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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 257Abschnitt

Übersetzung · DE

auf einer fremden Sprache, so ist das Zeugnis nicht vollendet, da die Beauftragung auf Arabisch eine andere ist als die Beauftragung auf einer fremden Sprache; das Zeugnis ist also nicht auf eine einzige Handlung vollendet. Ebenso verhält es sich, wenn einer von ihnen bezeugt, dass er sagte: "Ich habe dich bevollmächtigt", und der andere bezeugt, dass er sagte: "Ich habe dir erlaubt, darüber zu verfügen", oder dass er sagte: "Ich habe dich zum Bevollmächtigten gemacht", oder wenn er bezeugt, dass er sagte: "Ich habe dich zum Beauftragten (Jari) gemacht", so ist das Zeugnis nicht vollendet, da der Wortlaut verschieden ist. Der "Jari" ist der Bevollmächtigte. Wenn jedoch einer von ihnen sagt: "Ich bezeuge, dass er ihn bevollmächtigt hat", und der andere sagt: "Ich bezeuge, dass er ihm erlaubt hat, darüber zu verfügen", so ist das Zeugnis vollendet, da sie nicht den Wortlaut des Vollmachtgebers wiedergeben, sondern diesen mit ihren eigenen Worten ausdrücken, und die Verschiedenheit ihres Wortlauts wirkt sich nicht aus, solange die Bedeutung übereinstimmt. Wenn einer von ihnen sagt: "Ich bezeuge, dass er vor mir eingestanden hat, dass er sein Bevollmächtigter ist", und der andere sagt: "Ich bezeuge, dass er eingestanden hat, dass er sein Beauftragter ist", oder dass er ihn dazu bestimmt hat, in seiner Lebenszeit darüber zu verfügen, so ist die Bevollmächtigung dadurch bewiesen. Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihn mit dem Verkauf seines Sklaven bevollmächtigt hat, und der andere bezeugt, dass er ihn und Zayd bevollmächtigt hat, oder wenn er bezeugt, dass er ihn mit dem Verkauf beauftragt hat und sagte: "Verkaufe ihn nicht, bis du mich oder jemanden anderen um Erlaubnis fragst", so ist das Zeugnis nicht vollendet, da der Erste seine Unabhängigkeit beim Verkauf ohne Bedingung belegt hat, während der Zweite dies verneint; sie waren also unterschiedlicher Auffassung. Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihn mit dem Verkauf seines Sklaven bevollmächtigt hat, und der andere bezeugt, dass er ihn mit dem Verkauf seines Sklaven und seiner Sklavin bevollmächtigt hat, so wird die Bevollmächtigung bezüglich des Sklaven nach dem Urteil bestätigt, da sie darin übereinstimmen; der Zusatz des Zweiten schadet seinem Handeln im ersten Fall nicht und beeinträchtigt es daher nicht. Ebenso verhält es sich, wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihn mit dem Verkauf an Zayd bevollmächtigt hat, und der andere bezeugt, dass er ihn mit dem Verkauf an Zayd und, falls er möchte, an 'Amr bevollmächtigt hat.

Abschnitt: Die Bevollmächtigung und die Absetzung werden nicht durch die Nachricht einer einzelnen Person bewiesen. Dies ist die Auffassung von Al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Die Bevollmächtigung wird durch die Nachricht einer einzelnen Person bewiesen, auch wenn diese nicht vertrauenswürdig ist. Die Verfügungshandlung ist demjenigen, dem dies mitgeteilt wurde, gestattet, wenn er überwiegend davon ausgeht, dass der Überbringer die Wahrheit sagt, unter der Bedingung der Haftung, falls der Vollmachtgeber dies leugnet. Die Absetzung wird durch die Nachricht einer einzelnen Person bewiesen, wenn dieser ein Bote ist, da die Berücksichtigung von zwei gerechten Zeugen in diesem Fall beschwerlich ist, weshalb deren Berücksichtigung entfällt; und weil er das Verfügen gestattet und nun verboten hat, werden in diesem Fall nicht die Bedingungen des Zeugnisses angewandt, wie etwa bei der Beschäftigung seines Dieners. Unsere Auffassung dazu ist, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Vertrag handelt, der daher nicht durch die Nachricht einer einzelnen Person bewiesen werden kann, wie beim Verkauf; und er unterscheidet sich von der Beschäftigung, denn diese ist kein Vertrag. Wenn zwei Personen bezeugen, dass der abwesende So-und-so den anwesenden So-und-so bevollmächtigt hat, und der Bevollmächtigte sagt: "Ich wusste dies nicht, und ich verfüge in seinem Namen", so ist die Bevollmächtigung bewiesen; denn die Bedeutung dessen ist, dass ich bis jetzt nichts davon wusste, und die Annahme der Bevollmächtigung ist auch zeitversetzt zulässig; und es gehört nicht zu den Bedingungen der Bevollmächtigung, dass der Bevollmächtigte anwesend ist oder Kenntnis davon hat, daher schadet ihm seine Unkenntnis darüber nicht.

Anmerkungen

(60) Fehlt in: M. (61) In A, B, M: "wakkalahu" (er hat ihn bevollmächtigt).

Arabisch (Quelle)

بالعَجَمِيَّةِ، لم تَكْمُلِ الشَّهَادَةُ؛ لأنَّ التَّوْكِيلَ بالعَرَبِيَّةِ غيرُ التَّوْكِيلِ بالعَجَمِيَّةِ، فلم تَكْمُل الشّهَادَةُ على فِعْلٍ واحدٍ. وكذلك لو شَهِدَ أحَدُهما أنَّه قال: وَكَّلْتُكَ. وشَهِدَ الآخَرُ، أنَّه قال: أَذِنْتُ لك في التَّصَرُّفِ. أو أنَّه قال: جَعَلْتُكَ وَكِيلًا. أو شَهِدَ (٦٠) أنَّه قال: جَعَلْتُكَ جَريًّا. لم تَتِمَّ الشّهَادَةُ؛ لأنَّ اللَّفْظَ مُخْتَلِفٌ. والجَرِىُّ: الوَكِيلُ. ولو قال أحَدُهما: أشْهَدُ أنَّه وَكَّلَهُ. وقال الآخَرُ: أشْهَدُ أنَّه أَذِنَ له في التَّصَرُّفِ. تَمَّتِ الشَّهَادَةُ؛ لأنَّهما لم يَحْكِيَا لَفْظَ المُوَكِّلِ، وإنَّما عَبَّرَا عنه بِلَفْظِهِما، واخْتِلَافُ لَفْظِهِما لا يُؤَثِّرُ إذا اتَّفَقَ مَعْنَاهُ. ولو قال أحَدُهما: أشْهَدُ أنَّه أقَرَّ عِنْدِى أنَّه وَكِيلُه (٦١). وقال الآخَرُ: أشْهَدُ أنَّه أقَرَّ أنَّه جَرِيُّهُ. أو أنه أَوْصَى إليه بالتَّصَرُّفِ في حَيَاتِه. ثَبَتَتِ الوَكَالةُ بذلك. وإن شَهِدَ أحَدُهما أنَّه وَكَّلَهُ في بَيْعِ عَبْدِه، وشَهِدَ الآخَرُ أنَّه وَكَّلَهُ وزيدًا، أو شَهِدَ أنه وَكَّلَهُ في بَيْعِه، وقال: لا تَبِعْهُ حتى تَسْتَأْمِرَنِى، أو تَسْتَأْمِرَ فُلَانًا. لم تَتِمَّ الشّهَادَةُ؛ لأنَّ الأَوَّلَ أَثْبَتَ اسْتِقْلَالَهُ بالبَيْعِ من غيرِ شَرْطٍ. والثانى يَنْفِى ذلك، فكانا مُخْتَلِفَيْنِ. وإن شَهِدَ أحَدُهما أنَّه وَكَّلَهُ في بَيْعِ عَبْدِه، وشَهِدَ الآخَرُ أنَّه وَكَّلَهُ في بَيْعِ عَبْدِه وجَارِيَتِه، حَكَمَ بالوَكَالَةِ في العَبْدِ؛ لِاتِّفَاقِهِمَا عليه، وزِيَادَةُ الثاني لا تَقْدَحُ في تَصَرُّفِه في الأَوَّلِ، فلا تَضُرُّه. وهكذا لو شَهِدَ أحَدُهما أنَّه وَكَّلَه في بَيْعِه لِزَيْدٍ، وشَهِدَ الآخَرُ أنَّه وَكَّلَهُ في بَيْعِهِ لِزَيْدٍ وإن شاءَ لِعَمْرٍو.

فصل: ولا تَثْبُتُ الوَكَالَةُ والعَزْلُ بخَبَرِ الواحِدِ. وبهذا قال الشّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: تَثْبُتُ الوَكَالةُ بخَبَرِ الواحِدِ، وإن لم يكُنْ ثِقَةً. ويجوزُ التَّصَرُّفُ لِلْمُخْبَرِ بذلك، إذا غَلَبَ على ظَنِّه صِدْقُ المُخْبِرِ، بشَرْطِ الضَّمَانِ إن أنْكَرَ المُوَكِّلُ. ويَثْبُتُ العَزْلُ بخَبَرِ الواحدِ إذا كان رَسُولًا؛ لأنَّ اعْتِبارَ شاهِدَيْنِ عَدْلَيْنِ في هذا يَشُقُّ، فسَقَطَ اعْتِبَارُه، ولأنَّه أَذِنَ في التَّصَرُّفِ ومَنَعَ منه، فلم يُعْتَبَرْ في هذا شُرُوطُ الشَّهَادَةِ، كاسْتِخْدَامِ غُلَامِه. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ مَالِىٌّ، فلا يَثْبُتُ بخَبَرِ الواحِدِ، كالبَيْعِ، وفارَقَ الاسْتِخْدَامَ؛ فإنَّه ليس بِعَقْدٍ. ولو شَهِدَ اثْنَانِ أن فُلَانًا الغائِبَ وَكَّلَ فُلَانًا الحاضِرَ، فقال الوَكِيلُ: ما

Anmerkungen

(٦٠) سقط من: م.(٦١) في أ، ب، م: "وكله".

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