die Rückgabe; denn der Auftrag impliziert Fehlerfreiheit, daher gleicht es dem Fall, als hätte er ihn mit dem Kauf einer beschriebenen Ware beauftragt. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass er nicht zur Rückgabe berechtigt ist; denn der Auftraggeber hat durch die Bestimmung den Ermessensspielraum eingeschränkt, sodass er mit dem Kauf vielleicht in Bezug auf alle seine Eigenschaften einverstanden war. Wenn er den Mangel vor dem Kauf kannte, ist er dann zum Kauf berechtigt? Es gibt hierzu ebenfalls zwei Ansichten, die auf der Frage seiner Rückgabeberechtigung bei Kenntnis des Mangels nach dem Kauf basieren. Wenn wir sagen, er darf ihn zurückgeben, so darf er ihn nicht kaufen; denn wenn der Mangel bereits nach dem Vertrag die Rückgabe rechtfertigt, so ist es umso mehr ein Grund, den Kauf von vornherein zu verhindern. Wenn wir sagen, er besitzt dort kein Rückgaberecht, so darf er hier kaufen; denn die Bestimmung durch den Auftraggeber hat sein Urteil und seine Rechtsfindung bezüglich der Zulässigkeit der Rückgabe eingeschränkt, und das gilt gleichermaßen für den Kauf.
Abschnitt: Wenn der Bevollmächtigte für seinen Auftraggeber mit dessen Erlaubnis etwas kauft, geht das Eigentum vom Verkäufer auf den Auftraggeber über und gelangt nicht in den Besitz des Bevollmächtigten. Dies ist die Lehre von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Es geht in den Besitz des Bevollmächtigten über und wandert dann zum Auftraggeber; denn die Rechte aus dem Vertrag hängen am Bevollmächtigten, was dadurch bewiesen wird, dass es in seinen Besitz übergeht und nicht zum Auftraggeber wandert, wenn er es zu einem höheren als dem Preis kauft. Unsere Beweisführung ist, dass er einen Vertrag für jemand anderen abgeschlossen hat, der für diesen gültig ist, weshalb das Eigentum auf ihn übergehen muss, wie beim Vater und beim Vormund (Wasi) sowie im Falle, dass er für ihn eine Heirat schließt. Ihr Argument, dass die Rechte aus dem Vertrag an ihm hängen, wird nicht anerkannt. Daraus leitet sich ab: Wenn ein Muslim einen Nicht-Muslim (Dhimmi) mit dem Kauf von Wein oder Schweinefleisch beauftragt und dieser es für ihn kauft, so ist der Kauf ungültig. Abu Hanifa sagte: Er ist gültig und gilt für den Dhimmi; denn Wein ist für sie ein Gut, da sie ihn als Vermögen betrachten und damit Handel treiben, daher ist die Bevollmächtigung bei ihnen darin gültig wie bei ihrem sonstigen Vermögen. Unsere Beweisführung ist, dass für alles, was einem Muslim rechtlich nicht als Vertragsgegenstand erlaubt ist, auch keine Stellvertretung möglich ist, wie bei der Heirat mit einer Magierin. Damit widerspricht er dem Status ihres sonstigen Vermögens. Wenn der Bevollmächtigte zu einem bestimmten Preis verkauft, wird das Eigentum des Auftraggebers am Preis festgesetzt; denn er steht auf einer Stufe mit der verkauften Ware. Wenn der Preis im Schuldverhältnis (Dhimma) steht, haben sowohl der Bevollmächtigte als auch der Auftraggeber das Recht, ihn einzufordern. Dies ist die Lehre von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Der Auftraggeber hat kein Recht auf die Forderung; denn die Rechte aus dem Vertrag hängen am Bevollmächtigten und nicht an ihm, weshalb auch die Sitzung des Währungstauschs (Sarf) und das Wahlrecht (Khiyar) an ihm hängen und nicht an seinem Auftraggeber, und das gilt ebenso für die Inbesitznahme. Unsere Beweisführung ist, dass dies eine Forderung des Auftraggebers ist, deren Entgegennahme für ihn gültig ist, folglich besitzt er
(47) Das "Waw" fehlt in: Original. (48) In B: "fa-yaṣiḥḥu" (so ist er gültig). (49) In A, B, M: "ka-tazwīdji" (wie bei der Heirat).