ist es zulässig; denn dies ist nach dem Brauch erlaubt. Wenn er jedoch davon (35) bei der Beschaffenheit abweicht oder ihn für mehr als den Betrag kauft, so ist dies für den Auftraggeber nicht verbindend. Wenn er sagt: "Kaufe für mich einen Sklaven für hundert", und er kauft einen Sklaven, der hundert wert ist, für weniger als diesen Betrag, so ist dies zulässig; denn wenn er ihn für hundert gekauft hätte, wäre es zulässig gewesen, und wenn er ihn für weniger kauft, so hat er ihm einen Vorteil verschafft, daher ist es zulässig. Wenn der Sklaven jedoch nicht hundert wert ist, so ist es nicht zulässig, auch wenn er mehr wert ist, als er für ihn bezahlt hat; denn er hat seinem Befehl widersprochen und sein Ziel nicht erreicht.
Abschnitt: Wenn er ihn damit beauftragt, ein Schaf für einen Dinar zu kaufen, und er zwei Schafe kauft, von denen jedes weniger als einen Dinar wert ist, so findet der Kauf (36) für den Auftraggeber keine Anwendung. Wenn jedoch jedes der beiden Schafe einen Dinar wert ist, oder eines der beiden einen Dinar wert ist und das andere weniger als einen Dinar, so ist dies gültig und für den Auftraggeber verbindend. Dies ist die bekannte Ansicht aus der Schule von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Eines der beiden Schafe gilt für den Auftraggeber für einen halben Dinar, und das andere gehört dem Bevollmächtigten; denn er war nur damit einverstanden, ihm die Verpflichtung für ein einziges Schaf aufzuerlegen. Unser Argument ist, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – Urwa ibn al-Ja'd einen Dinar gab und sagte: "Kaufe uns dafür ein Schaf." Er sagte: "Ich begab mich zum Viehmarkt und kaufte zwei Schafe für einen Dinar. Ich kam zurück und trieb sie vor mir her oder führte sie am Strick, da traf mich auf dem Weg ein Mann und handelte mit mir, so verkaufte ich ihm eines der Schafe für einen Dinar. Ich kam zum Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – mit dem Dinar und dem Schaf und sagte: 'O Gesandter Allahs, hier ist euer Dinar und hier ist euer Schaf.' Er sagte: 'Wie hast du das angestellt?' Ich erzählte ihm die Geschichte, worauf er sagte: 'O Allah, segne ihn bei den Geschäften seiner Rechten!' (37). Zudem hat er für ihn das Erlaubte erzielt und zusätzlich etwas von derselben Art, das nützt und nicht schadet, daher fällt dies ihm zu, genauso wie wenn er sagte (38): 'Verkaufe ihn für einen Dinar', und er ihn für zwei Dinar verkauft hätte; was jener erwähnte, wird durch den Verkauf entkräftet. Wenn der Bevollmächtigte eines der beiden Schafe ohne den Befehl des Auftraggebers verkauft, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass der Verkauf ungültig ist; denn er hat das Eigentum seines Auftraggebers ohne dessen Befehl (39) verkauft, daher ist es nicht zulässig,
(35) In A: "khalafa" (er widersprach). (36) Fehlt in M. (37) Seine Überlieferung wurde bereits bei 6/295 dargelegt. (38) In A und M findet sich die Hinzufügung: "lahu" (für ihn). (39) In B: "idhnihi" (seiner Erlaubnis).