zulässig ist. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, da er das Zerstörte durch hundert aufgeschobene Dirham ausgeglichen hat, was zulässig ist, so als ob er es ihm verkauft hätte. Unsere Argumentation ist, dass ihm nur der Wert des Zerstörten zusteht, und dies sind hundert sofort fällige Dirham; die sofortige Fälligkeit wird durch die Aufschiebung nicht aufgeschoben. Und wenn wir dies als Kauf ansehen, dann ist es ein Kauf von Schuld gegen Schuld, und der Kauf von Schuld gegen Schuld ist nicht zulässig.

Abschnitt: Wenn man sich über die Vergeltung (Qisas) durch einen Sklaven vergleicht und sich herausstellt, dass dieser bereits einem anderen gehört (mustahaq), dann kehrt man zu dessen Wert zurück, nach der einhelligen Meinung aller. Wenn sich herausstellt, dass er frei ist, gilt dasselbe. Dies vertreten auch Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Man kehrt zum Blutgeld (Diya) zurück, weil der Vergleich ungültig ist, also kehrt man zu dem zurück, was man vor dem Vergleich hatte, und das ist das Blutgeld. Unsere Argumentation ist, dass die Übergabe dessen, was als Gegenleistung bestimmt wurde, unmöglich wurde, also kehrt man zu dessen Wert zurück, so wie wenn er einem anderen gehören würde.

Abschnitt: Wenn man sich über ein Haus oder einen Sklaven gegen eine Gegenleistung vergleicht und feststellt, dass die Gegenleistung bereits einem anderen gehört oder frei ist, so kehrt man zum Haus und dem, worüber man sich vergleichen wollte, zurück, bzw. zu dessen Wert, falls es bereits zerstört wurde. Denn der Vergleich ist hier in Wahrheit ein Kauf; wenn sich also herausstellt, dass die Gegenleistung jemand anderem gehörte oder frei war, war der Kauf ungültig, also kehrt man zu dem zurück, was einem zustand. Dies ist anders als beim Vergleich bezüglich der Vergeltung, denn dieser ist kein Kauf, sondern man nimmt eine Entschädigung für den Verzicht auf die Vergeltung. Wenn man eine Sache kauft und sie mangelhaft findet und sich [wegen des Mangels] mit einem Sklaven vergleicht, sich dieser jedoch als fremdes Eigentum oder frei erweist, so kehrt man zur Minderung des Wertes (Arsh al-'Ayb) zurück. Wenn der Verkäufer eine Frau war und sie sich ihm als Gegenleistung für die Minderung vermählte, und der Mangel dann verschwand, so kehrt sie zur Minderung zurück, nicht zum Brautgeld (Mahr al-Mithl), da sie dies als Brautgeld für sich akzeptiert hatte.

Anmerkungen

(49) Im Original, A und M: "faraja'a" (so kehrte er zurück). (50) In A und M: "'anhu" (darüber).

Arabisch (Quelle)

ولَنا، أنَّ الدِّيَةَ والقِيمَةَ ثَبَتَتْ فى الذِّمَّةِ مُقَدَّرَةً، فلم يَجُزْ أن يُصَالِحَ عنها بأَكْثَرَ منها من جِنْسِها، كالثَّابِتَةِ عن قَرْضٍ أو ثَمَنِ مَبِيعٍ، ولأنَّه إذا أخَذَ أكْثَرَ منها فقد أخَذَ حَقَّهُ وزِيَادَةً لا مُقَابِلَ لها، فيكونُ أكْلُ مَالٍ بالبَاطِلِ. فأمَّا إن صَالَحَهُ على غيرِ جِنْسِها، بأكْثَرَ قِيمَةً منها، جَازَ؛ لأنَّه بَيْعٌ، ويَجُوزُ أن يَشْتَرِىَ الشىءَ بأكْثَرَ من قِيمَتِه أو أَقَلَّ.

فصل: ولو صَالَحَ عن المائةِ الثَّابِتَةِ فى الذِّمَّةِ بالإِتْلَافِ، بمائةٍ مُؤَجَّلَةٍ، لم يَجُزْ، وكانت حَالَّةً. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وعن أحْمَدَ: يجوزُ. وهو قولُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّه عَاوَضَ عن المُتْلَفِ بمائةٍ مُؤَجَّلَةٍ، فجَازَ، كما لو بَاعَهُ إيَّاهُ. ولَنا، أنَّه إنَّما يَسْتَحِقُّ عليه قِيمَةَ المُتْلَفِ، وهو مائةٌ حالَّةٌ، والحالُّ لا يَتَأَجَّلُ بالتَّأْجِيلِ، وإن جَعَلْنَاهُ بَيْعًا فهو بَيْعُ دَيْنٍ بِدَيْنٍ، وبَيْعُ الدَّيْنِ بالدَّيْنِ غيرُ جَائِزٍ.

فصل: ولو صَالَحَ عن القِصَاصِ بِعَبْدٍ، فخَرَجَ مُسْتَحَقًّا، رَجَعَ بِقِيمَتِه فى قولِهم جَمِيعًا. وإن خَرَجَ حُرًّا فكذلك. وبه قال أبُو يوسفَ ومحمدٌ. وقال أبو حنيفةَ: يَرْجِعُ بالدِّيَةِ؛ لأنَّ الصُّلْحَ فَاسِدٌ، فيرْجِعُ (٤٩) بِبَذْلِ ما صَالَحَ عنه، وهو الدِّيَةُ. ولَنا، أنَّه تَعَذَّرَ تَسْلِيمُ ما جَعَلَهُ عِوَضًا، فرَجَعَ فى قِيمَتِه، كما لو خَرَجَ مُسْتَحَقًّا.

فصل: ولو صَالَحَ عن دَارٍ أو عَبْدٍ بِعِوَضٍ، فوَجَدَ العِوَضَ مُسْتَحَقًّا أو حُرًّا، رَجَعَ فى الدَّارِ وما صَالَحَ عنه، وبقِيمَتِه إن كان تَالِفًا؛ لأنَّ الصُّلحَ هاهُنا بَيْعٌ فى الحَقِيقَةِ، فإذا تَبَيَّنَ أنَّ العِوَضَ كان مُسْتَحَقًّا أو حُرًّا كان البَيْعُ فَاسِدًا، فرَجَعَ فيما كان له، بِخِلَافِ الصُّلْحِ عن القِصَاصِ، فإنَّه ليس بِبَيْعٍ، وإنما يَأْخُذُ عِوَضًا عن إسْقاطِ القِصَاصِ. ولو اشْتَرى شَيْئًا فوَجَدَه مَعِيبًا، فصَالَحَه [عن عَيْبِه] (٥٠) بِعَبْدٍ، فبَانَ مُسْتَحَقًّا أو حُرًّا، رَجَعَ بأَرْشِ العَيْبِ. ولو كان البائِعُ امْرأَةً، فزَوَّجَتْهُ نَفْسَها عِوَضًا عن أرْشِ العَيْبِ، فزَالَ العَيْبُ رَجَعَتْ بأَرْشِه، لا بِمَهْرِ المِثْلِ؛ لأنَّها رَضِيَتْ ذلك مَهْرًا لها.

Anmerkungen

(٤٩) في الأصل، أ، م: "فرجع".(٥٠) فى أ، م: "عنه".

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