und sein Herr, oder die beiden Söhne seines Herrn, oder seine Eltern dies für ihn bezeugen, so wird es nicht akzeptiert, denn der Herr bezeugt(68) für seinen Sklaven, die beiden Söhne bezeugen für den Sklaven ihres Vaters und die Eltern bezeugen für den Sklaven ihres Sohnes. Wenn er freigelassen wird und das Zeugnis wiederholt, wird es dann akzeptiert? Dies lässt zwei Möglichkeiten zu.
Abschnitt: Wenn zwei Männer vor dem Richter erscheinen und einer von ihnen einräumt, dass der andere ihn bevollmächtigt habe, dann der Vollmachtgeber abwesend ist und der Bevollmächtigte erscheint, eine Streitpartei für seinen Vollmachtgeber vorbringt und sagt: "Ich bin der Bevollmächtigte von so-und-so", die Gegenpartei aber bestreitet, dass er dessen Bevollmächtigter sei: Wenn wir sagen, dass der Richter nicht nach seinem Wissen urteilt, so wird seine Klage nicht angehört, bis der Beweis für seine Bevollmächtigung erbracht ist. Wenn wir sagen, dass er nach seinem Wissen urteilt, und der Richter den Vollmachtgeber persönlich, seinem Namen und seiner Abstammung nach kennt, so glaubt er ihm und ermöglicht ihm das Handeln, da sein Wissen wie ein Beweis ist. Wenn er ihn nur persönlich kennt, jedoch nicht bei Namen und Abstammung, so akzeptiert er sein Wort nicht, bis bei ihm der Beweis für die Bevollmächtigung erbracht wird, da er sein (des Vollmachtgebers) Ansehen bei ihm durch seine Aussage festigen will, was nicht akzeptiert wird.
Abschnitt: Wenn ein Mann vor dem Richter erscheint und behauptet, er sei der Bevollmächtigte des abwesenden so-und-so in einer Sache, die er näher bezeichnet, und einen Beweis vorlegt, der ihm die Bevollmächtigung bescheinigt, so hört der Richter ihn an. Wenn er jedoch einen Anspruch für seinen Vollmachtgeber geltend macht, bevor seine Bevollmächtigung bewiesen ist, so hört der Richter seine Klage nicht an. Dies vertraten auch Malik und Al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: "Er hört sie nicht an, es sei denn, er bringt eine der Streitparteien des Vollmachtgebers vor und erhebt gegen diese einen Anspruch. Wenn die beklagte Partei dann antwortet, hört der Richter erst dann den Beweis." Somit ergab sich zwischen uns eine Meinungsverschiedenheit in zwei Punkten: Erstens, dass der Richter bei uns den Beweis für die Bevollmächtigung auch ohne Anwesenheit einer Gegenpartei(69) hört, während er ihn nach seiner Ansicht nicht hört. Zweitens, dass die Klage für den Vollmachtgeber nicht gehört wird, bevor die Bevollmächtigung bewiesen ist, während sie nach seiner Ansicht gehört wird. Abu Hanifa stützte sich auf sein Prinzip, dass ein Urteil gegen einen Abwesenden nicht zulässig sei und das Anhören des Beweises für die Bevollmächtigung(70) ohne Gegenpartei ein Urteil gegen einen Abwesenden darstelle, und dass die Bevollmächtigung die Gegenpartei nicht binde, solange der Bevollmächtigte nicht auf
(68) Im Original und A: "bezeugte". (69) Im Original: "zwei Gegenparteien". (70) In A: "durch den Bevollmächtigten".
فشَهِدَ له سَيِّدُه، أو ابْنَا سَيِّدِه، أو أبَوَاهُ، لم تُقْبَلْ؛ لأنَّ السَّيِّدَ يَشْهَدُ (٦٨) لِعَبْدِه، وابْنَاهُ يَشْهَدَانِ لِعَبْدِ أبِيهِما، والأَبَوَانِ يَشْهَدَانِ لِعَبْدِ ابْنِهِما. فإن عُتِقَ، فأعَادَ الشَّهَادَةَ، فهل تُقْبَلُ؟ تَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ.
فصل: إذا حَضَرَ رَجُلانِ عند الحاكِمِ، فأقَرَّ أحَدُهما أنَّ الآخَرَ وَكَّلَهُ، ثم غابَ المُوَكِّلُ، وحَضَرَ الوَكِيلُ، فقَدَّمَ خَصْمًا لِمُوَكِّلِه، وقال: أنا وَكِيلُ فُلانٍ. فأنكَرَ الخَصْمُ كَوْنَه وَكِيلَه، فإن قُلْنا: لا يَحْكُمُ الحاكِمُ بعِلْمِه. لم تُسْمَعْ دَعْوَاهُ حتى تَقُومَ البَيِّنَةُ بوَكَالَتِه. وإن قُلْنا: يَحْكُمُ بِعِلْمِه. وكان الحاكِمُ يَعْرِفُ المُوَكِّلَ بِعَيْنِه واسْمِه ونَسَبِه، صَدَّقَهُ، ومَكَّنَهُ من التَّصَرُّفِ؛ لأنَّ مَعْرِفَتَه كالبَيِّنَةِ. وإن عَرَفَهُ بِعَيْنِه دون اسْمِه ونَسَبِه، لم يَقْبَلْ قَوْلَه، حتى تَقُومَ البَيِّنَةُ عندَه بالوَكَالَةِ؛ لأنَّه يُرِيدُ تَثْبِيتَ نَسَبِه عندَه بقَوْلِه، فلم يقْبَلْ.
فصل: ولو حَضَرَ عندَ الحاكِمِ رَجُلٌ، فادَّعَى أنَّه وَكِيلُ فُلانٍ الغائِبِ، في شيءٍ عَيَّنَهُ، وأحْضَرَ بَيِّنةً تَشْهَدُ له بالوَكَالَةِ، سَمِعَها الحاكِمُ. ولو ادَّعَى حَقًّا لمُوَكِّلِه قبلَ ثُبُوتِ وَكَالَتِه، لم يَسْمَعِ الحاكِمُ دَعْوَاهُ. وبه قال مالِكٌ، والشّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَسْمَعُها إلَّا أن يُقَدِّمَ خَصْمًا من خُصَماءِ المُوَكِّلِ، فيَدَّعِى عليه حَقَّا، فإذا أجَابَ المُدَّعَى عليه حِينَئِذٍ يَسْمَعُ الحاكِمُ البَيِّنَةَ، فحَصَلَ الخِلافُ بيْنَنا في حُكْمَيْنِ؛ أحدهما، أنَّ الحاكِمَ عِنْدنَا يَسْمَعُ البَيِّنَةَ على الوَكَالَةِ مِن غير حُضُورِ خَصْمٍ (٦٩)، وعنده لا يَسْمَعُ. والثانى, أنَّه لا تُسْمَعُ دَعْوَاهُ لِمُوَكِّلِه قبلَ ثُبُوتِ وَكَالَتِه، وعندَه تُسْمَعُ. وبَنَى أبو حنيفةَ على أصْلِه في أنَّ القضَاءَ على الغائِبِ لا يجوزُ، وسَمَاعُ البَيِّنَةِ بالوَكَالةِ (٧٠) من غيرِ خَصْمٍ قَضَاءٌ على الغائِبِ، وأنَّ الوَكَالَةَ لا تُلْزِمُ الخَصْمَ، ما لم يُجِبِ الوَكِيلُ عن
(٦٨) في الأصل، أ: "شهد".(٦٩) في الأصل: "خصمين".(٧٠) في أ: "بالوكيل".