die Forderung zu stellen, gleich anderen seiner Forderungen, in denen er jemanden bevollmächtigt hat. Dies unterscheidet sich von der Sitzung des Vertragsschlusses, da diese zu den Bedingungen des Vertrags gehört und somit den Vertragsschließenden betrifft, wie das Angebot und die Annahme. Was den Preis anbelangt, so ist dieser ein Recht des Auftraggebers und ein Gut aus seinem Vermögen, weshalb er das Recht hat, ihn einzufordern. Wir erkennen nicht an, dass die Rechte aus dem Vertrag ihn betreffen; sie betreffen vielmehr den Auftraggeber, nämlich die Übergabe des Preises, die Entgegennahme der verkauften Ware, die Rückgabe bei Mängeln und die Gewährleistung bei Rechtsmängeln (Darak). Was den Preis dessen anbelangt, was er gekauft hat, wenn dieser im Schuldverhältnis steht, so festigt er sich im Schuldverhältnis des Auftraggebers als Grundlage und im Schuldverhältnis des Bevollmächtigten als Folge, wie bei einem Bürgen. Der Verkäufer darf den fordern, von dem er will. Wenn er den Bevollmächtigten von der Forderung entbindet, ist der Auftraggeber nicht entbunden; wenn er den Auftraggeber entbindet, ist auch der Bevollmächtigte entbunden, genau wie bei einem Bürgen und demjenigen, für den gebürgt wurde. Wenn er den Preis an den Verkäufer zahlt, dann aber einen Mangel daran findet und ihn an den Bevollmächtigten zurückgibt, so ist dies in dessen Hand als Treugut (Amana). Wenn es zugrunde geht, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Wenn er einen Mann beauftragt, für ihn tausend (Dirham) gegen ein Karr (Getreidemaß) Weizen zu leihen, und dieser dies tut, so gelangt der Auftraggeber in den Besitz des Preises, und der Bevollmächtigte haftet für seinen Auftraggeber, wie bereits dargelegt.
Abschnitt: Ahmad sagte in der Überlieferung von Muhanna: Wenn er einem Mann ein Gewand gibt, damit er es verkauft, und dieser dies tut, woraufhin ihm der Käufer ein Taschentuch schenkt, dann gehört das Taschentuch dem Besitzer des Gewandes. Er sagte dies nur deshalb, weil das Geschenk des Taschentuchs seine Ursache im Verkauf hat; daher war das Taschentuch ein Mehrwert beim Preis, und ein Mehrwert in der Sitzung des Vertragsschlusses gehört zum Vertrag dazu.
Abschnitt: Zur Zeugenaussage über die Bevollmächtigung: Wenn er die Bevollmächtigung behauptet und einen Zeugen und zwei Frauen beibringt oder mit seinem Zeugen einen Eid leistet, so sagten unsere Gefährten, dass es hierzu zwei Überlieferungen gibt. Die erste: Die Bevollmächtigung wird dadurch bewiesen, wenn sie sich auf Vermögen bezieht; denn Ahmad sagte über einen Mann, der jemanden bevollmächtigt und einen Mann sowie zwei Frauen zu seiner Zeugenschaft auffordert, wenn die Forderung eine Schuld betrifft. Was anderes betrifft, so gilt dies nicht. Die zweite: Sie wird nur durch zwei gerechte Zeugen bewiesen. Al-Khiraqi überlieferte dies mit den Worten: "Es wird bei nichts anderem als Vermögenswerten angenommen, von denen Männer Kenntnis haben, wenn es weniger als zwei Männer sind."
(50) Im Original: "mālihi" (sein Vermögen). (51) Im Original: "talifat" (sie gingen zugrunde). (52) In B: "fīhi" (darin). (53) In B Ergänzung: "al-wakālatu" (die Bevollmächtigung). (54) In B: "wa-mā" (und was).
المُطَالَبَةَ به، كسائِرِ دُيُونِه التي وَكَّلَ فيها، ويُفَارِقُ مَجْلِسَ العَقْدِ؛ لأنَّ ذلك من شُرُوطِ العَقْدِ، فتَتَعَلَّقُ بالعاقِدِ، كالإِيجابِ والقَبُولِ. وأما الثّمَنُ فهو حَقٌّ لِلْمُوَكِّلِ ومالٌ من أمْوَالِه (٥٠)، فكانت له المُطَالَبَةُ به. ولا نُسَلِّمُ أنَّ حُقُوقَ العَقْدِ تَتَعَلَّقُ به، وإنَّما تَتَعَلَّقُ بالمُوَكِّلِ، وهى تَسْلِيمُ الثَّمَنِ، وقَبْضُ المَبِيعِ، والرَّدُّ بالعَيْبِ، وضَمَانُ الدَّرَكِ. فأمَّا ثمَنُ ما اشْتَرَاهُ إذا كان في الذِّمَّةِ فإنه يَثْبُتُ في ذِمَّةِ المُوَكِّلِ أصْلًا، وفى ذِمَّةِ الوَكِيلِ تَبَعًا، كالضَّامِنِ، وللبائِعِ مُطَالَبَةُ مَن شَاءَ منهما، فإن أبْرَأَ الوَكِيلَ لم يَبْرَأ المُوَكِّلُ، وإن أبْرَأَ المُوَكِّلَ بَرِئَ الوَكِيلُ أيضًا، كالضّامِنِ والمَضْمُونِ عنه سواء. وإن دَفَعَ الثمَنَ إلى البائِعِ، فوَجَدَ به عَيْبًا، فرَدَّهُ على الوَكِيلِ، كان أمانَةً في يَدِه. إن تَلِفَ (٥١) فهو من ضَمَانِ المُوَكِّلِ. ولو وَكَّلَ رَجُلًا يَتَسَلَّفُ له أَلْفًا في كُرِّ حِنْطَةٍ، ففَعَلَ، مَلَكَ المُوَكِّلُ ثَمَنَها، والوَكِيلُ ضَامِنٌ عن مُوَكِّلِه، كما تَقَدَّمَ.
فصل: قال أحمدُ، في رِوَايةِ مُهَنَّا: إذا دَفَعَ إلى رَجُلٍ ثَوْبًا لِيَبِيعَه، ففَعَلَ، فوَهَبَ له المُشْتَرِى مَنْدِيلًا، فالمِنْدِيلُ لِصَاحِبِ الثَّوْبِ. إنَّما قال ذلك لأنَّ هِبَةَ المِنْدِيلِ سَبَبُها البَيْعُ، فكان المِنْدِيلُ زِيَادَةً في الثمَنِ، والزَّيَادَةُ في مَجْلِسِ العَقْدِ تَلْحَقُ به.
فصل: في الشّهَادَةِ على الوَكَالَةِ، إذا ادَّعَى الوَكَالَةَ، وأقَامَ شَاهِدًا وامْرَأَتَيْنِ، أو حَلَفَ مع شَاهِدِه، فقال أصْحَابُنا فيها (٥٢) رِوَايَتانِ؛ إحداهما، تَثْبُتُ (٥٣) بذلك إذا كانت الوَكَالَةُ بمالٍ؛ فإنَّ أحمدَ قال في الرَّجُلِ يُوَكِّلُ، ويُشْهِدُ على نَفْسِه رَجُلًا وامْرَأَتَيْنِ، إذا كانت المُطَالَبَةُ بِدَيْنٍ، فأمَّا غيرُ ذلك فلا. والثانية، لا تَثْبُتُ إلَّا بِشَاهِدَيْنِ عَدْلَيْنِ. نَقَلَها الخِرَقِىُّ بقولِه: ولا تُقْبَلُ فيما سِوَى الأَمْوَالِ ممَّا (٥٤) يَطَّلِعُ
(٥٠) في الأصل: "ماله".(٥١) في الأصل: "تلفت".(٥٢) في ب: "فيه".(٥٣) في ب زيادة: "الوكالة".(٥٤) في ب: "وما".