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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 250Abschnitt

Übersetzung · DE

und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Es ist zulässig, wenn er die Vollmacht uneingeschränkt erteilt hat, auf der Grundlage seines Prinzips, dass der uneingeschränkte Bevollmächtigte nach Belieben verkaufen darf. Unser Standpunkt ist, dass für den Auftraggeber ein Schaden darin liegt, den Verkauf aufzuteilen, und eine Erlaubnis hierfür weder explizit noch durch den Brauch gegeben ist; daher ist es nicht zulässig, so wie wenn er ihn mit dem Kauf eines Sklaven beauftragt hätte und er nur dessen Hälfte gekauft hätte.

Abschnitt: Wenn er ihn damit beauftragt, einen bestimmten Sklaven für hundert zu kaufen, und er ihn für fünfzig oder für weniger als hundert kauft, so ist dies gültig und für den Auftraggeber verbindend; denn dies ist nach dem Brauch erlaubt. Wenn er jedoch sagte: "Kaufe ihn nicht für weniger als hundert", und er diesem widersprach, so ist es nicht zulässig; denn er hat gegen dessen ausdrückliche Anweisung (33) verstoßen, und die explizite Aussage hat Vorrang vor der Indikation des Brauchs. Wenn er sagte: "Kaufe ihn für hundert, aber kaufe ihn nicht für fünfzig", so ist es ihm gestattet, ihn für einen Betrag über fünfzig zu kaufen; denn die Erlaubnis zum Kauf für hundert deutet nach dem Brauch auch auf den Kauf für einen geringeren Betrag hin, wobei die fünfzig durch das explizite Verbot ausgeschlossen wurden, während es für Beträge darüber (34) bei der Maßgabe der Erlaubnis bleibt. Wenn er ihn für weniger als fünfzig kauft, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, es sei zulässig, weil er nicht gegen das explizite Verbot verstoßen hat, was dem Fall gleicht, in dem er für mehr als fünfzig kauft. Die zweite besagt, es sei nicht zulässig; denn er hat ihm die fünfzig untersagt, weil er sie als eigenständigen Betrag betrachtete. Dies war ein Hinweis auf das Verbot für Beträge, die geringer sind als diese, genauso wie die Erlaubnis zum Kauf für hundert auch eine Erlaubnis für Beträge darunter impliziert; dies verhält sich also wie ein explizites Verbot, denn der Hinweis in der Rede ist wie ihr Wortlaut. Wenn er sagte: "Kaufe ihn für hundert Dinar", und er ihn für hundert Dirham kaufte, so gilt dafür dieselbe Regelung wie für den Fall, wenn er sagte: "Verkaufe ihn für hundert Dirham", und er ihn für hundert Dinar verkaufte, entsprechend dem, was bereits dazu gesagt wurde. Wenn er sagte: "Kaufe für mich dessen Hälfte für hundert", und er den ganzen Sklaven oder mehr als dessen Hälfte für hundert kaufte, so ist es zulässig; denn dies ist nach dem Brauch erlaubt. Wenn er sagte: "Kaufe für mich dessen Hälfte für hundert, aber kaufe nicht den ganzen", und er mehr als die Hälfte und weniger als das Ganze für hundert kaufte, so ist es gültig, in Analogie zu der vorangegangenen Problematik, da die Indikation des Brauchs die Erlaubnis zum Kauf von allem, was über die Hälfte hinausgeht, festlegt, wobei das Ganze durch das explizite Verbot ausgeschlossen ist, so dass es im Übrigen bei der Maßgabe der Erlaubnis bleibt.

Abschnitt: Wenn er ihn damit beauftragt, einen beschriebenen Sklaven für hundert zu kaufen, und er ihn gemäß der Beschreibung für weniger als diesen Betrag kauft,

Anmerkungen

(33) In M: "nisfuhu" (dessen Hälfte). Ein Fehler. (34) In B: "ma" (was).

Arabisch (Quelle)

ومحمدٌ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ فيما إذا أَطْلَقَ الوَكَالةَ. بناءً على أَصْلِه في أن لِلْوَكِيلِ المُطْلَقِ البَيْعَ بما شاءَ. ولَنا، أنَّ على المُوَكِّلِ ضَرَرًا في تَبْعِيضِه، ولم يُوجَدِ الإِذْنُ فيه نُطْقًا ولا عُرْفًا، فلم يَجُزْ، كما لو وَكَّلَهُ في شِرَاءِ عَبْدٍ، فاشْتَرَى نِصْفَه.

فصل: وإن وَكَّلَه في شِرَاءِ عَبْدٍ بِعَيْنِه بمائةٍ، فاشْتَراهُ بخَمْسِينَ، أو بما دون المائةِ، صَحَّ، ولَزِمَ المُوَكِّلَ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ فيه من جِهَةِ العُرْفِ. وإن قال: لا تَشْتَرِه بأقَلَّ من مائةٍ، فخَالَفَه، لم يَجُزْ؛ لأنَّه خالَفَ نَصَّهُ (٣٣)، وصَرِيحُ قَوْلِه مُقَدَّمٌ على دَلَالَةِ العُرْفِ. فإن قال: اشْتَرِه بمائةٍ، ولا تَشْتَرِه بخَمْسِينَ. جازَ له شِرَاؤُه بما فوق الخَمْسِينَ؛ لأنَّ إِذْنَهُ في الشِّرَاءِ بمائةٍ دَلَّ عُرْفًا على الشِّرَاءِ بما دونها، خَرَجَ منه الخَمْسُونَ بِصَرِيحِ النَّهْىِ، بَقِىَ فيما (٣٤) فَوْقَها على مُقْتَضَى الإِذْنِ. وإن اشْتَراهُ بأقَلَّ من الخَمْسِينَ، ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، يجوزُ؛ لذلك، ولأنَّه لم يُخَالِفْ صَرِيحَ نَهْيِه، أشْبَهَ ما زادَ على الخَمْسِينَ. والثانى، لا يجوزُ؛ لأنَّه نَهَاهُ عن الخَمْسِينَ اسْتِقْلَالًا لها. فكان تَنْبِيهًا على النَّهْىِ عمَّا هو أقَلُّ منها، كما أنَّ الإِذْنَ في الشِّرَاءِ بمائةٍ إِذْنٌ فيما دونها، فجَرَى ذلك مَجْرَى صَرِيحِ نَهْيِه، فإنَّ تَنْبِيهَ الكَلَامِ كَنَصِّه. وإن قال: اشْتَرِه بمائةِ دِينَارٍ. فاشْتَراهُ بمائةِ دِرْهَمٍ. فالحُكْمُ فيه كما لو قال: بِعْهُ بمائةِ دِرْهَمٍ، فباعَهُ بمائةِ دِينَارٍ، على ما مَضَى من القولِ فيه. وإن قال: اشْتَرِ لي نِصْفَهُ بمائةٍ. فاشْتَراهُ كلَّه أو أَكْثَرَ من نِصْفِه بمائةٍ، جازَ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ فيه عُرْفًا. وإن قال: اشْتَرِ لي نِصْفَه بمائةٍ، ولا تَشْتَرِه جَمِيعَه، فاشْتَرَى أكْثَرَ من النِّصْفِ وأقَلَّ من الكُلِّ بمائةٍ، صَحَّ، في قِيَاسِ المَسْأَلَةِ التي قبلَها، لكَوْنِ دَلَالَةِ العُرْفِ قاضِيَةً بالإِذْنِ في شِرَاءِ كلِّ ما زَادَ على النِّصْفِ، خَرَجَ الجَمِيعُ بِصَرِيحِ نَهْيِه، ففيما عَداهُ يَبْقَى على مُقْتَضَى الإِذْنِ.

فصل: وإن وَكَّلَه في شِرَاءِ عَبْدٍ مَوْصُوفٍ بمائةٍ، فاشْتَراهُ على الصِّفَةِ بِدُونِها،

Anmerkungen

(٣٣) في م: "نصفه". خطأ.(٣٤) في ب: "ما".

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